{"id":"bgbl2-1996-25-10","kind":"bgbl2","year":1996,"number":25,"date":"1996-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/25#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_25.pdf#page=49","order":10,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (23. ADR-Ausnahmeverordnung - 23. ADR-AusnV)","law_date":"1996-05-31T00:00:00Z","page":921,"pdf_page":49,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996     921\nDreiundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die\nInternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(23. ADA-Ausnahmeverordnung- 23. ADR-AusnV)\nVom 31. Mal 1996\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen\nÜbereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA) vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II\nS. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n§1\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 201 O und 1O 602 getroffenen Vereinba-\nrungen Nummer 313 bis 328 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zum ADA In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März\n1996 (BGBI. II S. 480) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen\nwerden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\n(1) Zu den Vereinbarungen Nummer 265,287,303,304,305,306,311 und 312\nüber Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind\nÄnderungen vereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft ge-\nsetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nummer 2, 3, 4, 5, 13, 16, 20, 23, 24, 25, 32, 35, 40, 46,\n50,54,61,63,64,68, 73, 74, 76, n, 79,83,93,94,95,96, 101, 10s, 110,118,\n119,123,125,126,127,128,130,132,136,137,146,147,149,150,153,154,\n161,176,179,187,188,191,195,198,201,203,204,205,215,229,236,237,\n241,243,258,261,273,277,278,286,288,290,294,301,307,308, 309und\n31 O treten außer Kraft.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\nAnlage 1\n(zu§ 1)\nVereinbarung Nr. 313                          2. jede Batterie enthält höchstens 25 g Lithium oder\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 011                 Lithiumlegierung;\ndürfen Druckgaspackungen, die Sahne und Sahneproduk-              3. jede Zelle oder Batterie gehört einem geprüften Typ\nte mit Distickstoffmonoxid als Treibmittel enthalten, unter           an, der aufgrund der Ergebnisse der im Dokument\nden Bedingungen der Randnummer 10 011 befördert                       ST/SG/AC 10/19 und seinem Anhang beschriebe-\nwerden, ohne daß dabei in der Tabelle dieser Randnum-                 nen Prüfungen nicht den Vorschriften des ADA un-\nmer angegebenen Höchstmengen eingehalten werden                       terliegt. Diese Prüfungen sind an jedem Typ durch-\nmüssen.                                                               zuführen, bevor dieser erstmalig zur Beförderung\n(2) Zusätzlich hat der Absender im Beförderungspapier              aufgegeben wird;\nzu vermerken:                                                     4. die Zellen und Batterien sind so beschaffen und\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des                  verpackt, daß jeder Kurzschluß unter normalen Be-\nADA (D 313)\".                                                         förderungsbedingungen verhindert wird.\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der        3. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2906 (1) sind\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich,               Verpackungen für Zellen und Batterien, die einem Typ\nÖsterreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, der Schweiz             nach dem in Artikel 1.b) beschriebenen Bedingungen\nsowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch           entsprechen, von der Zulassungspflicht befreit. Für die-\neine der Vertragsparteien.                                        se Zellen und Batterien verwendete zusammengesetz-\nte Verpackungen sind von den Vorschriften der\nRn. 2906 (1) c) hinsichtlich des Füllstoffes befreit.\nVereinbarung Nr. 314\n4. Lithiumzellen oder Lithiumbatterien können mit Gerä-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2901,              ten verpackt sein, wenn sie in Innenverpackungen aus\nZiffer 5 Bern. 3. dürfen Lithiumzellen und Lithiumbatterien       Pappe eingesetzt sind, die den Bedingungen der Ver-\nauch unter folgenden Bedingungen im internationalen               packungsgruppe II entsprechen.\nStraßenverkehr befördert werden:\n5. