{"id":"bgbl2-1996-25-12","kind":"bgbl2","year":1996,"number":25,"date":"1996-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/25#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-25-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_25.pdf#page=60","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-04-29T00:00:00Z","page":932,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["932               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 1996\nDas in Lima am 28. März 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 28. März 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für die Vorhaben\nund                                 - ,,Kleinbewässerung südliche Andenzone III (Plan MERISS Inka\nApurimac)\" ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:\ndie Regierung der Republik Peru -\nfünf Millionen Deutsche Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          - ,,Straßenrehabilitierung Corral Quemado - Rio Nieva\" ein Dar-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               lehen bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen\nPeru,                                                                  Deutsche Mark),\n- ,.Abwasserbehandlung Pampa Estrella, Arequipa III\" ein Dar-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDeutsche Mark),\nvertiefen,\n- ,,Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm in aus-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          gewählten Städten - Cajamarca\" ein Darlehen bis zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nder Republik Peru beizutragen -                                     gestellt worden ist;\nsind wie folgt übereingekommen:                                  und\n- ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn\nArtikel\nMillionen Deutsche Mark) zur FiJ1anzierung von Warenhilfe\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (Gesundheitssektor), welche Devisenkosten für den Bezug von\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für          Waren und Leistungen des laufenden notwendigen zivilen Be-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                 darfs im Gesundheitssektor und der im Zusammenhang mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996                          933\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-      schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage einschließt.      land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDer Gesamtbetrag der vorgenannten Darlehen in Höhe von\n70 000 000,- DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark)                                    Artikel 3\nentspricht der Zusage für das Jahr 1995 gemäß der Ergebnis-             Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nniederschrift der Regierungsverhandlungen über Finanzielle und       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigep öffentlichen\nTechnische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun-            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nvom 3. November 1995.                                                Peru erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abgaben\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     wird von den nationalen peruanischen Institutionen übernommen,\nRegierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-          die Begünstigte der Darlehen sind.\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                                      Artikel 4\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                 Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(3) Die in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nland und der Regierung der Republik Peru durch andere Vor-           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nhaben ersetzt werden.                                                oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                               gen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nArtikel 5\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu        Kraft.\nGeschehen zu Lima am achtundzwanzigsten März 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nC. D. Spranger .\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Francisco Tudela van B reugel-Doug las","934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 29. Aprll 1996\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffent-\n. licher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem\nArtikel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu\nEI Salvador                                                am 31. Mai 1996\nin Kraft treten.\nBar bad o s hat dem Verwahrer des Übereinkommens am 11. August 1995\nnotifiziert, daß es sich auch nach dem 30. November 1966, dem Tag der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, als weiterhin durch das Übereinkommen\ngebunden betrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 12. Februar 1966, BGBI. II\ns. 106).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Januar 1996 (BGBI. II S. 223).\nBonn, den 29. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die Internationale Klassifikation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nVom 2. Mal 1996\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifika-\ntion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf\nam 13. Mai 19TT beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung\n(BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4\nBuchstabe c für\nEstland                                                    am 27. Mai 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Februar 1996 (BGBI. II S. 311 ).\nBonn, den 2. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996 935\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\nVom 2. Mal 1996\nDas übereinkommen vom 20. August 1971 über die lnternation~le Fernmelde-\nsatellitenorganisation „INTELSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-\nkel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für\nBosnien-Herzegowina                                        am 6. März 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. März 1996 (BGBI. II S. 539).\nBonn, den 2. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe\nVom 6. Mal 1996\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) ist nach\nseinem Artikel 14 Buchstabe b für\nNorwegen                                                    am 1. Mai 1995\nnach Maßgabe des Vorbehalts nach Artikel 10 Buchstabe b, wonach\nNorwegen das Übereinkommen bei Arrest in ein Seeschiff innerhalb seines\nZuständigkeitsbereiches wegen einer in Artikel 1 Buchstabe q aufgeführten\nSeeforderung Artikel 3 Abs. 1 nicht anwendet,\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. März 1996 (BGBI. II S. 376).\nBonn, den 6. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\n· Im Auftrag\nDr. Schürmann","936                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnernents-\nbesteUungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.                                                                     Postvertriebsstück• Z 1998 • Entgett bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 6. Mai 1996\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKasachstan                                                                   am        22. März 1996\nPortugal                                                                     am 11. Oktober 1995\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-\nbrachten, Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n(Courtesy Translation)             (Original:     Portu-  (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Portu-\nguese)                                                    giesisch)\n\"Portugal does not extradite anyone for                   ,,Portugal liefert niemanden wegen Strafta-\ncrimes which carry the death penalty or life              ten aus, die nach dem Recht des ersuchen-\nimprisonment under the law of the request-                den Staates mit der Todesstrafe oder\ning State nor does it extradite anyone for                lebenslanger Haft bedroht sind, und liefert\nviolations which carry security measures for              auch niemanden wegen Rechtsverletzun-\nlife.\"                                                    gen aus, die mit lebenslangen Maßregeln\nder Sicherung bedroht sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. April 1995 (BGBI. II S. 387).\nBonn, den 6. Mai 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n"]}