{"id":"bgbl2-1996-26-3","kind":"bgbl2","year":1996,"number":26,"date":"1996-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/26#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_26.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1996-05-03T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996                            945\nBekanntmachung\ndes deutsch-schweizerischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 3. Mai 1996\nDas in Bonn am 20. Dezember 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über\ndie Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-\nenthalt (Rückübernahmeabkommen) und das Protokoll zur\nDurchführung des Abkommens vom selben Tage sind\nnach Artikel 13 des Abkommens\nam 1. Februar 1994\nin Kraft getreten und nach erfolgter Notifikation im Novem-\nber 1995 am 1. Februar 1996 in Kraft gesetzt worden; das\nAbkommen und das Protokoll werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 3. Mai 1996\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                         Übernahme bei Einreisen über die Außengrenze\nder Schweizerische Bundesrat -                       (1) Die Vertragspartei, über deren Außengrenze eine Person\neingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspar-\nin dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen an der         tei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den\ngemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von Personen           Aufenthalt nicht erfüllt, übernimmt auf Antrag dieser Vertrags-\nim Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbarschaft und auf       partei formlos diese Person.\nder Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern -       ·\n(2) Als Außengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst\nüberschrittene Grenze, die nicht gemeinsame Grenze der Ver-\nhaben folgendes vereinbart:\ntragsparteien ist.\nArtikel 1                                (3) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht\nnicht gegenüber einer Person, die bei ihrer Einreise in das Ho-\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger                   heitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gülti-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen        gen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertrags-\nVertragspartei formlos die. Person, die im Hoheitsgebiet der er-   partei war oder der nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufent-\nsuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die     haltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde.\nEinreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn\nnachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staats-\nArtikel 3\nangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.\nÜbernahme durch die\n(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter\nfür die Einreise verantwortliche Vertragspartei\ndenselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung er-\ngibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet        (1) Verfügt eine Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden\nder ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehö-   Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise\nrigkeit der ersuchten Vertragspartei war.                          oder den Aufenthalt nicht erfüllt, über einen gültigen, durch die","946                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996\nandere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gülti- - die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenen-\nges Visum, so übernimmt diese Vertragspartei auf Antrag der              falls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühe-\nersuchenden Vertragspartei formlos diese Person.                         rer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und\n-ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),\n(2) Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder einen Aufent-\nhaltstitel erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Visum - den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\noder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt.                              keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\nstellungsort usw.),\nArtikel 4                            - sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen\nerforderliche Angaben,\nAufenthaltstitel\n- die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\nAls Aufenthaltstitel nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 3 Absatz 1\ngilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich     - die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertrags-\nwelcher Art, die zum Aufenthalt in deren HoheitsgebieJ berechtigt.       parteien ~rteilten Visa,\nHierzu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im        - gegebenenfalls den Ort der Einreichung eines Asylantrags,\nHoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Be-\n- gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren\nhandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Auf-\nAsylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Asyl-\nenthaltsgenehmigung.\nantrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebe-\nnenfalls getroffenen Entscheidung.\nArtikel 5\nFür den Umgang mit diesen Daten sind die zu Artikel 8 des\nFristen                             Protokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze zu\n(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichte-  beachten.\nten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.\nArtikel 9\n(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren\nRückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Die-                                        Kosten\nse Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlän-         (1) Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den\ngert werden.                                                         Artikeln 1, 2 und 3 übernommen oder nach Artikel 7 zur Durch-\nbeförderung übernommen werden, trägt bis zur Grenzübergangs-\nArtikel 6                           stelle die ersuchende Vertragspartei.