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2901, Ziffer 5\n1. Lithiumzellen und Lithiumbatterien müssen so gestaltet         Bern. 4. sind gebrauchte Lithiumzellen und Lithiumbat-\nund gebaut werden, daß sie den nachstehenden Prü-             terien zur Beförderung zugelassen, wenn sie gemäß\nfungen standhalten können:                                    den für neue Zellen vorgesehenen Vorschriften ver-\na) Zehn Zellen und eine Batterie jedes Typs sind wö-          packt sind. Nichtzugelassene Verpackungen sind je-\nchentlich aus der Produktion zu entnehmen und             doch erlaubt, sofern:\neiner Wärmebeständigkeits- sowie einer Kurz-              -   sie den „Allgemeinen Verpackungsvorschriften\" der\nschlußprüfung zu unterziehen, wie sie im Dokument             Rn. 3500 (1 ), (2), (5) und (6) genügen,\nST/SG/AC 10/19 und seinem Anhang 6 beschrieben\nsind; oder aber gleichwertigen Prüfungen nach Zu-         -   die Zellen und Batterien so verpackt und festgelegt\nstimmung der zuständigen Behörden. Es dürfen                  sind, daß jede Gefahr eines Kurzschlusses verhin-\nkeine Anzeichen von Verformung, Undichtigkeit                 dert wird;\noder innerer Erwärmung bei der Wärmebeständig-            -   die Versandstücke nicht mehr als 30 kg wiegen.\nkeitsprüfung festgestellt werden. Sofern bei der\nVersandstücke mit gebrauchten Zellen oder Batterien\nKurzschlußprüfung Gase austreten, darf bei Berüh-\nder Ziffer 5 in nicht gekennzeichneten Verpackungen\nrung mit offener Flamme keine Explosion erfolgen;\nmüssen die Aufschrift „Lithiumzellen, gebraucht\" tra-\nb) die Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vor-        gen.\nschriften des vorstehenden Absatzes 1.1, wenn sie\n6. Alle sonstigen Vorschriften des ADA gelten weiterhin.\nluftdicht verschlossen und vor der erstmaligen Auf-\ngabe zur Beförderung zehn Zellen oder vier Batte-        (2) Zusätzlich hat der Absender im Beförderungspapier\nrien jedes Typs, die zur Beförderung ausgeliefert     zu vermerken:\nwerden sollen, der Reihe nach einer Höhensimula-      ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 314)\".\ntionsprüfung sowie einer Wärmebeständigkeitsprü-\nfung sowie den im Dokument ST/SG/AC 10/19 und            (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nseinem Anhang (6) beschriebenen Vibrations- und       Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Österreich, Ita-\nStoßprüfungen unterzogen wurden, oder aber            lien, Luxemburg, der Schweiz sowie dem Vereinigten Kö-\ngleichwertigen Prüfungen nach Zustimmung der zu-      nigreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,\nständigen Behörden, ohne daß hierbei sichtbare        längstens jedoch bis zum 1. Januar 1997.\nGase oder Flüssigkeiten entweichen, noch ein Mas-\nseverlust oder eine Verformung auftritt.\nVereinbarung Nr. 315\n2. Diese Abweichungen von Rn. 2901a (4) können eben-\nfalls gelten für Lithiumzellen und Lithiumbatterien, die     (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und\nfolgenden Bedingungen genügen:                            2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit\n1. Jede Zelle enthält höchstens 5 g Lithium oder Li-     a) 3091 Lithiumbatterien mit nicht mehr als 5 g Lithium\nthiumlegierung;                                           oqer Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996                                                         923\nb) 3091 Lithiumbatterien mit mehr als 5 g und höchstens                              -    sie so gesichert sind, daß sie nicht undicht werden 2 ),\n10 _g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in                                 rutschen, umfallen oder beschädigt werden, wenn\nAusrüstungen                                                                          sie z.B. auf Paletten gestapelt sind;\nnicht den Vorschriften der Anlage A des ADA, wenn nach-                              -    die Gegenstände außen keine gefährlichen Spuren\nfolgende Bedingungen und Auflagen beachtet werden.                                        von Laugen oder Säuren aufweisen3 );\n-    sie gegen Kurzschluß geschützt sind.\n1.    Transportüberwachungsgerät                                                 Unter gebrauchten Akkumulatoren sind Akkumulatoren zu\n1.1 Die Transportüberwachungsgeräte der Buchstaben                               verstehen, die im Hinblick auf Ihre Wiederverwertung nach\n1a) und b) dürfen während der Beförderung betrieben                        normaler Benutzung befördert werden.\nund durch zwei Lithiumbatterien elektrisch gespeist                           (2) Zusätzlich hat der Absender im Beförderungspapier\nwerden.                                                                    zu vermerken:\n1.2 Die Transportüberwachungsgeräte müssen dem                                   „Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602 des\nSchutzgrad IP 65 nach EN 60529 entsprechen und                             ADA (D 316)\".