{"id":"bgbl2-1996-24-9","kind":"bgbl2","year":1996,"number":24,"date":"1996-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-24-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_24.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-04-24T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996                          867\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1996\nDas in La Paz am 2. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 2. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1996\nBundesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit,\n,,Wasserver- und -entsorgung Potosi\",\n\"Artenvielfalt und Schutzgebiete\",\n,,Nationales Bewässerungsprogramm PRONAR\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für folgende Vorhaben\nund                                    aa) Trinkwasserversorgung Potosi (Aufstockung): bis zu\ndie Regierung der Republik Bolivien -                          5,0 Mio DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\ndavon 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                   Deutsche Mark) reprogrammiert aus dem Darlehen von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                     500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche\nBolivien,                                                                    Mark) für das Vorhaben .Krankenhaus Punata•,\nbb) Abwasserentsorgung Potosi: bis zu 7,5 Mio DM (in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                  Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             Mark)\nvertiefen,\nDarlehen bis zu insgesamt 12,5 Mio DM (in Worten: zwölf\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nworden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  b) für das Vorhaben Artenvielfalt und Schutzgebiete einen\nder Republik Bolivien beizutragen -                                    Finanzierungsbeitrag bis zu 6,0 Mio DM (in Worten: sechs\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Förderungswürdigkeit festgestellt ur.d bestätigt worden ist,\ndaß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nArtikel 1                                  Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllt;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für  c) für das Vorhaben Studienfonds für das nationale Bewässe-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                 rungsprogramm PRONAR einen Finanzierungsbeitrag bis zu","868                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996\n3,0 Mio DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu            Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,\nerhalten.                                                          die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\n(2J Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten              schriften unterliegen.\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-              (2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-        Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nrung der Republik Bolivien von der KfW für dieses Vorhaben bis          Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nzur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen           Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nzu erhalten.                                                            satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien                                        Artikel 3\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                      Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\n(4) Das in Artikel 1 Buchstabe b genannte Vorhaben ,,Artenviel-      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nfalt und Schutzgebiete\" kann nur durch ein anderes Vorhaben im          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ngleichen Sektor ersetzt werden.                                         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nBolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Ab-\n(5) Wird ein in Absatz· 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben\ngaben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\nnommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finanzierungs-\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-         beiträge sind.\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die För-\nderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                                      Artikel 4\n(6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ~s der           Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt             der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für die notwendigen        im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-              freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nsatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nAnwendung.                                                              oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                                  gen.\n(1) Die Verwendung der in dem Absatz 1 des Artikels 1 genann-\nten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung ge-                                        Artikel 5\nstellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem             Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 2. April 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Ulrich Spohn\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nEduardo Trigo O'Connor D'Arlach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996          869\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 24. April 1996\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nSüdafrika                                                      am     11 . April 1996\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-\nklärung, wonach Südafrika nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens\ndie in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"     „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\neingetreten sind\"\nin dem Sinne versteht, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere     „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                       Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt,\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nSüdafrika                                                      am 12. Januar 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 110).\nBonn, den 24. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbrlngung\ngefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung\nVom 24. April 1996\nDas Basler übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbrlngung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBI.\n1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nHonduras                                                       am         26. März 1996\nMarokko                                                        am         27. März 1996\nMikronesien, Föderierte Staaten von                            am 5. Dezember 1995\nParaguay                                                      am 27. Dezember 1995\nSingapur                                                      am           1. April 1996\nnach Maßgabe folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of Singapore declares             „Die .Regierung von Singapur erklärt im\nthat, in accordance with Article 4 (12), the     Einklang mit Artikel 4 Absatz 12, daß das\nprovisions of the Convention do not in any       Übereinkommen die Wahrnehmung der im\nway affect the exercise of navigational rights   Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Frei-\nand freedoms as provided in international        heiten der Schiffahrt nicht berührt. Folglich\nlaw. Accordingly, nothing in this Convention     verlangt das Übereinkommen nicht, daß ei-\nrequires notice to or consent of any State for   nem Staat die Durchfahrt eines unter der\nthe passage of a vessel under the flag of a      Flagge einer Vertragspartei fahrenden\nparty, exercising rights of passage through       Schiffes, das nach dem Völkerrecht Rechte\nthe territorial sea or freedom of navigation in  der Durchfahrt durch das Küstenmeer oder\nan exclusive economic zone under interna-        die Freiheit der Schiffahrt in einer aus-\ntional law.\"                                     schließlichen Wirtschaftszone wahrnimmt,\nangezeigt oder seine Zustimmung dazu ein-\ngeholt wird.•\nTunesien                                                      am         9.Januar1996\nDas Vereinigte Königreich hat am 30. Oktober 1995- und mit Wirkung\nvon diesem Tag - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Erstreckung\ndes Übereinkommens auf Hongkong notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Juli 1995 (BGBI. II S. 696) und vom 23. November 1995 (BGBI. 1996 II\ns. 34).\nBonn, den 24. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996      871\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 26. April 1996\nDas Protokoll vom 24. September 1968 über den verbindlichen dreisprachigen\nWortlaut des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-\nfahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für folgende weitere Staaten\nin Kraft getreten:\nAlbanien                                                  am       27. April 1991\nBelize                                                    am     6.Januar1991\nBrunei Darussalam                                        am      3.Januar1985\nEritrea                                                   am   17. Oktober 1993\nGeorgien                                                 am    20. Februar 1994\nKomoren                                                  am    14. Februar 1985\nMarshallinseln                                           am        17. April 1988\nMazedonien,                                              am      9.Januar1993\nehemalige jugoslawische Republik\nNamibia                                                  am         30. Mai  1991\nPalau                                                    am 3. November      1995\nSalomonen                                                am         11. Mai  1985\nSan Marino                                               am        12.Juni   1988\nTadschikistan                                            am     3. Oktober   1993\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. November 1995 (BGB!. 1996 II S. 9) und vom 28. Juni 1989 (BGBI. II S. 632);\ndiese wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für San Marino insoweit berich-\ntigt.\nBonn, den 26. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","872                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen YOn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                                  Postvertriebsstück • Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 26. April 1996\nDas Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt\n(BGBI. 1956 II S. 411) ist nach seinem Artikel 92 Buchstabe b für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nMazedonien,                                                           am          9.Januar1993\nehemalige jugoslawische. Republik\nPalau                                                                 am 3. November 1995\nSan Marino                                                            am            12. Juni 1988\nTadschikistan                                                         am         3. Oktober 1993\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. März 1994 (BGBl.11 S. 470) und vom 28. Juni 1989 (BGBI. II S. 632); diese wird\nhinsichtlich des lnkrafttretensdatums für San Marino insoweit berichtigt.\nBonn, den 26. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}