{"id":"bgbl2-1996-21-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":21,"date":"1996-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_21.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zu dem Beschluß des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994","law_date":"1996-05-02T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1996\nGesetz\nzu dem Beschluß des Obersten Rates\ndes Europäfschen Hochschulinstituts\nNr. 8/93 vom 2. Dezember 1993\nund zu dem Beschluß der Ständigen Kommission\nvon Eurocontrol vom 28. Oktober 1994\nVom 2. Mal 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             (2) Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und Bestim-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            mungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n(1) Den folgenden Besthlüssen wird zugestimmt:\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates entsprechen-\n1. dem in Florenz am 2. Dezember 1993 durch den Ober-       de Bestimmungen oder Vereinbarungen Ober die Übertra-\nsten Rat des Europäischen Hochschulinstituts gefaß-      gung von Versorgungsanwartschaften überstaatlicher und\nten Beschluß Nr. 8/93, mit dem Artikel 37 der Gemein-    zwischenstaatlicher Organisationen innerstaatlich in Kraft\nsamen Vorschriften für das Lehrpersonal und das          zu setzen. Die Regelungen gemäß Satz 1 müssen nach\nVerwaltungspersonal ergänzt wird,                        Zielsetzung und Inhalt dem Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Europäischen Ge-\n2. dem in Brüssel am 28. Oktober 1994 durch die Ständi-\nmeinschaften für die Durchführung des Artikels 11 des An-\nge Kommission von Eurocontrol gefaßten Beschluß,\nhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen\nmit dem Artikel 11 und 12 Anhang IV des Verwaltungs-\nGemeinschaften (BGBI. 1994 II S. 622) entsprechen.\nstatuts des festangestellten Personals der Agentur\nEurocontrol bzw. Artikel 11 und 12 Anhang IV der\nAllgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Be-                                   Artikel 3\ndiensteten der Eurocontrolzentrale Maastricht ergänzt      (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nwerden.                                                  in Kraft.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, den beiden Organi-        (2) Die Tage, an denen die in Artikel 1 genannten\nsationen die formelle Annahme der in den genannten          Beschlüsse für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft\nBeschlüssen geregelten Verfahren mitzuteilen.               treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. Mai 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1996              755\nEuropäisches Hochschulinstitut\nBeschluß Nr. 8/93\ndes Obersten Rates vom 2. Dezember 1993\nzur Änderung des Artikels 37 der Gemeinsamen Vorschriften\nfür das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal\ndes Europäischen Hochschulinstituts\nDer Oberste Rat -\ngestützt auf das übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschul-\ninstituts, insbesondere auf Artikel 6,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Instituts,\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nDie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen. Gemeinschaften geschlossenen\nAbkommen über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen sollten dem Institut zugute\nkommen.                                                                                   ·\nEs ist angebracht, die in den betreffenden Abkommen festgelegten Modalitäten und Verfah-\nren entsprechend anzuwenden -\nbeschließt:\nArtikel 1\nDer Artikel 37 der Gemeinsamen Vorschriften für das Lehrpersonal und das Verwaltungs-\npersonal des Europäischen Hochschulinstituts wird wie folgt geändert:\nEs wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:\n,,(4) Soweit keine Abkommen zwischen den Vertragsstaaten und dem Institut geschlossen\nsind, gelten die Durchführungsvorschriften entsprechend, die jeweils zwischen einem\nMitgliedstaat und den Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung von Artikel 11 des\nAnhangs VIII des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften vereinbart wurden.•\nArtikel 2\nDieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Genehmigung durch den Obersten Rat in\nKraft.\nGeschehen zu Florenz am 2. Dezember 1993.\nIm Namen des Obersten Rates\nDer Vorsitzende\nC. A. Clark","756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1996\nArtikel 37\n(1) Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst aus, um\n- in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrich-\ntung zu treten, die mit dem Institut ein Abkommen hat,\n- eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehalts-\nansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein\nAbkommen mit dem Institut getroffen haben,\nso ist er berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines beim Institut\nerworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der\nBedienstete aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehalts-\nansprüche geltend machen kann.\n(2) Ein Bediensteter, der\n- nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer einzelstaatlichen oder\ninternationalen Einrichtung oder\n- nac~ dem Ausüben einer unselbständigen oder selbst~ndigen Tätigkeit\nin den Institutsdienst tritt, kann bei seiner Ernennung zum Bediensteten auf Lebenszeit\nentweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkauf-\nwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an\ndas Institut zahlen lassen.\n(3) Absatz 3 gilt auch für den Bediensteten, der nach seiner Abordnung gemäß Artikel 33a\nAbsatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Statuts des Verwaltungspersonals\nwiederverwendet wird, sowie für den Bediensteten, der nach seinem Urlaub aus persönli-\nchen. Gründen gemäß Artikel 34 des Statuts des Verwaltungspersonals wiederverwendet\nwird.\n(4) Soweit keine Abkommen zwischen den Vertragsstaaten und dem Institut geschlossen\nsind, gelten die Durchführungsvorschriften entsprechend, die jeweils zwischen einem\nMitgliedstaat und den Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung von Artikel 11 des\nAnhangs VIII des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften vereinbart wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1996              757\nEurocontrol\nGeneral Directorate\nDirection generale\nBetr.: Übertragung von Versorgungsansprüchen, Änderung zu den Bestimmungen des\nPersonalstatuts und der Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen\nAm 28. Oktober 1994 stimmte die Ständige Kommission auf dem Korrespondenzweg\n(Az. GS. 2/CE 94m vom 10. August 1994) der Aufnahme einer neuen Bestimmung in Form\nvon Artikel 12(a) in Anhang IV zum Personalstatut bzw. zu den A.B.B. zu:\n\"Für die Anwendung der Artikel 11 und 12 und die entsprechenden Abkommen, die\nzwischen der Organisation und den der nationalen Gesetzgebung unterstehenden Versor-\ngungssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten abgeschlossen werden müssen, gelten ab\nihrem Inkrafttreten sinngemäß die Bestimmungen der diesbezüglichen Abkommen zwi-\nschen den Europäischen Gemeinschaften und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Gemein-\nschaften, der auch Mitgliedstaat Eurocontrols ist, sobald der betreffende Staat Eurocontrol\nüber die formelle Annahme dieses Verfahrens unterrichtet hat.\"\nbiese neue Bestimmung, die darauf abzielt, im Falle einiger Mitgliedstaaten die Verfahren\nzur Genehmigung solcher Übertragungen zu beschleunigen, trat am 1. September 1994 in\nKraft.\nE. Abel\nArtikel 11\nScheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um in den Dienst einer Verwaltung oder einer\ninnerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit der Agentur ein Abkom-\nmen getroffen hat, so ist er berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert\nseines bei der Agentur erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser -\nVerwaltung oder Einrichtung übertragen zu lassen.\nArtikel 12\nEin Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer inner-\nstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der\nAgentur tritt, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, sofern sein Statut\noder sein vorheriger Vertrag es gestattet, folgende Beträge an die Agentur zahlen las-\nsen:\n- den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner\ninnerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen\nRuhegehaltsanspruchs oder\n- den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung oder\ndieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens\nschuldet.\nIn diesem Falle bestimmt die Agentur unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der\ner als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen\nDienstjahre, die sie ihm nach ihrer eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter\nZugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder· des pauschalen\nRückkaufwerts anrechnet.\nDiese Bestimmungen gelten auch für Beamte, die nach ihrem Urlaub aus persönlichen\nGründen gemäß Artikel 40 des Statuts wiede~erwendet werden."]}