{"id":"bgbl2-1996-19-19","kind":"bgbl2","year":1996,"number":19,"date":"1996-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/19#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-19-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_19.pdf#page=13","order":19,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts","law_date":"1996-04-24T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":13,"num_pages":14,"content":["--------·----·-- - - - - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996      653\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 12. September 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Europäischen Währungsinstitut\nüber den Sitz des Instituts\nVom 24. April 1996\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947\nund über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-\nstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom\n16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nDas in Frankfurt am 12. September 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Wäh-\nrungsinstitut über den Sitz des Instituts wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkom-\nmen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1\ngenannte Abkommen durch Notifizierung gemäß seinem Artikel 19 Abs. 1 mit\nWirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft tritt. Die Bestimmungen gemäß Artikel 19\nAbs. 1 Satz 2 des Abkommens finden vom ersten Tage nach der Notifizierung\nAnwendung.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen\naußer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. April 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","654                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Europäischen Währungsinstitut\nüber den Sitz des Instituts\nInhaltsverzeichnis\nArtikel      Gegenstand                                             Artikel     Gegenstand\nPräambel                                                10         Befreiung von Einfuhrabgaben für Bedienstete\n1            Begriffsbestimmungen                                    11         Meldung von Ernennungen, Ausweise\n2            Auslegung, Verweise, Überschriften                     12          Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht\n3            Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten                    13         Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung\n4            Unverletzlichkeit der Archive                           14         Zusammenarbeit\n5            Schutz der Räumlichkeiten                               15         Flagge und Emblem\n6            Direkte Steuern                                        16          Status des Präsidenten\n7            Indirekte Steuern                                      17          Änderungen\n8            Waren und Dienstleistungen für Bedienstete             18          Beilegung von Streitigkeiten\n9            Waren- und Dienstleistungsverkehr                       19         Inkrafttreten, Geltungsdauer\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                                     Begriffsbestimmungen\ndas Europäische Währungsinstitut -                 1. Die „zuständigen Stellen\" sind die jeweils nach den Gesetzen\nder Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stellen.\nim Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 109 Buchstabe f\n2. Das \"EWI\" bezeichnet das Europäische Währungsinstitut.\nAbsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft,                                                            3. Die „Bediensteten\" sind die Bediensteten des EWI im Sinne\ndes Artikels 4 Ader Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom\nim Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 13 und 21 des          25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten\nProtokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinsti-            und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemein-\ntuts,                                                                  schaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14\ndes Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-\nim Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 23 des Proto-         päischen Gemeinschaften Anwendung finden.\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Ge-       4. Ein „Sachverständiger\" bezeichnet jede Person, die Dienst-\nmeinschaften,                                                          leistungen für das EWI erbringt, ohne einem Arbeitsvertrag\nmit diesem zu unt~rliegen.\nangesichts der einvernehmlichen Übereinkunft der Regierun-      5. Die „Regierung\" bezeichnet die Regierung der Bundesrepu-\ngen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungs-      blik Deutschland.