{"id":"bgbl2-1996-23-5","kind":"bgbl2","year":1996,"number":23,"date":"1996-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/23#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_23.pdf#page=29","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kultur und Bildung der Republik Litauen über jugendpolitische Zusammenarbeit","law_date":"1996-03-26T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1996 853\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kultur und Bildung\nder Republik Litauen\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nVom 26. März 1996\nDie in Wilna am 1. Juni 1994 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und\nJugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-\nsterium für Kultur und Bildung der Republik Litauen über\njugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 8\nam 27. November 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. März 1996\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz","854                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1996\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kultur und Bildung\nder Republik Litauen\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend                (2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der\nder Bundesrepublik Deutschland                   Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die\nund                                Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-\nwortung durch.\ndas Ministerium für Kultur und Bildung\nder Republik Litauen -                                                    Artikel 3\n( 1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende\nauf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Juli\nArten und Formen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:\n1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Litauen,                    1. Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-\nauf der Grundlage des Abkommens vom 21. Juli 1993 zwischen             treter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden;\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-          2. Hospitationen für Fachkräfte der Jugendarbeit;\nrung der Republik Litauen über kulturelle Zusammenarbeit,\n3. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler-\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim                 nen und zur besseren Verständigung;\nAufbau von gegenseitigem Verständnis und Zusammenarbeit,             4. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische,\nsoziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle, künstle-\nin dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-           rische sowie wirtschaftliche Themen;\ngen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,\n5. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen           Gemeinwohls (work-camps);\nbeider Länder voranzubringen -                                       6. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nund Denkmalschutzes;\nhaben folgendes vereinbart:\n7. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen und\nFachkräften der Arbeit mit Behinderten;\nArtikel\n8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der kulturellen, gei-\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen        stes- und naturwissenschaftlichen sowie technischen Ju-\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der              gendbildung;\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit       9. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.                                    sportlichen Jugendarbeit;\n(2) Die Vertragsparteien eröffnen die Möglichkeit des Jugend-   10. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\naustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Berei-            Erwerbstätigen;\nchen und Schichten und ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Mehr-    11. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen\nheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Minderheit. Die Teil-           und regionalen Beziehungen;\nnahme an Programmen ist nicht von der Zugehörigkeit zu einem\n12. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\nJugendverband abhängig.\ndem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\n(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im\n13. Austausch von jungen Journalisten und von Vertretern und\nAlter von 12 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegren-\nVertreterinnen der Jugendmedien.\nzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplika-\ntoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vor-           (2) Die Vertragsparteien räumen der fachlichen Zusammen-\nherigen Z~stimmung der Vertragsparteien.                           arbeit Vorrang ein vor Programmen der Jugendbegegnungen.\n(4) Diese Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Ju-\ngendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaft-                                        Artikel 4\nlichen Arbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den         (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der\nSchüler- und Lehreraustausch sowie den Austausch und die          jugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-\nBegegnung auf dem Gebiet des Leistungssports.                     gramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwerpunk-\nten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen\nArtikel 2                             Entwicklung werden jährlich Protokolle vereinbart.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammen-     (2) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien\narbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliederungen    direkt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Bot-\nder staatlichen und nicht-staatlichen Trägern der Jugendarbeit.   schaften vereinbart werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai -1996                               855\n(3) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung der          (2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\njugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Bedarf hierfür Ta-         an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die Höhe des\ngungen und Kolloquien veranstaltet werden.              ·              Taschengelds wird jährlich von den beiden Vertragsparteien\nfestgelegt.\nArtikel 5                                    (3) Beide Seiten erteilen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\n(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und         am Austausch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa\ndie Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-         kostenfrei. Beide Seiten bemühen sich, die Visa unverzüglich zu\ngendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden              erteilen.\nRechtsvorschriften zur Verfügung.                                                                  Artikel 7\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-       (1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\nbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-           wicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der\nbessern.                                                              beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nArtikel 6                                    (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\nder Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Überein-\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durchfüh-\nkünften.\nrung des Austausches. Für die Programme und Maßnahmen der\njugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:                                               Artikel 8\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die        Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nKosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die       einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nzum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teilnehme-      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nrinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthalts ausrei-      lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung\nchend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche        angesehen.\nzu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkran-\nkungen und Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart, stellt                                   Artikel 9\ndie gastgebende Seite eine Dolmetscherin/eine Sprachmittle-\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nrin oder einen Dolmetscher/einen Sprachmittler.\nschlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere\nb) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu         fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien\ndem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die            spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\nRückreise.                                                       dauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Wilna am 1. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nCornelia Yzer\nFür das Ministerium für Kultur und Bildung\nder Republik Litauen\nDainius Trinkünas","856                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnyngen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,                                  -\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .. Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                                Postvertriebsstück. Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\nVom 17. April 1996\nDas übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung\nvom 22. Juni 1979 (BGBI. 1975 II S. 773; 1995 II S. 771) ist nach seinem Arti-\nkel XXII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBarbados                                                               am          9. März 1993\nKorea, Republik                                                        am 7. Oktober 1993\nTschechoslowakei, ehemalige                                            am          28. Mai 1992\nDie S I o w a k e i und die T s c h e c h i s c h e R e p u b I i k haben der Regierung\nder Schweizer Eidgenossenschaft am 2. März 1993 beziehungsweise am\n14. April 1993 notifiziert , daß sie sich als Re c tJ t s nach f o I g e r der ehemaligen\nTschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der\nTschechoslowakei, an das Übereinkommen gebunden betrachten.\nDie Nieder I an de haben am 29. Dezember 1994 der Regierung der Schwei-\nzer Eidgenossenschaft die Erstreckung des Übereinkommens in seiner vor-\nstehenden Fassung auf Aruba mit Wirkung vom 29. März 1995 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 151) und vom 18. August 1995 (BGBI. II\nS. 771 ); diese wird hinsichtlich des Erstreckungsdatums für Aruba insoweit\nberichtigt.\nBonn, den 17. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}