\nAusschlußfrist                            (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des\nfür die Rückübernahmeverpflichtung                    Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport\nerwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.\nHält sich ein Ausländer mit Wissen einer Vertragspartei nach-\nweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheits-\ngebiet auf, kann sie kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen.                                      Artikel 10\nZuständige Behörden\nArtikel 7                              Die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen und die\nDurchbeförderung                         Durchbeförderung zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden\nwerden von den für die Grenzkontrollen zuständigen Ministerien\n(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Ersuchen der      bezeichnet und der anderen Vertragspartei spätestens bei Unter-\nBehörden der jeweils anderen Vertragspartei um Durchbeförde-        zeichnung dieses Abkommens mitgeteilt.\nrung von Personen zu entsprechen, die nicht die Staatsangehörig-\nkeit einer Vertragspartei besitzen, wenn die Weiterreise und die\nÜbernahme durch den Zielstaat gesichert sind.                                                     Artikel 11\n(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn                                     Unberührtheftsklausel\n1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-           (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die\nstaat der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre     Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom\noder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten   31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt\nhätte oder                                                      unberührt.\n2. wenn sie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei we-           (2) Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen\ngen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte; der        über die Auslieferung und die Durchlieferung sowie aus den\nersuchenden Vertragspartei ist davon vor der Durchbeförde•      Niedertassungsverträgen der Vertragsparteien bleiben unbe-\nrung Kenntnis zu geben.                                         rührt.\n(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht         (3) Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als\nerforderlich.                                                        Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus dem\n(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung       Gemeinschaftsrecht ergeben, sowie die Anwendung des Überein-\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückge•          kommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der\ngeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absat-        Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und\nzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung      der Französischen Republik über den schrittweisen Abbau der\nentgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme         Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie des Durchfüh-\ndurch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.                        rungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Überein-\nkommen und aus den übereinkommen vom 29. März 1991 zwi-\nschen den Schengener Staaten und Polen über die Rückübernah-\nArtikel 8                            me von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Anwendung\ndes Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Be-\nDatenschutz\nstimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem\nSoweit für die Durchführung des Abkommens personenbezo-           M~gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asyl-\ngene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen aus-      antrags durch die Bundesrepublik Deutschland bleiben unbe-\nschließlich betreffen                                                rührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996                            947\nArtikel 12                              unterbreitet der Ausschuß den Vertragsparteien Vorschläge zu\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung                      deren Behebung. Die Zustimmung der zuständigen Behörden zu\nillegaler Einreisen, Expertenausschuß                   den vorgeschlagenen Regelungen bleibt vorbehalten. Der Aus-\nschuß kann auch Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich bei der Umsetzung       unterbreiten.\ndes Abkommens und bei der Bekämpfung der illegalen Einreise\nvon Ausländern und arbeiten hierbei eng und vertrauensvoll zu-          (5) Der Ausschuß besteht aus je drei Mitgliedern der Vertrags-\nsammen. Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende              parteien. Er kann weitere Experten zu den Beratungen hinzu•\nGebiete:                                                              ziehen.\n1. Gemeinsame Analyse der Ursachen und Zusammenhänge                                              Artikel 13\nder illegalen Einreise von Ausländern.                                                      Inkrafttreten\n2. Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung der                  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nillegalen Einreise von Ausländern.                               seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird erst von dem Tag an\n3. Durchführung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,              angewandt, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel ver-\ninsbesondere an der gemeinsamen Grenze, in enger Ab-             einbaren. Mit der Anwendung tritt das durch Notenwechsel ge-\nstimmung.                                                        