\nchefs vom 29. Oktober 1993, das Europäische Währungsinstitut\nmit Sitz in Frankfurt in der Bundesrepublik Deutschland zu errich- 6. ,,Amtliche Tätigkeiten\" sind alle nach Maßgabe der Bestim-\nten,                                                                   mungen des Vertrags und der Satzung ausgeführten Tätig-\nkeiten sowie alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der vertrag-\nin dem Wunsch, die Vorrechte und Befreiungen des Europäi-          lichen und satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben erforderlich\nschen Währungsinstituts in der Bundesrepublik Deutschland ent-         sind.\nsprechend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der     7. Die „Räumlichkeiten\" umfassen das Grundstück, die Gebäude\nEuropäischen Gemeinschaften festzulegen -                              und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangseinrichtun-\ngen, die für die amtlichen Tätigkeiten des EWI genutzt wer-\nhaben folgendes vereinbart:                                         den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996                              655\n8. Der \"Präsident\" ist der gemäß den Bestimmungen des Arti-       gefährdet sind, gilt dies auch außerhalb seiner Räumlichkeiten.\nkels 9 der Satzung ernannte Präsident des EWI.                Entsprechende Anträge des EWI sind an die zuständige deutsche\nBehörde zu richten, die hierüber nach Maßgabe der deutschen\n9. Das \"Protokoll\" ist das dem Vertrag zur Einsetzung eines\nRechtsvorschriften entscheidet. Der Waffengebrauch ist nur im\ngemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission\nRahmen des Notwehrrechts zulässig.\nder Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom\n7. Februar 1992 als Anlage beigefügte Protokoll über die\nVorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaf-\nten.                                                                                       Artikel 6\n10. Die „Satzung\" ist das Protokoll über die Satzung des EWI.                                 Direkte Steuern\n11. Der \"Vertrag\" ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen         (1) Das EWI wird von allen direkten Steuern befreit, die von der\nGemeinschaft in der Fassung vom 7. Februar 1992.              Bundesrepublik Deutschland, den Ländern oder ihren Gebietskör-\nperschaften erhoben werden. Zu den direkten Steuern zählen\ninsbesondere die\nArtikel 2                            a) Einkommensteuer,\nAuslegung, Verweise, Überschriften                  b) Körperschaftsteuer,\n1. Dieses Abkommen ist im Sinne des wesentlichen Zieles aus-        c) Gewerbesteuer,\nzulegen, das EWI in die Lage zu versetzen, sowohl seine\nd) Vermögensteuer,\nVerpflichtungen in der Bundesrepublik Deutschland als auch\nseine Ziele und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll     e) Grundsteuer,\nzu erfüllen.\nf)   Grunderwerbsteuer.\n2. Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, handelt es sich bei in\n(2) Auf Antrag sind die Dienstfahrzeuge des EWI von der\ndiesem Abkommen enthaltenen Verweisen auf Artikel um\nKraftfahrzeugsteuer befreit.\nVerweise auf Artikel dieses Abkommens.\n(3) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen\n3. Die Überschriften zu den Artikeln dieses Abkommens dienen\nallgemeiner Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung\nlediglich der Vereinfachung und berühren weder den Inhalt\ngewährt.\nnoch die Auslegung der Artikel.\nArtikel 7\nArtikel 3                                                     Indirekte Steuern\nUnverletzlichkeit der Räumlichkeiten                    (1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls erstat-\nDie in Artikel 1 des Protokolls genannte Unverletzlichkeit der   tet das Bundesamt für Finanzen aus dem Aufkommen der Um-\nRäumlichkeiten bedeutet:                                            satzsteuer auf Antrag die dem EWI von Unternehmern gesondert\nin Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und\n1. im Auftrag der Verwaltung, der Justiz, des Militärs oder der\nsonstige Leistungen an das EWI, wenn diese Umsätze ausschließ-\nPolizei auftretende Regierungsbeamte oder hoheitlich han-\nlich für die amtliche Tätigkeit des EWI bestimmt sind. Vorausset-\ndelnde Personen dürfen die Räumlichkeiten des EWI nur mit\nzung ist, daß der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im\nZustimmung des Präsidenten und zu von diesem genehmig-\nEinzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigt und vom EWI an die\nten Bedingungen betreten. Im Falle eines Brandes oder ande-\nUnternehmer bezahlt worden ist. Mindert sich der erstattete Steu-\nrer, umgehende Schutzmaßnahmen erfordernder Notfälle darf\nerbetrag nachträglich, so unt~rrichtet das EWI das Bundesamt für\ndiese Zustimmung als gegeben angesehen werden.\nFinanzen hiervon und zahlt den Minderungsbetrag zurück.