{"id":"bgbl2-1996-2-19","kind":"bgbl2","year":1996,"number":2,"date":"1996-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/2#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-2-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_2.pdf#page=26","order":19,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus über jugendpolitische Zusammenarbeit","law_date":"1995-12-01T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus\nüber Jugendpolltlsche Zusammenarbeit\nVom 1. Dezember 1995\nDie in Bonn am 29. Juni 1994 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und\nJugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Komi-\ntee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem\nArtikel 8\nam 29. September 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend               neues Europa vom 21. November 1990 sowie der weiteren\nder Bundesrepublik Deutschland                     KSZE-Dokumente,\nund\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim\ndas Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat\nAufbau von gegenseitigem Verständnis und Zusammenarbeit,\nder Republik Belarus -\nauf der Grundlage des Abkommens vom 3. März 1994 zwi-              in dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der         gen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,\nRegierung der Republik Belarus über kulturelle Zusammenarbeit,\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen\ngeleitet von den Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte      beider Länder voranzubringen -\nder Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(KSZE) vom 1. August 1975 und der Charta von Paris für ein           haben folgendes vereinbart:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996                              43\nArtikel 1                                  (2) Die Vertragsparteien räumen der fachlichen Zusammenar-\nbeit Vorrang ein vor Programmen der Jugendbegegnung.\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit                                   Artikel 4\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.                                 (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der\n(2) Die Vertragsparteien eröffnen die Möglichkeit des Jugend-   jugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-\naustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Berei-     gramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwerpunk-\nchen und Schichten und ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Mehr-    ten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen\nheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Minderheit. Die Teil-    Entwicklung werden jährlich Protokolle vereinbart.\nnahme an Programmen ist nicht von der Zugehörigkeit zu einem           (2) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien\nJugendverband abhängig.                                            direkt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Bot-\n(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im      schaften vereinbart werden.\nAlter von 12 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegren-       (3) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung der\nzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplika- jugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Bedarf Tagungen\ntoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorheri-    und Kolloquien veranstaltet werden.\ngen Zustimmung der Vertragsparteien.\n(4) Die Vereinbarung umfaßt _nicht den Austausch von Jugendli-\nchen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen                                         Artikel 5\nArbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler-        (1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und\nund Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung          die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-\nauf dem Gebiet des Leistungssports.                                 gendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden\nRechtsvorschriften zur Verfügung.\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-\nArtikel 2                              bedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammen-   bessern.\narbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliederungen\nder öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.                                             Artikel 6\n(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durchfüh-\nJugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die    rung des Austausches. Für die Programme und Maßnahmen der\nProgramme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-      jugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:\nwortung durch.\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die\nKosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die\nArtikel 3                                    zum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teilnehme-\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende           rinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthaltes ausrei-\nArten und Formen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:                   chend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche\nzu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkran-\n1. Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen            kungen und Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart, stellt\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-        die gastgebende Seite eine Dolmetscherin/eine Sprachmittle-\ntreter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden;               rin oder einen Dolmetscher/einen Sprachmittler.\n2. Hospitationen für Fachkräfte der Jugendarbeit;                b) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\n3. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler-             dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die\nnen und zur besseren Verständigung;                                Rückreise.\n4. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische,          (2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nsoziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie   an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die Höhe des\nwirtschaftliche Themen;                                      Taschengelds wird jähr1ich von den beiden Vertragsparteien\nfestgelegt.\n5. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nGemeinwohls (work-camps) sowie Freiwillige Dienste;              (3) Beide Seiten erteilen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nam Austausch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa\n6. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nkostenfrei. Die Kostenbefreiung bezieht sich auch auf Programme\nund Denkmalschutzes;\nzur Erholung von Kindern und Jugendlichen aus den Gebieten,\n7. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen und         die vom Reaktorunfall in Tschernobyl betroffen wurden. Für diese\nFachkräften der Arbeit mit Behinderten;                      Programme gilt in Abweichung von Artikel 1 (3) keine untere\nAltersgrenze. Beide Seiten bemühen sich, die Visa unverzüglich\n8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der kulturellen, gei-\nzu erteilen.\nstes- und naturwissenschaftlichen sowie technischen Ju-\ngendbildung;                                                   · (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, Vergünstigungen für\nJugendliche im Rahmen geltender Gesetze oder Regelungen des\n9. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\njeweiligen Landes den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am\nsportlichen Jugendarbeit;\nAustausch einzuräumen.\n10. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nErwerbstätigen;\nArtikel 7\n11. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen\n(1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\nund regionalen Beziehungen;\nwicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der\n12. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf         beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\ndem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\n(2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\n13. Austausch von jungen Journalistinnen und Journalisten so-      der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-\nwie von Vertreterinnen und Vertretern aus Jugendmedien.      