{"id":"bgbl2-1996-19-20","kind":"bgbl2","year":1996,"number":19,"date":"1996-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/19#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-19-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_19.pdf#page=27","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der niederländischen Organisation \"Stichting Bijzondere Scholen voor Onderwijs op Algemene Grondslag III (STOAG III)\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1996-04-11T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996                667\n'\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der niederländischen Organisation\n„Stichling Bijzondere Scholen voor Onderwijs op Algemene Grondslag III\n(STOAG III)\" in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 11. April 1996\nDas in Bonn nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Notenwechsel\nvom 29. November 1995 geschlossene Verwaltungsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nder Niederlande über die Rechtsstellung der niederländischen Organisation\n\"Stichting Bijzondere Scholen voor Onderwijs op Algemene Grondslag III\n(STOAG III)\" in der Bundesrepublik Deutschland ist nach seiner Nummer 6\nam 1. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nNr. Bon-37239                                                            Sträßchensweg 1O\n53113 Bonn\nVerbalnote\nDie Königlich Niederländische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt folgendes\nmitzuteilen:\nUm für die Kinder der Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nniederländischen Streitkräfte sowie des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen niederlän-\ndischen Schulunterricht zu ermöglichen, schlägt die Regierung des Königreichs der Nieder-\nlande der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungabkommen nach\nArtikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n1. Der niederländischen Organisation \"Stichting Bijzondere Scholen voor Onderwijs op\nAlgemene Grondslag III\" (STOAG III), einer Stiftung, die sich nach ihrer Satzung die\nErrichtung und das Betreiben von Schulen der Unter- und Oberstufe und den Unterricht\nfür Kinder von Mitgliedern der in der Bundesrepublik stationierten niederländischen\nStreitkräfte zum Ziel gesetzt hat, wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organi-\nsationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der Bedürfnisse der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte erforderlich. Die\nOrganisation stellt ihre Dienste aufgrund eines Vertrages mit dem Staat der Niederlande\nden in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräften zur Verfügung. Die\nOrganisation wird aufgrund einer Subventionsverfügung finanziell durch Zulagen vom\nStaat der Niederlande unterstützt.\n3. Die in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich im Dienst der „Stichting Bijzon-\ndere Scholen voor Onderwijs op Algemene Grondslag III\" stehenden Bediensteten\nwerden aufgrund des Artikels 71 Absatz 5, unbeschadet des Artikels 71 Absatz 6, des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wie Mitglieder des zivilen Gefolges und\ndie Angehörigen dieser Bediensteten wie Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefol-\nges angesehen und behandelt.\n•","668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\n4. Die \"Stichting Bijzondere Schalen voor Onderwijs op Algemen1 Grondslag III\" gilt nicht\nals Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der\ndeutschen Gerichtsbarkeit befreit.\n5. Die Königlich Niederländische Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der\nBundesrepublik Deutschland, in denen die .Stichting Bijzondere Schalen voor Onderwijs\nop Algemene Grondslag III\" ihre Schulen errichtet und betreibt sowie die Personalien\nder bei dieser Einrichtung beschäftigten Personen und gegebenenfalls spätere Ver-\nänderungen mitteilen.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt nach Eingang der Antwortnote des Auswärtigen\nAmts bei der Königlich Niederländischen Botschaft mit Rückwirkung zum 1. Januar 1995\nin Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den in den Nummern 1 bis 6\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis bestätigende Antwortnote des Auswärtigen Amts ein Verwaltungsabkom-\nmen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland bilden.\nDie Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige Amt\nerneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 29. November 1995\nAn das\nAuswärtige Amt\nReferat 503\n53113 Bonn\nAuswärtiges Amt\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Königlich Niederländi-\nschen Botschaft Nr. Bon-37239 vom 29. November 1995 zu bestätigen, die in vereinbarter\ndeutscher Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft mitzuteilen,\ndaß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regie-\nrung des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbal-\nnote der Königlich Niederländischen Botschaft Nr. Bon-37239 vom 29. November 1995 und\ndiese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Nieder-\nlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die rückwirkend zum 1. Januar\n1995 in Kraft tr1tt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Königlich Niederländische Botschaft\nerneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 29. November 1995\nAn die\nBotschaft des\nKönigreichs der Niederlande\nBonn\n•","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996                   869\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 12. Aprll 1996\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI .. 1992 II S. 958;\n1993 II S. 935), sowie die Protokolle 1, II und III zu diesem Übereinkommen sind\nnach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für\nArgentinien                                                                 am 2. April 1996\nin Kraft getreten.\ntl.\nArgentinien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 2. Okto-\nber 1995 folgenden Vor b eh a I t angebracht:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Spanish)                    (Übersetzung) (Ortginal: Spanisch)\n'\"The Argentine Republic makes the ex-               „Die Argentinische Republik bringt einen\npress reservation that any references to the         ausdrücklichen Vorbehalt dahin gehend an,\n1977 Protocols Additional to the Geneva             daß die in dem Übereinkommen über das\nConventions of 1949 that are contained in            Verbot oder die Beschränkung des Einsat-\nthe Convention on Prohibitions or Restric-           zes bestimmter konventioneller Waffen, die\ntions on the Use of Certain Conventional             übermäßige Leiden verursachen oder un-\nWeapons which may be deemed to be Ex-                terschiedslos wirken können, und seinen\ncessively lnjurious or to have lndiscriminate        Protokollen 1, II und III enthaltenen Bezug-\nEffects and its Protocols 1, II and III shall be     nahmen auf die Zusatzprotokolle von 1977\ninterpreted in the light of the interpretative       zu den Genfer Abkommen von 1949 in\ndeclarations in the instrument of accession          Übereinstimmung mit den in der Beitritts-\nof the Argentine Republic of the aforemen-           urkunde der Argentinischen Republik zu\ntioned additional Protocols of 1977.\"                den genannten Zusatzprotokollen von 1977\nenthaltenen Auslegungserklärungen zu ver-\nstehen sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. März 1996 (BGBI. II S. 400).\nBonn, den 12. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}