\n2. Zustellungen in Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren in\n(2) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls erstat-\nden Räumlichkeiten des EWI stellen keinen Bruch der Unver-\ntet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag dem EWI ferner die im\nletzlichkeit dar.\nPreis enthaltene Mineralölsteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und\nHeizöl, wenn der Bezug nur für die amtliche Tätigkeit des EWI\nArtikel 4                            bestimmt ist und der Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig Deutsche\nUnverletzlichkeit der Archive                   Mark übersteigt.\nDie in Artikel 2 des Protokolls festgelegte Unverletzlichkeit der\nArchive gilt für alle Akten, Schreiben, Dokumente, Manuskripte,                                    Artikel 8\nFotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Rechnerprogramme                     Waren und Dienstleistungen für Bedienstete\nund Magnetbänder oder Disketten, die sich im Eigentum oder\nBesitz des EWI befindliche Daten enthalten.                             Für Waren und Dienstleistungen, welche das EWI zum persönli-\nchen Nutzen der Bediensteten erwirbt, einführt oder in Anspruch\nnimmt, wird keine Entlastung nach Artikel 3 oder 4 des Protokolls\nArtikel 5                            gewährt.\nSchutz der Räumlichkeiten\nArtikel 9\n(1) Die Regierung unterliegt einer Verpflichtung zur Ergreifung\nWaren- und Dienstleistungsverkehr\ngeeigneter Maßnahmen zum Schutz der Räumlichkeiten des EWI\ngegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen aller Art so-           (1) Wird ein Gegenstand, den das EWI für seine amtliche\nwie zur Verhinderung von Beeinträchtigungen seiner Funktionsfä-      Tätigkeit erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb\nhigkeit durch Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-        oder Einfuhr ihm Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhr-\nnung.                                                                umsatzsteuer nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 des Protokolls\ngewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben,\n(2) Das EWI unternimmt angemessene Maßnahmen zur Ver-\nvermietet, verliehen oder übertragen, so ist der Teil der Umsatz-\nmeidung von Beeinträchtigungen der Umgebung seiner Räum-\nsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis\nlichkeiten durch deren Verwendung.\noder bei unentgeltlicher Abgabe, Vermietung, leihe oder Übertra-\n(3) Das EWI kann innerhalb seiner Räumlichkeiten bewaffnetes      gung dem Zeitwert des Gegenstandes entspricht, an das Bundes-\nPersonal einsetzen. Soweit Bedienstete oder Gäste des EWI            amt für Finanzen abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag\ndurch die Art ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit erheblich   kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeit-","656                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\npunkt der Abgabe, Vermietung, leihe oder Übertragung des Ge-         angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union be-\ngenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden.                   sitzen.\n(2) Die vom EWI unter den in Artikel 4 des Protokolls genannten      (2) Die Bediensteten des EWI und die in ihrem Haushalt leben-\nBedingungen zollfrei eingeführten Waren dürfen nur dann entgelt-     den Ehegatten, Kinder und sonstigen Familienmitglieder, die über\nlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet, verliehen oder über-   ausreichende eigene Einkünfte verfügen oder denen der Bedien-\ntragen werden, wenn die zuständige Zollstelle vorher unterrichtet    stete Unterhalt gewährt, benötigen keine Aufenthaltsgenehmi-\nund die entsprechenden Zölle bezahlt worden sind. Die zu entrich-    gung und unterliegen nicht den Vorschriften über die Meldepflicht\ntenden Zölle werden auf der Grundlage des Zeitwerts dieser           für Ausländer, sofern sie im Besitz des in Artikel 11 Absatz 2\nWaren berechnet.                                                     genannten Ausweises sind.\n(3) Erbringt das EWI über die Tätigkeit nach Absatz 1 hinaus        (3) Die gesetzlichen Meldepflichten, denen auch deutsche\nLieferungen und sonstige Leistungen, so unterliegen diese nach       Staatsangeh_örige unterliegen, bleiben unberührt.\nMaßgabe des geltenden deutschen Rechts der Umsatzsteuer.\nArtikel 23 des Protokolls bleibt hiervon unberührt.                                                