schlossene Abkommen vom 28. Dezember 1954 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri-\n(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander nach Maßgabe         schen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der\nihres jeweiligen Rechts die für den Empfänger zur Umsetzung des       Grenze außer Kraft.\nAbkommens und zur Bekämpfung der illegalen Einreise von Aus-\nländern erforderlichen Informationen. Besondere Vorschriften                                       Artikel 14\nüber die Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen bleiben unbe-                             Suspendlerung, Kündigung\nrührt.\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsul-\n(3) Die Zusammenarbeit aufgrund anderer Verträge und Über-         tation mit der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grunde\neinkommen bleibt unberührt.                                           suspendieren oder kündigen.\n(4) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuß zur Prüfung            (2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des\nvon Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Aus-                 Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der ande-\nlegung dieses Abkommens ein. Falls Schwierigkeiten auftreten,         ren Vertragspartei in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKanthe r\nEitei'\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nA. Koller","948                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996\nProtokoll\nIn Ergänzung des Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwi-                c) Die Einreise über eine Außengrenze der Vertragsparteien\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem                 gemäß Artikel 2 Absatz 1 muß nachgewiesen oder glaub-\n' Schweizerischen Bundesrat über die Rückübemahme von Perso--                haft gemacht werden.\nnen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübemahmeabkommen)\nd) Mit dem Nachweis oder Glaubhaftmachung der Einreise\nhaben die Vertragsparteien die folgenden gemeinsamen Erklärun-\neines Drittausländers über die gemeinsame Grenze in das\ngen abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen ent-\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei wird zu-\ngegengenommen:                                                             gleich dessen vorherige Einreise über eine Außengrenze\n1. Gemeinsame Erklärung zur Auslegung und Anwendung ein-                   in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach-\nzelner Bestimmungen des Rückübemahmeabkommens:                         gewiesen oder glaubhaft gemacht.\nZu Artikel 1                             e) Die Einreise über die Außengrenze beziehungsweise über\ndie gemeinsame Grenze wird nachgewiesen durch:\na) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 kann insbesondere mit folgenden Urkunden ge-              -   EinreisestempeV-vermerke in Reisedokumenten,\nführt werden:                                                      -   Fahrkarten, Flugscheine und vergleichbare Urkunden,\n-     Staatsangehörigkeitsurkunden.                                    aus denen sich die Reiseroute ergibt,\n-     Pässen aller Art (Nationalpässe. Diplomatenpässe,            -   Aussagen von Personen, zum Beispiel Angehörigen\nDienstpässe, Paßersatzdokumente mit Lichtbild),                  der Grenzbehörden, die die Einreise über eine Außen-\ngrenze bezeugen können.\n-     Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmäßi-\nge Personalausweise),                                        Sie wird glaubhaft gemacht durch:\n-     vorläufigen Identitätsbescheinigungen,                       -   überprüfbare Angaben der eingereisten Personen.\n-     Wehrpässen und Militärausw~isen,                             -   Unterlagen und Belege, zum Beispiel Rechnungen,\nQuittungen und Bescheinigungen. denen sich Rück-\n-     Kinderausweisen als Paßersatz.\nschlüsse auf den Reiseweg entnehmen lassen.\n-     Behördenauskünften mit eindeutigen Aussagen.\n-   Unterlagen und Belege, die auf einen vorherigen Auf-\nBei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewie-               enthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\nsene Staatsangehörigkeit unter den. Vertragsparteien ver-             hinweisen.\nbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren Überprü-\nf)  In den Fällen, in denen die Einreise über die Außengrenze\nfung bedarf.                                                      nachgewiesen wird, ist sie unter den Vertragsparteien\nb) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-              verbindlich anerkannt. ohne daß weitere Erhebungen\nbesondere erfolgen durch                                          durchgeführt werden. Wird die Einreise über die Außen-\ngrenze glaubhaft gemacht, gilt sie unter den Vertragspar-\n-    andere Dokumente als Wehrpässe und Militärauswei-\nteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei\nse, die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der\ndies nicht widerlegt hat.\nVertragsparteien belegen,\ng) Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ist ein Transit-\n-    Führerscheine,\nVisum nur dann, wenn beide Vertragsparteien ein solches\n-    Geburtsurkunden,                                             Visum ausgestellt haben.\n-    Firmenausweise,                                                                    Zu Artikel 5\n-    Versicherungsnachweise,                                  a) Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen.\n-    Seefahrtbücher,                                              Im Regelfall soll eine Übernahme unverzüglich, möglichst\n-    Binnenschifferausweise,                                      innerhalb von zwei Tagen. vollzogen sein. Die Frist beginnt\nmit der Bekanntgabe des Rückübemahmeersuchens an\n-    Zeugenaussagen.                                              die ersuchte Vertragspartei.\n-    eigene Angaben des Betroffenen,                          b) Die ersuchte Vertragspartei wird einem Antrag auf Frist-\n-    die Sprache des Betroffenen.                                 