\nfolgende Maßnahmen sicherstellen:                                             (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\na) den Schutz gegen Kurzschluß durch Sicherung                             desrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Finn-\nzwischen den Zellen,                                                   land, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, Öster-\nb) den Schutz gegen Laden der Lithiumbatterien                             reich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slo-\ndurch Diodenschaltung und Steckerkombinatio'n,                         wakischen Republik, Spanien, der Tschechischen Repu-\nblik, Ungarn sowie dem Vereinigten Königreich bis auf\nc) den Schutz gegen Tiefentladung der Batterie,                            Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens je-\nd) die feste Verankerung der Zellen im Gehäuse.                            doch bis zum 1. Januar 1997.\n1.3 Im Transportüberwachungsgerät dürfen betriebsmäßig\nkeine Funken entstehen.                                                                               Vereinbarung Nr. 317\n1.4 Bei Verwendung von Batterien des Buchstaben b)                                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2101,\nmuß das Transportüberwachungsgerät und das exter-                           2103 und 2104 der Anlage Ades ADA dürfen Stoffe der\nne Kunststoffgehäuse die Anforderungen für feste                            Klasse 1 Ziffer 4, Klassifizierungscode 1.1 D mit den Kenn-\nStoffe der Verpackungsgruppe I erfüllen können. Dies                        zeichnungsnummern und der Benennung\nist an einem Baumuster nachzuweisen.\n- 0082 Sprengstoffe, Typ B\n(2) Zusätzlich hat der Absender im Beförderungspapier                            (Nur Sprengstoffe der Kennzeichnungsnummer 0082,\nzu vermerken:                                                                        die ausschließlich Ammoniumnitrat oder andere anorga-\n,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 315)\".                             nische Nitrate sowie verbrennliche Stoffe, die nicht ex-\nplosive Bestandteile sind, enthalten. Sie dürfen kein\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nNitroglycerin, ähnliche flüssige organische Nitrate oder\ndesrepublik Deutschland und Italien, Norwegen, Öster-                                Chlorate enthalten);\nreich, Polen, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen\nRepublik sowie der Slowakischen Republik bis auf Wider-                           - 0241 Sprengstoffe, Typ E\nruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich                         (Nur Sprengstoffe der Kennzeichnungsnummer 0241,\ndie Geltungsdauer nach Rn. 201 O des ADA.                                            die Wasser als wesentlichen Bestandteil und große\nAnteile an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidations-\nmitteln, die zum Teil oder gesamt gelöst sind, enthalten.\nDie anderen Bestandteile können Kohlenwasserstoffe\nVereinbarung Nr. 316\noder Aluminiumpulver sein, dürfen jedoch nicht Nitrover-\n(1) Für die Beförderung neuer oder gebrauchter - nicht                           bindungen wie z.B. Nitrotoluol sein),\njedoch beschädigter - Akkumulatoren gelten die Freistel-\nund Stoffe der Klasse 1 Ziffer 48, Klassifizierungscode 1.5 D\nlungen der Rn. 2801 a) unter folgenden Bedingungen:\nmit den Kennzeichungsnummern und der Benennung\na) Bei neuen Akkumulatoren sofern:\n- 0331 Sprengstoffe, Typ B,\n-    sie so verpackt sind, daß sie nicht rutschen, umfal-                    _ 0332 Sprengstoffe, Typ E,\nlen oder beschädigt werden;\nim grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgen-\n-    sie mit Trageeinrichtungen versehen sind; dies gilt\nden Bedingungen in Großpackmitteln (IBC) befördert\njedoch nicht, wenn sie z.B. auf Paletten gestapelt\nwerden:\nsind;\n-    an den Gegenständen außen keine gefährlichen                            1. Verpackung\nSpuren von Laugen oder Säuren befinden;\nFür die Beförderung der Stoffe in loser Form sind nachfol-\n-    sie gegen Kurzschluß geschützt sind.                                    gende IBC nach Anhang A.6 zu verwenden.\nb) Für gebrauchte Akkumulatoren sofern:\n-    sie keine Beschädigung ihrer Gehäuse aufwei-                            ') Hierunter ist zu verstehen, daß die Akkumulatoren aufrecht stehend und so in oder\nauf Paletten (Ladehilfsmitteln) gestapelt sind, daß sie sich zueinander und zu den\nsen');                                                                     Seiten der Paletten nur geringfügig bewegen können und daß sie Ober die Seiten der\nPaletten nicht hinausragen,\n•) Es wird davon ausgegangen, daß Akkumulatoren, deren Inhaltsstoffe gefährlich\n') Hierunter ist auch zu verstehen, daß sämtliche Öffnungen der Akkumulatoren mit    miteinander reagieren können, z.B. Säuren und Laugen, nicht auf derselben Palette\nden dafür vorgesehenen Verschlußstopfen verschlossen sind.                       verladen werden.","924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\na) Metallene IBC der Kodierungen 11 A, 11 B, 11 N, 21 A,         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n21B, 21N, 31A, 31B, 31N (nicht für Stoffe der Kenn-      zu den sonstigen nach dem ADA vorgeschriebenen Anga-\nzeichnungsnummern 0082 und 0241 ),                       ben zu vermerken:\nb) Flexible IBC der Kodierungen 13H2, 13H3, 13H4,             „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des\n13L2, 13L3, 13L4, 13M2 (nur für feste Stoffe),           ADA (D 319)\".