Artikel 13\nBeitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung\nArtikel 10\nBedienstete des EWI, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen\nBefreiung von Einfuhrabgaben für Bedienstete\nKrankenversicherung durch Beschäftigung beim EWI endete,\nBei erstmaliger Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Bundesre-    können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender\npublik Deutsct:iland werden Bedienstete des EWI und die in ihrem     Anwendung des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches\nHaushalt lebenden Familienmitglieder hinsichtlich der Einfuhr von    Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten\nin ihrem Besitz befindlichem Übersiedlungsgut von der Zahlung        nach Beendigung der Tätigkeit beim EWI wieder eine Beschäfti-\nvon Einfuhrabgaben befreit. Das gleiche gilt für Kraftfahrzeuge,     gung aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von\njedoch hinsichtlich deren Einfuhr aus Drittländern nur, wenn sie     drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen.\ndort vor der Einfuhr mindestens für einen Zeitraum von sechs\nMonaten von dem Bediensteten benutzt worden sind. Derartige\nArtikel 14\nWaren sind in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der\nersten Einreise solcher Personen in die Bundesrepublik Deutsch-                                Zusammenarbeit\nland einzuführen; in begründeten Fällen wird diese Zeitspanne           Das EWI verpflichtet sich, zu jeder Zeit mit den zuständigen\njedoch verfängert. Führen solche Personen nach Beendigung            Behörden zusammenzuarbeiten, um einen Mißbrauch der in die-\nihrer Tätigkeit diesem Absatz unterfiegende Waren wieder aus,        sem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen, lmmuni-\nsind sie von der Zahlung jeglicher Abgaben auf solche Ausfuhren      täten und Erleichterungen vorzubeugen.\nbefreit (ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen). Die in\ndiesem Absatz angesprochenen Vorrechte unterliegen den Bedin-\ngungen für die Überlassung von abgabenfrei\" in die Bundesrepu-                                   Artikel 15\nblik Deutschland eingeführten Waren sowie den in der Bundesre-                              Flagge und Emblem\npublik Deutschland geltenden Beschränkungen auf Ein- und Aus-\nDas EWI hat das Recht, seine Flagge und sein Emblem an\nfuhren.\nseinen Räumlichkeiten und seinen Dienstfahrzeugen zu hissen\nArtikel 11                            bzw. anzubringen.\nMeldung von Ernennungen, Ausweise\nArtikel 16\n( 1) Das EWI unterrichtet die Regierung über Aufnahme und\nStatus des Präsidenten\nBeendigung der Tätigkeit aller Bediensteten- und Sachverständi-\ngen. Darüber hinaus übermittelt das EWI der Regierung jährlich          Dem Präsidenten werden der Diplomatenstatus und die damit\neine Liste mit Namen und Wohnungsanschrift aller solcher Be-         verbundenen Vorrechte und lmmunitäten nach dem Wiener Über-\ndiensteten und.Sachverständigen. In beiden Fällen gibt es an, ob     einkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen\ndie betreffenden Personen Staatsangehörige der Bundesrepublik        gewährt.\nDeutschland sind oder nicht. Die mitgeteilten Daten dürfen nur\ndazu verwendet werden, den von dem Erfordernis der Aufent-                                        Artikel 17\nhaltsgenehmigung und der Arbeitserlaubnis befreiten Personen-\nkreis zu bestimmen sowie Meldungen an die zuständigen Finanz-                                   Änderungen\nbehörden zu ermöglichen.                                               Auf Wunsch einer der Vertragsparteien finden Konsultationen\n(2) Die Regierung stellt auf Wunsch des EWI den ausländischen   bezüglich der Umsetzung, Änderung oder Erweiterung dieses\nBediensteten und allen in den Haushalten von Bediensteten leben-    Abkommens statt.\nden ausländischen Familienmitgliedern einen persönlichen Aus-\nweis aus, der Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörig-                                      Artikel 18\nkeit und die Nummer des Reisepasses oder des nationalen Perso-\nBeilegung von Streitigkeiten\nnalausweises angibt und mit einem Foto sowie einer Unterschrift\nversehen ist.                                                          Streitigkeiten zwischen der Regierung und dem EWI hinsichtlich\nder Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht\n(3) Der in Artikel 11 Absatz 2 genannte Ausweis stellt kein\nunmittelbar von den Vertragsparteien beigelegt werden können,\nanerkanntes Paßersatzpapier dar, das zum Grenzübertritt be-\nkönnen gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Satzung von jeder Vertrags-\nrechtigt.\npartei dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.