{"id":"bgbl2-1996-25-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":25,"date":"1996-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/25#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_25.pdf#page=57","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen","law_date":"1996-04-24T00:00:00Z","page":929,"pdf_page":57,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996         929\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit bei der Rettung von Menschenleben in der Nordsee\nVom 22. April 1996\nDie durch Notenwechsel vom 25./30. ,Januar 1958\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit\nbei der Rettung von Menschenleben in der Nordsee\n(BAnz. Nr. 215 vom 7. November 1958) ist durch die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mit Note vom\n24. April 1995 fristgerecht gekündigt worden und somit\nnach Artikel 5 der Vereinbarung\nam 1. Januar 1996\naußer Kraft getreten.\nBonn, den 22. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über Straßenmarkierungen\nzum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\nVom 24. Aprll 1996\nF in n I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. September\n1995 die nachstehende Ä n de r u n g seines Vorbehalts zu dem Protokoll vom\n1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkom-\nmen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 19n II S. 809,\n1026) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Whereas Finland has taken into use a       \"Da Finnland nunmehr eine Gefahren-\ndanger waming line before the barrier line,  warnlinie vor der Fahrstreifenbegrenzung\nwhich also is yellow;                        verwendet, die ebenfalls gelb ist,\nNow therefore I do hereby declare that      erkläre ich hiermit, daß der von Finnland\nthe reservation made by Finland also ap-     gemachte Vorbehalt auch für die Fahrstrei-\nplies to the barrier line.\"                  fenbegrenzung gilt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. September 1985 (BGBI. II S. 1140) und vom 23. November 1994 (BGBI. II\ns. 3839).\nBonn, den 24. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","930                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\nBekanntmachung\nder deutsch-slowakischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 25. April 1996\nDie in Preßburg am 18. März 1996 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen Repu-\nblik über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erwei-\nterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9\nAbs. 1\nam 18. März 1996\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. April 1996\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nPeter Clever\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) auf slowakischer Seite:\nund                                     die Verwaltung der Dienstleistungen für Beschäftigte in Brati-\nslava.\ndie Regierung der Slowakischen Republik -\nArtikel 2\nim Einklang mit den Grundsätzen der guten gegenseitigen\nBeziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit -                      (1) Gastarbeitnehmer im Sinne dieser Vereinbarung sind Ar-\nbeitnehmer, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-\ngleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen;\nArtikel 1                              b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche mit               eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und auf Bürger der         c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nSlowakischen Republik mit Wohnsitz in der Slowakischen Repu-              älter als 40 Jahre alt sind.\nblik, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wol-\nlen.                                                                    (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\nRegel ein Jahr; sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-   verlängert werden.\nbarung sind:\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\na) auf deutscher Seite:                                              bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\n,lung in Frankfurt/Main);                                        Arbeitsverhältnis zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996                               931\nArtikel 3                                                              Artikel 7\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-             Hinsichtlich der Kosten und für die Entrichtung von Gebühren\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über         finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei An-\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für die Dauer ihrer    wendung.\nBeschäftigung erteilt.\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-                                  Artikel 8\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\ntretung des Landes, in dem sie beschäftigt werden sollen, zu          desrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit, Sozial-\nbeantragen.                                                           angelegenheiten und Familie der Slowakischen Republik arbeiten\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird       im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts            auf Antrag einer Vertragspartei eine gemischte deutsch-slowaki-\nerteilt.                                                              sche Arbeitsgrt'lppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der\nDurchführung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\nArtikel 4\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten                                      Artikel 9\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie            (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Landes,           Kraft.\nin dem die Beschäftigung erfolgen soll.\n(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.\nDanach verlängert sich die Geltungsdauer um ein weiteres Jahr,\nArtikel 5\nsofern die Vereinbarung nicht vori einer der Vertragsparteien\n( 1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-   mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres schrift-\nsen werden kann, wird auf jährlich 700 festgelegt.                    lich gekündigt wird.\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-            (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.                   gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\nunberührt.\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Kalender-\njahr übertragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäfti-                                        Artikel 10\ngungsverhältnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.           (1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nvom 23. April 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 6                                 Deutschland und der Regierung der Tschechischen und Slowaki-\nschen Föderativen Republik über die Beschäftigung von Arbeit-\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-\nnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser\nKenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) im Verhältnis zwi-\nVereinbarung zuständige Stelle ihres Landes ein Vermittlungs-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen\ngesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\nRepublik außer Kraft.\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\n(2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 23. April 1991 erteilten\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den\nArbeitserlaubnisse bleiben gültig.\nAustausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für\ndie Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer          (3) Die aufgrund der Vereinbarung vom 23. April 1991 zugelas-\nBemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-            senen Gastarbeitnehmer werden auf die nach dieser Verein-\ntragspartei mit.                                                      barung festgelegte Zahl angerechnet.\nGeschehen zu Preßburg am 18. März 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeike Zenker\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nOlga Keltosova","932               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 1996\nDas in Lima am 28. März 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 28. März 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für die Vorhaben\nund                                 - ,,Kleinbewässerung südliche Andenzone III (Plan MERISS Inka\nApurimac)\" ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:\ndie Regierung der Republik Peru -\nfünf Millionen Deutsche Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          - ,,Straßenrehabilitierung Corral Quemado - Rio Nieva\" ein Dar-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               lehen bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen\nPeru,                                                                  Deutsche Mark),\n- ,.Abwasserbehandlung Pampa Estrella, Arequipa III\" ein Dar-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDeutsche Mark),\nvertiefen,\n- ,,Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm in aus-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          gewählten Städten - Cajamarca\" ein Darlehen bis zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nder Republik Peru beizutragen -                                     gestellt worden ist;\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und\n- ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn\nArtikel\nMillionen Deutsche Mark) zur FiJ1anzierung von Warenhilfe\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (Gesundheitssektor), welche Devisenkosten für den Bezug von\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für          Waren und Leistungen des laufenden notwendigen zivilen Be-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                 darfs im Gesundheitssektor und der im Zusammenhang mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996                          933\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-      schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage einschließt.      land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDer Gesamtbetrag der vorgenannten Darlehen in Höhe von\n70 000 000,- DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark)                                    Artikel 3\nentspricht der Zusage für das Jahr 1995 gemäß der Ergebnis-             Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nniederschrift der Regierungsverhandlungen über Finanzielle und       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigep öffentlichen\nTechnische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun-            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nvom 3. November 1995.                                                Peru erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abgaben\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     wird von den nationalen peruanischen Institutionen übernommen,\nRegierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-          die Begünstigte der Darlehen sind.\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                      Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                 Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(3) Die in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nland und der Regierung der Republik Peru durch andere Vor-           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nhaben ersetzt werden.                                                oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                               gen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nArtikel 5\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu        Kraft.\nGeschehen zu Lima am achtundzwanzigsten März 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nC. D. Spranger .\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Francisco Tudela van B reugel-Doug las"]}