\nc) Starre Kunststoff-lBC der Kodierungen 11 H1, 11 H2,           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n21H1,21H2,31H1,31H2,                                     desrepublik Deutschland und Dänemark, Luxemburg,\nd) Kombinations-lBC mit Kunststoffinnenbehälter der Ko-       Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, der\ndierungen 11HA1, 11HA2, 21HA1, 21HA2, 31HA1,             Schweiz sowie der Slowakischen Republik bis auf Wider-\n31HA2.                                                   ruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich\ndie Geltungsdauer nach Rn. 201 O des ADA. Im Verkehr\nmit Belgien ist die Geltungsdauer der Vereinbarung bis\n2. Sonstige Vorschriften                                      zum 31. Dezember 2000, mit der Tschechischen Republik\nDie IBC dü,:fen nur als geschlossene Ladung befördert         bis zum 1. Januar 1997 befristet.\nwerden. Sie müssen an beiden Stirnseiten gut lesbar und\nnicht auslöschbar folgende Aufschrift tragen:\n,,Nur als geschlossene Ladung zugelassen\".                                        Vereinbarung Nr. 320\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14)\n3. Angaben Im Beförderungspapier                              und 3990 bis 3994 des ADA wird, über die Zuordnung\nwasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den      Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle),\nsonstigen nach dem ADA vorgeschriebenen Angaben zu            die nicht den Klassen 1 bis 8 oder unter anderen Ziffern\nvermerken:                                                    der Klasse 9 zugeordnet werden können, folgendes ver-\n,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 317)\".      einbart:\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht\ndesrepublik Deutschland und Norwegen sowie Schweden                sind (z.B. im Rahmen der von der Europäischen Kom-\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übri-         mission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind\ngen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des               zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9\nADA.                                                              gemäß Rn. 3395.\n1.2 Nur die Lösungen und Gemische, die einen oder meh-\nVereinbarung Nr. 318                           rere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröf-\nfentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamt-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage Ades            konzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-%\nADA, Rn. 2600 1) wird Diphenylmethan-4,4'diisocyanat               der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzu-\n(MOi) der Klasse 6.1 Ziffer 19 c) nicht den Vorschriften des       ordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9\nADA unterstellt.                                                   gemäß Rn. 3395.\n1. Angaben im Beförderungspapier                                (2) Zusätzlich hat der Absender im Beförderungspapier\nDer Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen An-    zu vermerken:\ngaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzu-          \"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 320)\".\ntragen:\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n„Kein Gut der Klasse 6.1 • und „Beförderung vereinbart        desrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Finn-\nnach Rn. 2010 des ADA (D 318)\".                               land, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Öster-\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      reich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slo- .\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Finn-          wakischen Republik, Spanien, der Tschechischen Repu-\nland, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Öster-     blik sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf\nreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slo-      durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum\nwakischen Republik, Spanien, der Tschechischen Repu-         1. Januar 1999; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer\nblik sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf       nach Rn. 2010 des ADA.\ndurch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die    Bemerkung: Zum Inhalt der Vereinbarung sind im\nGeltungsdauer nach Rn. 201 O des ADA.                        Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bun-\ndesrepublik Deutschland (VkBI.) Heft 11/1995, Seite 322\nund Heft 23/1995, Seite 728 für inländische Absender\nVereinbarung Nr. 319                      Auslegungshinweise veröffentlicht.