{"id":"bgbl2-1996-25-11","kind":"bgbl2","year":1996,"number":25,"date":"1996-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/25#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_25.pdf#page=58","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-slowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1996-04-25T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["930                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\nBekanntmachung\nder deutsch-slowakischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 25. April 1996\nDie in Preßburg am 18. März 1996 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen Repu-\nblik über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erwei-\nterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9\nAbs. 1\nam 18. März 1996\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. April 1996\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nPeter Clever\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) auf slowakischer Seite:\nund                                     die Verwaltung der Dienstleistungen für Beschäftigte in Brati-\nslava.\ndie Regierung der Slowakischen Republik -\nArtikel 2\nim Einklang mit den Grundsätzen der guten gegenseitigen\nBeziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit -                      (1) Gastarbeitnehmer im Sinne dieser Vereinbarung sind Ar-\nbeitnehmer, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-\ngleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen;\nArtikel 1                              b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche mit               eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und auf Bürger der         c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nSlowakischen Republik mit Wohnsitz in der Slowakischen Repu-              älter als 40 Jahre alt sind.\nblik, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wol-\nlen.                                                                    (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\nRegel ein Jahr; sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-   verlängert werden.\nbarung sind:\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\na) auf deutscher Seite:                                              bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\n,lung in Frankfurt/Main);                                        Arbeitsverhältnis zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996                               931\nArtikel 3                                                              Artikel 7\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-             Hinsichtlich der Kosten und für die Entrichtung von Gebühren\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über         finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei An-\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für die Dauer ihrer    wendung.\nBeschäftigung erteilt.\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-                                  Artikel 8\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\ntretung des Landes, in dem sie beschäftigt werden sollen, zu          desrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit, Sozial-\nbeantragen.                                                           angelegenheiten und Familie der Slowakischen Republik arbeiten\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird       im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts            auf Antrag einer Vertragspartei eine gemischte deutsch-slowaki-\nerteilt.                                                              sche Arbeitsgrt'lppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der\nDurchführung dieser Vereinbarung zusammenhängen.\nArtikel 4\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten                                      Artikel 9\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie            (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Landes,           Kraft.\nin dem die Beschäftigung erfolgen soll.\n(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.\nDanach verlängert sich die Geltungsdauer um ein weiteres Jahr,\nArtikel 5\nsofern die Vereinbarung nicht vori einer der Vertragsparteien\n( 1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-   mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres schrift-\nsen werden kann, wird auf jährlich 700 festgelegt.                    lich gekündigt wird.\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-            (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.                   gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\nunberührt.\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Kalender-\njahr übertragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäfti-                                        Artikel 10\ngungsverhältnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.           (1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\nvom 23. April 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 6                                 Deutschland und der Regierung der Tschechischen und Slowaki-\nschen Föderativen Republik über die Beschäftigung von Arbeit-\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-\nnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser\nKenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) im Verhältnis zwi-\nVereinbarung zuständige Stelle ihres Landes ein Vermittlungs-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen\ngesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\nRepublik außer Kraft.\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\n(2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 23. April 1991 erteilten\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den\nArbeitserlaubnisse bleiben gültig.\nAustausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für\ndie Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer          (3) Die aufgrund der Vereinbarung vom 23. April 1991 zugelas-\nBemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-            senen Gastarbeitnehmer werden auf die nach dieser Verein-\ntragspartei mit.                                                      barung festgelegte Zahl angerechnet.\nGeschehen zu Preßburg am 18. März 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeike Zenker\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nOlga Keltosova"]}