{"id":"bgbl2-1996-24-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":24,"date":"1996-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/24#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_24.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt","law_date":"1996-04-18T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 13. März 1996\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.\n1976IIS. 1477;1978IIS. 1239;1980IIS. 1406;1981 IIS.379;198511S. 1104)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für\nBelgien                                                         am    23.Januar1996\nGuinea-Bissau                                                   am    25.Januar1996\nMali                                                            am    29. Januar 1996\nSwasiland                                                       am     1. Januar 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 48).\nBonn, den 13. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. ·schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 18. April 1996\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.\n199311 S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nLettland                                                            am 13. März 1996\nnach Maßgabe folgender, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ab-\ngegebener Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Latvia declares in accord-     „Die Republik Lettland erklärt im Einklang\nance with Article 27 Paragraph 3 of the         mit Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkom-\nConvention that it accepts both of the           mens, daß sie beide in jenem Absatz ge-\nmeans of dispute settlement mentioned in        nannten Mittel der Streitbeilegung als obli-\nthis Paragraph as compulsory.\"                  gatorisch anerkennt.\"\nPolen                                                              am 17. April 1996\n_Singapur                                                           am 20. März 1996\nSuriname                                                           am 11. April 1996\nSyrien, Arabische Republik                                         am 3. April 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. März 1996 (BGBI. II S. 370).\nBonn, den 18. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r m an n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996                                865\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. April 1996\nDas in La Paz am 2. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 2. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit, 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                         dreihunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\nund                                            ,,Gasturbine Valle Hermoso\" und 900 000,- DM (in Wor-\nten: neunhunderttausend Deutsche Mark) reprogram-\ndie Regierung der Republik Bolivien -                            miert aus dem Darlehen von 28,0 Mio DM (in Worten:\nachtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                     haben \"Sektorbezogenes Programm I\",\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBolivien,                                                                ab) Warenhilfe V ein Darlehen bis zu 13, 1 Mio DM (in Worten:\ndreizehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         festgestellt worden ist;\nvertiefen,\nb) für die Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            ba) Sozialer Investitionsfonds II (FIS II) einen Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                            beitrag bis zu 15,0 Mio DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nbb) Ländliches Notstandsprogramm II (FDC II) einen Finan-\nder Republik Bolivien beizutragen -\nzierungsbeitrag bis zu 5,5 Mio DM (in Worten: fünf Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nArtikel                                      festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbst-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            hilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für        setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                   beitrages erfüllt.\n. a) für die Vorhaben\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\naa) Trinkwasserversorgung Sacaba ein Darlehen bis zu            Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\n8,0 Mio DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)       licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\ndavon 700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend        rung der Republik Bolivien von der KfW für dieses Vorhaben bis\nDeutsche Mark) reprogrammiert aus dem Darlehen von        zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen\n33 300 000,- DM (in Worten: dreiunddreißig Millionen      zu erhalten.","866               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt            Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab·\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-       satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für die notwendigen\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-                                     Artikel 3\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen            Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nAnwendung.                                                             Wiederaufbau von sämtlichen Steuwn und sonstigen öffentlichen\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nland und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vor-         Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Ab-\nhaben ersetzt werden.                                                  gaben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-\nnommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finanzierungs-\n(5) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben           beiträge sind.\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die För-                                      Artikel 4\nderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein             Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.         der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der· Finanzie-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nArtikel 2                                 freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n(1) Die Verwendung der in dem Artikel 1 genannten Beträge, die       welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen          gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in         gen.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                       Artikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für            Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 2. April 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Ulrich Spohn\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nEduardo Triga O'Connor D' Arlach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996                          867\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1996\nDas in La Paz am 2. April 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 2. April 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1996\nBundesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit,\n,,Wasserver- und -entsorgung Potosi\",\n\"Artenvielfalt und Schutzgebiete\",\n,,Nationales Bewässerungsprogramm PRONAR\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für folgende Vorhaben\nund                                    aa) Trinkwasserversorgung Potosi (Aufstockung): bis zu\ndie Regierung der Republik Bolivien -                          5,0 Mio DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\ndavon 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                   Deutsche Mark) reprogrammiert aus dem Darlehen von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                     500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche\nBolivien,                                                                    Mark) für das Vorhaben .Krankenhaus Punata•,\nbb) Abwasserentsorgung Potosi: bis zu 7,5 Mio DM (in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                  Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             Mark)\nvertiefen,\nDarlehen bis zu insgesamt 12,5 Mio DM (in Worten: zwölf\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nworden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  b) für das Vorhaben Artenvielfalt und Schutzgebiete einen\nder Republik Bolivien beizutragen -                                    Finanzierungsbeitrag bis zu 6,0 Mio DM (in Worten: sechs\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Förderungswürdigkeit festgestellt ur.d bestätigt worden ist,\ndaß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nArtikel 1                                  Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllt;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für  c) für das Vorhaben Studienfonds für das nationale Bewässe-\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                 rungsprogramm PRONAR einen Finanzierungsbeitrag bis zu","868                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1996\n3,0 Mio DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu            Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,\nerhalten.                                                          die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\n(2J Kann bei einem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten              schriften unterliegen.\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-              (2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-        Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nrung der Republik Bolivien von der KfW für dieses Vorhaben bis          Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nzur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen           Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nzu erhalten.                                                            satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien                                        Artikel 3\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                      Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\n(4) Das in Artikel 1 Buchstabe b genannte Vorhaben ,,Artenviel-      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nfalt und Schutzgebiete\" kann nur durch ein anderes Vorhaben im          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ngleichen Sektor ersetzt werden.                                         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nBolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Ab-\n(5) Wird ein in Absatz· 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben\ngaben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\nnommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finanzierungs-\ntur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-         beiträge sind.\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die För-\nderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                                      Artikel 4\n(6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ~s der           Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt             der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für die notwendigen        im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-              freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nsatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nAnwendung.                                                              oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                                  gen.\n(1) Die Verwendung der in dem Absatz 1 des Artikels 1 genann-\nten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung ge-                                        Artikel 5\nstellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem             Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 2. April 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Ulrich Spohn\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nEduardo Trigo O'Connor D'Arlach"]}