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 1O 220,\n1O 221, 1O 251 sowie der Anhänge B.1 a und B.1 b des\nADA dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Auf-\nsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995                           Vereinbarung Nr. 321\ngebaut wurden und nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden         (1) Die unter Klasse 9 Ziffer 8 c) des ADA klassifizierten\nVorschriften des ADA entsprechen, jedoch nach den bis        Automobilteile dürfen in unbegrenzter Menge in einer Be-\nzu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften        förderungseinheit nach den Freistellungsmöglichkeiten der\ngebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der    Rn. 10011 im grenzüberschreitenden Straßenverkehr be-\nKlasse 3 Ziffer 61 c) verwendet werden.                     fördert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996                   925\n(2) Zusätzlich hat der Absender im Beförderungspapier      Republik sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Wider-\nzu vermerken:                                                 ruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis\n\"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 321)\".             1\nzum · Januar      1997  -\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich, Italien,                         Vereinbarung Nr. 324\nLuxemburg, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Polen,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111\nPortugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakischen Re-\nund 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die\npublik, der Tschechischen Republik sowie dem Vereinig-\nVerbindungen von Antimon oder Blei oder beiden ent-\nten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrag-\nhalten und als „3288 Giftiger anorganischer fester Stoff,\nsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1996;\nn.a.g.\" der Klasse 6.1 Rn. 2601 Ziffer 63 c) zuzuordnen\nim übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 201 O\nsind, in loser Schüttung als geschlossene Ladung in offe-\ndes ADA.\nnen Fahrzeugen, die mit einer Plane bedeckt sind, im\ngrenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden.\nVereinbarung Nr. 322                      Alle sonstigen Vorschriften des ADA gelten weiterhin.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3552 (2)         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndes ADA müssen folgende Verpackungen nicht der Fall-         zu vermerken:\nprüfung gemäß den Vorschriften dieser Randnummer un-\n\"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des\nterzogen werden.\nADA (D 324)\".\n- zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nInnensäcken aus Kunststoff zur Aufnahme fester Stoffe\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Frank-\noder Gegenstände,\nreich, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal und der\n- Säcke aus Textilgewebe nach Rn. 3533 des ADA,              Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien;\n- Säcke aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534 des ADA            im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 201 O\nund                                                       und 10 602 des ADA.\n- Säcke aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 des ADA.\n(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat                             Vereinbarung Nr. 325\nder Absender im Beförderungspapier zu vermerken:                (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602 des          3333 der Anlage A des ADA sind selbstentzündliche Stoffe\nADA (D 322)\".                                                der Klasse 4.2 Gruppe c) sowie Stoffe mit einer Selbstent-\nzündungstemperatur von mehr als 50 °C unter nachfolgen-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      den Bedingungen von den Beförderungsvorschriften des\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Norwegen, Oster-        ADA freigestellt:\nreich, Polen, Schweden, der Schweiz, der Slowakischen\nRepublik sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Wider-     1.    Freigestellt sind:\nruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich       a) Stoffe, befördert in Versandstücken von nicht mehr\ndie Geltungsdauer nach Rn. 2010 und 10602 des ADA.                    als 3 m3 Volumen, die bei Prüfung in einer kubi-\nschen Probe gemäß Punkt 2.1 bei 120 °c ein ne-\ngatives Ergebnis zeigen.\nVereinbarung Nr. 323                            b) Stoffe, befördert in Versandstücken von nicht mehr\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Anhänge B.1 a              als 450 1, die bei Prüfung in einer kubischen Probe\nund 8.1 b des ADR dürfen Tankfahrzeuge oder Tankcon-                  gemäß Punkt 2.2 bei 100 °c ein negatives Ergeb-\ntainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 6,            nis zeigen.