{"id":"bgbl2-1996-2-8","kind":"bgbl2","year":1996,"number":2,"date":"1996-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/2#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_2.pdf#page=25","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-weißrussischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutschsowjetischen Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus","law_date":"1995-12-01T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996           41\nBekanntmachung\nder deutsch-weißrussischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch\nIm Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus\nVom 1. Dezember 1995\nIn Bonn und Minsk ist durch Notenwechsel vom 29. Juni\n1994/21. Oktober 1994 eine Vereinbarung über das Au-\nßerkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Jugend-\naustausch vom 13. Juni 1989 im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 29. September 1995\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note der Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Dezember 1995\nBu ndesm in isterium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz\nAuswärtiges Amt                                                    Bonn, den 29. Juni 1994\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Belarus aus Anlaß der\nUnterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der\nRepublik Belarus über jugendpolitische Zusammenarbeit folgendes mitzuteilen:\nMit Inkrafttreten der am 29. Juni 1994 in Bonn unterzeichneten Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKomitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus über jugendpolitische\nZusammenarbeit tritt das Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nbliken über Jugendaustausch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Belarus außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt bittet die Botschaft, das Einverständnis der Regierung der Republik\nBelarus mit dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Belarus erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu vers!ct1em.\nAn die\nBotschaft der\nRepublik Belarus\nFritz-Schäffer-Str. 20\nBonn","42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus\nüber Jugendpolltlsche Zusammenarbeit\nVom 1. Dezember 1995\nDie in Bonn am 29. Juni 1994 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und\nJugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Komi-\ntee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem\nArtikel 8\nam 29. September 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend               neues Europa vom 21. November 1990 sowie der weiteren\nder Bundesrepublik Deutschland                     KSZE-Dokumente,\nund\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim\ndas Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat\nAufbau von gegenseitigem Verständnis und Zusammenarbeit,\nder Republik Belarus -\nauf der Grundlage des Abkommens vom 3. März 1994 zwi-              in dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der         gen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,\nRegierung der Republik Belarus über kulturelle Zusammenarbeit,\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen\ngeleitet von den Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte      beider Länder voranzubringen -\nder Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(KSZE) vom 1. August 1975 und der Charta von Paris für ein           haben folgendes vereinbart:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996                              43\nArtikel 1                                  (2) Die Vertragsparteien räumen der fachlichen Zusammenar-\nbeit Vorrang ein vor Programmen der Jugendbegegnung.\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit                                   Artikel 4\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.                                 (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der\n(2) Die Vertragsparteien eröffnen die Möglichkeit des Jugend-   jugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-\naustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Berei-     gramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwerpunk-\nchen und Schichten und ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Mehr-    ten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen\nheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Minderheit. Die Teil-    Entwicklung werden jährlich Protokolle vereinbart.\nnahme an Programmen ist nicht von der Zugehörigkeit zu einem           (2) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien\nJugendverband abhängig.                                            direkt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Bot-\n(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im      schaften vereinbart werden.\nAlter von 12 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegren-       (3) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung der\nzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplika- jugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Bedarf Tagungen\ntoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorheri-    und Kolloquien veranstaltet werden.\ngen Zustimmung der Vertragsparteien.\n(4) Die Vereinbarung umfaßt _nicht den Austausch von Jugendli-\nchen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen                                         Artikel 5\nArbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler-        (1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und\nund Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung          die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-\nauf dem Gebiet des Leistungssports.                                 gendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden\nRechtsvorschriften zur Verfügung.\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-\nArtikel 2                              bedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammen-   bessern.\narbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliederungen\nder öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.                                             Artikel 6\n(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durchfüh-\nJugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die    rung des Austausches. Für die Programme und Maßnahmen der\nProgramme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-      jugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:\nwortung durch.\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die\nKosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die\nArtikel 3                                    zum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teilnehme-\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende           rinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthaltes ausrei-\nArten und Formen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:                   chend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche\nzu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkran-\n1. Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen            kungen und Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart, stellt\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-        die gastgebende Seite eine Dolmetscherin/eine Sprachmittle-\ntreter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden;               rin oder einen Dolmetscher/einen Sprachmittler.\n2. Hospitationen für Fachkräfte der Jugendarbeit;                b) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\n3. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler-             dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die\nnen und zur besseren Verständigung;                                Rückreise.\n4. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische,          (2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nsoziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie   an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die Höhe des\nwirtschaftliche Themen;                                      Taschengelds wird jähr1ich von den beiden Vertragsparteien\nfestgelegt.\n5. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nGemeinwohls (work-camps) sowie Freiwillige Dienste;              (3) Beide Seiten erteilen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nam Austausch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa\n6. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nkostenfrei. Die Kostenbefreiung bezieht sich auch auf Programme\nund Denkmalschutzes;\nzur Erholung von Kindern und Jugendlichen aus den Gebieten,\n7. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen und         die vom Reaktorunfall in Tschernobyl betroffen wurden. Für diese\nFachkräften der Arbeit mit Behinderten;                      Programme gilt in Abweichung von Artikel 1 (3) keine untere\nAltersgrenze. Beide Seiten bemühen sich, die Visa unverzüglich\n8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der kulturellen, gei-\nzu erteilen.\nstes- und naturwissenschaftlichen sowie technischen Ju-\ngendbildung;                                                   · (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, Vergünstigungen für\nJugendliche im Rahmen geltender Gesetze oder Regelungen des\n9. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\njeweiligen Landes den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am\nsportlichen Jugendarbeit;\nAustausch einzuräumen.\n10. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nErwerbstätigen;\nArtikel 7\n11. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen\n(1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\nund regionalen Beziehungen;\nwicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der\n12. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf         beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\ndem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\n(2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\n13. Austausch von jungen Journalistinnen und Journalisten so-      der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-\nwie von Vertreterinnen und Vertretern aus Jugendmedien.      ten."]}