{"id":"bgbl2-1996-24-8","kind":"bgbl2","year":1996,"number":24,"date":"1996-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_24.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-04-23T00:00:00Z","page":865,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996                                865\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. April 1996\nDas in La Paz am 2. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 2. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit, 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                         dreihunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\nund                                            ,,Gasturbine Valle Hermoso\" und 900 000,- DM (in Wor-\nten: neunhunderttausend Deutsche Mark) reprogram-\ndie Regierung der Republik Bolivien -                            miert aus dem Darlehen von 28,0 Mio DM (in Worten:\nachtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                     haben \"Sektorbezogenes Programm I\",\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBolivien,                                                                ab) Warenhilfe V ein Darlehen bis zu 13, 1 Mio DM (in Worten:\ndreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         festgestellt worden ist;\nvertiefen,\nb) für die Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            ba) Sozialer Investitionsfonds II (FIS II) einen Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                            beitrag bis zu 15,0 Mio DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nbb) Ländliches Notstandsprogramm II (FDC II) einen Finan-\nder Republik Bolivien beizutragen -\nzierungsbeitrag bis zu 5,5 Mio DM (in Worten: fünf Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nArtikel                                      festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbst-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            hilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für        setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                   beitrages erfüllt.\n. a) für die Vorhaben\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\naa) Trinkwasserversorgung Sacaba ein Darlehen bis zu            Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\n8,0 Mio DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)       licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\ndavon 700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend        rung der Republik Bolivien von der KfW für dieses Vorhaben bis\nDeutsche Mark) reprogrammiert aus dem Darlehen von        zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen\n33 300 000,- DM (in Worten: dreiunddreißig Millionen      zu erhalten.","866               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt            Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab·\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-       satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für die notwendigen\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-                                     Artikel 3\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen            Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nAnwendung.                                                             Wiederaufbau von sämtlichen Steuwn und sonstigen öffentlichen\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nland und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vor-         Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Ab-\nhaben ersetzt werden.                                                  gaben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-\nnommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finanzierungs-\n(5) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben           beiträge sind.\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die För-                                      Artikel 4\nderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein             Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.         der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der· Finanzie-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nArtikel 2                                 freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n(1) Die Verwendung der in dem Artikel 1 genannten Beträge, die       welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen          gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in         gen.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                       Artikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für            Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 2. April 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Ulrich Spohn\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nEduardo Triga O'Connor D' Arlach"]}