\n8, 9, 10, 25 und 27 oder der Rn. 2801 Ziffer 3, 12, 33\noder 40, die vor dem 1. Januar 1995 nach den Vorschriften    2.    Prüfungen\nder Anhänge B.1 a oder B.1 b gebaut wurden und vor\n2.1 Eine Probe in handelsüblicher Form ist in einem\ndiesem Zeitpunkt für die Beförderung der in diesen\nDrahtnetzwürfel mit 1O cm Kantenlänge bei 120 °C,\nZiffern aufgeführten Stoffe galten, jedoch nicht den ab\nwie in Rn. 3332 des ADR beschrieben, 24 Stunden\n1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, bis\nlang zu lagern. Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn\nzum 31. Dezember 2000 hinsichtlich der Tankfahrzeuge\nsich die Probe während dieses Zeitraums nicht selbst\noder bis zum 31. Dezember 1999 hinsichtlich der Tankcon-\nentzündet oder die Temperatur der Probe 180 °c nicht\ntainer weiter verwendet werden.\nübersteigt.\nAlle sonstigen Vorschriften des ADR bleiben weiterhin         2.2 Bei Selbstentzündung oder Selbsterhitzung über\nanwendbar.                                                          180 °c gemäß Punkt 2.1 ist ein weiterer Versuch bei\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich            einer konstanten Temperatur von 100 °C durchzufüh-\nzu vermerken:                                                       ren. Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn sich die\nProbe während 24 Stunden nicht selbst entzündet\n,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D 323)\".\noder die Temperaturprobe 160 °c nicht übersteigt.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich,\nzu vermerken:\nLuxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, der\nSchweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechischen         „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 325)\".","926            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     Abs. 2 Satz 2 dürfen auch feste Stoffe, die unter c) der\ndesrepublik Deutschland und Dänemark, Osterreich, der      einzelnen Ziffern der Klassen 4.1, 4.3, 6.1 und 8 fallen,\nSchweiz, der Slowakischen Republik bis auf Widerruf         unter den Bedingungen der vorgenannten Randnummem\ndurch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum   in loser Schüttung befördert werden.\n30. Juni 1997. Sie gilt auch für die Beförderung durch den     (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nKanaltunnel zwischen Frankreich und dem Vereinigten\nzu vermerken:\nKönigreich.\n.,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D 327)\".\nVereinbarung Nr. 326                         (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Schweden sowie\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11 403 (2), der Slowakischen Republik bis auf Widerruf durch\n21 403, 31 403, 41 403 (1). 42 403, 43 403, 51 403,        eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum\n52 403, 61 403, 62 403 (2), 71 403, 81 403 und 91 403      30. Juni 1997.\ndes ADA dürfen Versandstücke, die mit einem Zettel nach\nMuster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind, mit\nVereinbarung Nr. 328\nanderen Versandstücken In einem Fahrzeug im grenz-\nüberschreitenden Straßenverkehr zusammen geladen               (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2476 der\nwerden.                                                    Anlage A des ADA dürfen für 2968 Maneb oder 2968\nManebzubereitungen, stabilisiert gegen Selbsterhitzung der\n(2) Zusätzlich hat der Absender im Beförderungspapier\nKlasse 4.3 Ziffer 20 c) im grenzüberschreitenden Straßen-\nzu vermerken:\nverkehr auch\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des\n- mehrlagige, wasserbeständige Säcke aus Papier 5M2\nADA (D 326)\".\nder Rn. 3536 verwendet werden.\n(3) Diese Vereinbarung gilt Im Verkehr zwischen der\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nBundesrepublik Deutschland und Osterreich bis auf Wider-\nzu vermerken:\nruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis\nzum 31. Dezember 1996.                                     .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 328)\".\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Niederlande sowie der Slo-\nVereinbarung Nr. 327                     wakischen Republik bis auf Widerruf durch eine der Ver- .\n(1) Abweichend von den Vorschriften zu den Rn. 41 111   tragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer\nAbs. 2, 43111 Abs. 1, 61111 Abs. 3 Satz 2 und 81111        nach Rn. 201 0 des ADA.