ten.","44               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996\nArtikel 8                                                            Artikel 9\nDiese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien       Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\neinander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen   schlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des      fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien\nlnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung      spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\nangesehen.                                                           dauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 29. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat\nder Republik Belarus\nMichail Podgajny\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Arabischen Republik Syrien\nVom 4. Dezember 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Arabischen Republik\nSyrien gerichteten Verbalnote vom 26. Januar 1995 festgestellt, daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Arabischen Republik Syrien abge-\nschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit\nDeutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. November 1994 (BGBl.11 S. 3754) und vom 27. November 1995 (BGBI. 199611\ns.  37).\nBonn, den 4. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 2. August 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Syrischen Arabischen Republik über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n2. Vertrag vom 27. April 1970 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nSyrischen Arabischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Straf-\nsachen (GBI. 1970 1S. 299)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996 45\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz des Menschen\nbei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\nVom 4. Dezember 1995\nDas Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist\nnach seinem Artikel 22 Abs. 3 für\nGriechenland                                          am 1. Dezember 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Mai 1995 (BGBI. II S. 430).\nBonn, den 4. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 6. Dezember 1995\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nfür                  ·\nUsbekistan                       am 28. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Mai 1995 (BGBI. II 5. 519).\nBonn, den 6. Dezember 19f35\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9\nzur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 6. Dezember 1995\nDas Protokoll Nr. 9 vom 6. November 1990 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1994 II S. 490, 491) ist nach seinem\nArtikel 7 Abs. 2 für\nBelgien                                                am 1. Dezember 1995\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nPortugal                                               am    1. Februar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Oktober 1995 (BGBI. II S. 975).\nBonn, den 6. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 6. Dezember 1995\nDas Internationale Übereinkommen zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober\n1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 2 für die\nUkraine                          am 3. November 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 19. Oktober 1995 (BGBI. II S. 988).\nBonn, den 6. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996                 47\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 6. Dezember 1995\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAserbaidschan                                                  am        14. August 1995\nBhutan                                                         am 23. November 1995\nBulgarien                                                      am        1O. August 1995\nmit folgendem, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erhobenen Vor-\nbehalt:\n(Übersetzung)\n(Courtesy translation) (Original: Bulgarian)    (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Bulgarisch)\n\"The Republic of Bulgaria declares that in       \"Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie in\naccordance with article 4, paragraph 6, and     Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 6 und\nwith respect to paragraph 2 (b) of the said     in bezug auf Absatz 2 Buchstabe b des\narticle, it accepts as a basis of the anthro-   genannten Artikels als Grundlage der an-\npogenic emission in Bulgaria of carbon          thropogenen Emissionen von Kohlendioxid\ndioxide and other greenhouse gases not          und anderen nicht durch das Montrealer\ncontrolled by the Montreal Protocol, the        Protokoll geregelten Treibhausgasen in Bul-\n1988 levels of the said emissions in the        garien das Niveau dieser Emissionen im\ncountry and not their 1990 levels, keeping      Land von 1988 und nicht ihr Niveau von\nrecords of and · comparing the emission         1990 anerkennt, wobei sie die Emissions-\nrates during the subsequent years.\"             werte in den darauffolgenden Jahren auf-\nzeichnet und vergleicht.\"\nDschibuti                                                      am   25. November 1995\nGhana                                                          am     5. Dezember 1995\nKasachstan                                                     am        15. August 1995\nMoldau, Republik                                               am    7. September 1995\nMosambik                                                       am   23. November 1995\nNamibia                                                        am        14. August 1995\nNiger                                                          am      23. Oktober 1995\nPanama                                                        am        21. August 1995\nSierra Leone                                                  am   20. September 1995\nTurkmenistan                                                  am    3. September 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. August 1995 (BGBI. II S. 724).\nBonn, den 6. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","48                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be•\nkanntrnachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fOrTeil I und Teil II halbjihrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan•\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBunctesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                      Bundnanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.                                                                    Postvertriebsstück· Z 1998 · Entgelt bezahn\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 6. Dezember 1995\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.\n197611S. 1477; 197811S. 1239; 198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für\nUsbekistan                                                              am       10. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner nach Artikel 26 Abs. 2 und Artikel 32 Abs. 3 für\nMyanmar                                                                 am 20. Dezember 1995\nnach Maßgabe der folgenden Vorbehalte\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Union of Myanmar                   ,,Die Regierung der Union Myanmar be-\nwill not consider itself bound by the provi-              trachtet sich durch Artikel 19 Absätze 1 und 2\nsions of Article 19, paragraphs 1 and 2.                  nicht als gebunden.\nThe Government wishes to express re-                      Die Regierung bringt einen Vorbehalt zu\nservation on Article 22, paragraph 2 (b)                  Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b betreffend\nrelating to extradition and does not consider             die Auslieferung an und betrachtet sich\nitself bound by the same.                                 durch diese Bestimmung nicht als gebun-\nden.\n. The Government of the Union of Myan-                      Die Regierung der Union Myanmar bringt\nmar further wishes to express that it does                ferner zum Ausdruck, daß sie sich durch\nnot consider itself bound by the provisions               Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens\nof Article 31, paragraph 2 of the Convention              betreffend die Verweisung einer Streitigkeit\nconcerning the referral to the International              über die Auslegung oder Anwendung des\nCourt of Justice of a dispute relating to the             Übereinkommens an den Internationalen\ninterpretation or application of the Conven-              Gerichtshof nicht als gebunden betrach-\ntion.\"                                                    tet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Oktober 1995 (BGBI. II S. 983).\nBonn, den 6. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n"]}