verlängerung entsprechen, wenn der ersuchenden Ver-\ntragspartei die Einhaltung der Frist aus tatsächlichen oder\nIn diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den          rechtlichen Gründen unmöglich ist.\nVertragsparteien als feststehend. solange die ersuchte\nPartei dies nicht widerlegt hat.                   ·                         Zu den Artikeln 1, 2, 3. 4 und 7\nc) Die in Nummer 1 aufgeführten Dokumente genügen auch               Die nach den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 7 zu überstellenden\ndann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staats-          Personen können an allen Grenzübergangsstellen überstellt\nangehörigkeit, wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch    werden. Die Grenzbehörden der Vertragsparteien können ein-\nZeitablauf ungültig geworden sind.                           vernehmlich eine abweichende Regelung treffen.\nZu den Artikeln 2, 3 und 4                                             Zu Artikel 8\na). Artikel 2 bis 4 beziehen sich auf Personen, die nicht            Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Arti-\nStaatsangehörige einer der Vertragsparteien sind (Dritt-    kel 8 sind folgende Grundsätze zu beachten:\nausländer).                                                  a) Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\nb) Die Geburt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei           dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermit-\nsteht bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 der             telnde Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zu-\nEinreise über deren Außengrenze gleich.                         lässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1996                                 949\nb) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspar-               Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-\ntei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten                  gabe zu schützen. Die übermittelten Daten genießen auf\nDaten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.                        jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des\nc) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die                     Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten glei-\nzuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Über-               cher Art gilt.\nmittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustim-                                    Zu Artikel 11\nmung der übermittelnden Stelle erfolgen.\nArtikel 11 Absatz 3 gilt sinngemäß im Falle eines Beitritts\nd) Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die         der Schweiz zu einem Parallelabkommen zum Dubliner Über-\nRichtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die              einkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des\nErforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den          zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-\nmit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei             staat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags\nsind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gel-           und eines Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen vom\ntenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich,             29. März 1991 zwischen den Schengener Staaten und Polen\ndaß unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden            über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-\ndurften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfän-          enthalt.\nger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berich-\n2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu\ntigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nArtikel 2 Absatz 3:\ne) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\na) Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind das \"Visum•,\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\ndas \"Transit-Visum\", das „Ausnahme-Visum\" und das\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflich-\nnAusnahme-Transit-Visum\".\ntung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Ab-\nwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft         b) Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind die\nnicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der                 befristete und unbefristete nAufenthaltserlaubnis\", die\nAuskunftserteilung überwiegt.                                           nAufenthaltsberechtigung\", die ,,Aufenthaltsbewilligung•\nund die nAufenthaltsbefugnis•.\nIm übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die\nzu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhal-           3. Erklärung des Schweizerischen Bundesrats zu Artikel 2 Ab-\nten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei,           satz 3:\nin deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\na) Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind das „ Visum•.\nf) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur so-                  das „Transitvisum\", das „Einreisevisum\", das „Diploma-\nlange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie über-                tenvisum\", das „Dienstvisum•, das „Höflichkeitsvisum•, das\nmittelt worden sind, erfordert. Die Vertragsparteien beauf-             ,,Kollektiwisum\" und das „Rückreisevisum\".\ntragen ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen\nb) Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 sind die\nKontrolle der Verarbeitung und Verwendung der auf-\n,,Aufenthaltsbewilligung\" und die „Niederlassungsbewilli-\nbewahrten Daten.\ngung\".\ng) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung\nund den Empfang von personenbezogenen Daten akten-\nkundig zu machen.\nh) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten       Dieses Protokoll tritt gemäß Artikel 13 des Abkommens in\npersonenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten                Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKanther\nEitel\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nA. Koller"]}