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996                          927\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nÄnderungen\nder Vereinbarungen Nr. 265,287,303,304,305,306,311 und 312\n1. In der Vereinbarung Nr. 265 (BGBI. 1994 II S. 3617)                       -    236 für verdichtetes Gas, giftig, brennbar,\nwird der erste Halbsatz des Absatz 3 wie folgt gefaßt:                              n.a.g.,\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                           1953 der Ziffern 2 bt) und 2 et);\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich                             23 für verdichtetes Gas, brennbar, n.a.g.,\nsowie der Tschechischen Republik bis auf Widerruf                             1954 der Ziffern 2 b) und 2 c);\ndurch eine der Vertragsparteien und mit der Maßgabe,                            26 für verdichtetes Gas, giftig, n.a.g.,\ndaß der Absatz 1 sowie in Absatz 1 die Ziffer 5 (neu: 5.1                     1955 der Ziffer 2 at),\nbis 6) folgende Fassung erhalten: .. \"\n20 für verdichtetes Gas, n.a.g.,\n2. In der Vereinbarung Nr. 287 (BGBI. 1992 II S. 1070)                           1956 der Ziffer 2 a);\nwird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:                                             25 für verdichtetes Gas, oxidierend (brand-\n.,(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der                             fördernd),\nBundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Norwe-                             3156 n.a.g., der Ziffer 2 a);\ngen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der                           -    236 für verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g.,\nSchweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis auf                             3160 der Ziffern 3 bt), 3 et), 4 bt), 4 et), 5 bt),\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien, längstens                                 5 et) und 6 et);\njedoch bis zum Inkrafttreten von Vorschriften für die                           23 für verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g.,\nKlasse 2 des ADR bezüglich der Beförderung von                               3161 der Ziffern- 3 b}, 3 c), 4 b), 4 c), 5 b),\nDifluormethan.\"                                                                     5 c) und 6 c);\n3. In der Vereinbarung Nr. 303 (BGBI. 1994 II S. 3615)                             26 für verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g.,\nwerden im Absatz 1 die Punkte 1.1, 1.5 und 1.15 sowie                        3162 der Ziffern 3 at), 4 at) und 5 at);\nAbsatz 2 wie folgt gefaßt:                                                      20 für verflüssigtes Gas, n.a.g.,\n„1.1     Die Gase und Gasgemische sind den folgenden                         3163 der Ziffern 3 a), 4 a), 5 a) und 6 a).\nn.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2             1.15 Die Verbote in Rn. 2212 Abs. 3, 211 21 O und\nzuzuordnen:                                                       212 21 O gelten für die Gase und Gasgemische\n-   1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Zif-                    ohne Ausnahme. Im übrigen sind hochgiftige\nfern 3 a), 4 a), 5 a) und 6 a);                        Gase und Gemische von Gasen mit einem\nLC 50-Wert von weniger als 200 ppm, die nicht\n-   1953 verdichtetes Gas, giftig, brennbar,                      unter Rn. 2201 des ADA aufgeführt sind, für die\nn.a.g., der Ziffern 2 bt) und 2 et);                   Beförderung in festverbundenen Tanks, Auf-\n-   1954 verdichtetes Gas, brennbar, n.a.g., der                  setztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern\nZiffer 2 b) und 2 c);                                  nicht zugelassen.\"\n-   1955 verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Zif-        .,(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nfer 2 at);                                    Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Finnland,\nFrankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich,\n-   1956 verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2 a);\nPortugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakischen\n-   3156 verdichtetes Gas, oxidierend (brand-            Republik, Spanien, sowie dem Vereinigten Königreich\nfördernd), n.a.g., der Ziffer 2 a);           bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, läng-\n-   3160 verflOssigtes Gas, giftig, brennbar,            stens jedoch bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 2.•\nn.a.g., der Ziffern 3 bt), 3 et), 4 bt),\n4 et), 5 bt), 5 et) und 6 et);             4. In der Vereinbarung Nr. 304 (BGBI. 1994 II S. 3610)\n-   3161 verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g., der        wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nZiffern 3 b), 3 c), 4 b), 4 c), 5 b), 5 c)      .,(3) Diese Regelung gilt Im Verkehr zwischen der\nund 6 c);                                     Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien,\n-   3162 verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Zif-     Niederlande, Österreich, der Schweiz sowie dem Verei-\nfern 3 at), 4 at) und 5 at);                  nigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Ver-\n1.5    Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit               tragsparteien.•\norangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 1O500 mit\nden folgenden Nummern zur Kennzeichnung der           5. In der Vereinbarung Nr. 305 (BGBI. 1994 II S. 3617)\nGefahr und des Stoffes versehen sein:                    wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n20 für Gas als Kältemittel, n.a.g.,                 .,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n1078 der Ziffern 3 a), 4 a), 5 a) und 6 a);          Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Finnland,","928             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996\nPolen, Österreich sowie Dänemark bis auf Widerruf            a) Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Norwegen,\ndurch eine der Vertragsparteien.\"                                Polen, Schweden, der Schweiz, der Slowakischen\nRepublik, der Tschechischen Republik sowie dem\n6. Die Vereinbarung Nr. 306 (BGBI. 1994 II S. 3617) wird            Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine\nwie folgt gefaßt:                                                der Vertragsparteien, im übrigen richtet sich die\nGeltungsdauer nach Rn. 201 0 des ADA,\n„ Vereinbarung Nr. 306\nb) Finnland, für 2-Amino-4,6-dinitrophenol (Pikramin-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2400             säure) mit einem Wassergehalt von mindestens\nund der Bemerkung 1 zu Abschnitt C in Rn. 2401 der               30-Masse-% als Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 2 a).\"\nAnlage Ades ADA darf 3317 2-Amino-4,6-dinitrophe-\nnol (Pikraminsäure) mit einem Wasseranteil von minde-\nstens 20-Masse-% als Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 21 a)    7. In der Vereinbarung Nr. 311 (BGBI. 1994 II S. 3618)\nunter Beachtung der für diese Stoffe geltenden Vor-          wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nschriften im grenzüberschreitenden Straßenverkehr be-         \"(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nfördert werden.                                              Bundesrepublik Deutschland und Italien, Österreich,\n(2) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß             der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis auf\nlauten:       ·                                              Widerruf durch eine der Vertragsparte.ien.\"\n„3317 2-Amino-4,6-dinitrophenol (Pikraminsäure) mit\neinem Wasseranteil von mindestens 20-Masse-%, 4.1,        8. In der Vereinbarung Nr. 312 (BGBI. 1994 II S. 3619)\nZiffer 21 a) ADA\".                                           wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier            \"(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nzu vermerken:                                                Bundesrepublik Deutschland und Italien, Luxemburg,\nNorwegen, Österreich, Portugal, der Slowakischen\n\"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\".\nRepublik, der Tschechischen Republik sowie dem Ver-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der           einigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\nBundesrepublik Deutschland und                               Vertragsparteien.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1996         929\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit bei der Rettung von Menschenleben in der Nordsee\nVom 22. April 1996\nDie durch Notenwechsel vom 25./30. ,Januar 1958\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit\nbei der Rettung von Menschenleben in der Nordsee\n(BAnz. Nr. 215 vom 7. November 1958) ist durch die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mit Note vom\n24. April 1995 fristgerecht gekündigt worden und somit\nnach Artikel 5 der Vereinbarung\nam 1. Januar 1996\naußer Kraft getreten.\nBonn, den 22. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über Straßenmarkierungen\nzum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\nVom 24. Aprll 1996\nF in n I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. September\n1995 die nachstehende Ä n de r u n g seines Vorbehalts zu dem Protokoll vom\n1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkom-\nmen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 19n II S. 809,\n1026) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Whereas Finland has taken into use a       \"Da Finnland nunmehr eine Gefahren-\ndanger waming line before the barrier line,  warnlinie vor der Fahrstreifenbegrenzung\nwhich also is yellow;                        verwendet, die ebenfalls gelb ist,\nNow therefore I do hereby declare that      erkläre ich hiermit, daß der von Finnland\nthe reservation made by Finland also ap-     gemachte Vorbehalt auch für die Fahrstrei-\nplies to the barrier line.\"                  fenbegrenzung gilt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. September 1985 (BGBI. II S. 1140) und vom 23. November 1994 (BGBI. II\ns. 3839).\nBonn, den 24. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}