\nArtikel 12\nArtikel 19\nArbeitserlaubnis,\nAufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht                                     Inkrafttreten, Geltungsdauer\n(1) Die Bediensteten des EWI, die ihre Tätigkeit in der Bundes-    (1) Dieses Abkommen tritt rückwirkend zum 1. Januar 1994 in\nrepublik Deutschland ausüben, deren im Haushalt lebende Ehe-        Kraft, sobald die Regierung dem Europäischen Währungsinstitut\ngatten und deren im Haushalt lebende Kinder, die noch nicht 21      notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\nJahre alt sind oder denen der Bedienstete Unterhalt gewährt,        zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Vorrechte und Befrei-\nbenötigen keine Arbeitserlaubnis, selbst wenn sie nicht die Staats- ungen nach den Artikeln 29 bis 31 des Wiener Übereinkommens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996                           657\nvom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen werden            (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des\nabweichend vom Satz 1 vom ersten Tag nach der Notifizierung an    Vertrags, der Satzung und des Protokolls in der Bundesrepublik\ngewährt.                                                          Deutschland.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-\nmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Frankfurt am Main am 12. September 1995 in\nzwei Urschriften, jede In deutscher Sprache, beide gleichermaßen\nverbindlich.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Theo Waigel\nSchönfelder\nFür das Europäische Währungsinstitut\nA. Lamfalussy","658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\nBekanntmachun.9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 29. März 1996\nDas Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen\nEntwicklungsbank in der Fassung der Änderungen vom 17. Mai 1979 (BGBI.\n1981 II S. 254) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe bin Verbindung mit\nArtikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens für\nSüdafrika                                            am 13. Dezember 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. November 1994 (BGBI. II S. 3834).\nBonn,  den 29. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Kupferstudiengruppe\nVom 29. März 1996\nDie Phil i p pi n e n haben am 4. Dezember 1995 die\nSatzung der Internationalen Kupferstudiengruppe vom\n24. Februar 1989 (BGBI. 1992 II S. 534) gekündigt. Die\nSatzung ist daher nach ihrem Artikel 23 Abschnitt c für\ndie\nPhilippinen                        am 2. Februar 1996\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 23. Juni 1995 (BGBI. II S. 575)\nund vom 31. August 1995 (BGBI. II S. n9).\nBonn, den 29. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996 659\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 29. März 1996\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nEI Salvador                                           am      3. März 1996\nGuatemala                                             am     14. März 1996\nKambodscha                                            am     17. März 1996\nMarokko                                               am     27. März 1996\nSlowenien                                             am 29. Februar  1996\nVereinigte Arabische Emirate                          am     28. März 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Januar 1996 (BGBI. II S. 276).\nBonn, den 29. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 1. April 1996\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen (BGBI. 198811 S. 1014), ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 3 für\nMarokko                                                 am 27. März 1996\nin Kraft getreten; es wird in Kraft treten für\nKatar                                                   am 21. April 1996\nLiberia                                                 am 14. April 1996\nDies~ Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Januar 1996 (BGBI. II S. 239).\nBonn, den 1. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu BoM     am 2. Mai 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen\nVom 1. Aprll 1996\nF in n I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. September\n1995 die Rücknahme seines bei der Ratifikation des Übereinkommens vom\n8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 19n II S. 809, 893)\nangebrachten Vorbehalts in bezug auf Anhang 5 Abschnitt F Einleitungssatz und\ndie Nummern 4 und 5 notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 27. September\n1985, BGBI. II S. 1140).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Mai 1995 (BGBI. II S. 431).\nBonn, den 1. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 1. Aprll 1996\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September\n1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für\nMarokko                                                    am 27. März 1996\nin Kraft getreten; sie wird in Kraft treten für\nKatar                                                      am 21. April 1996\nLiberia                                                    am 14. April 1996\nNiger                                                      am 10. April 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 1996 (BGBI. II S. 287).\nBonn, den 1. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996  661\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 1. Aprll 1996\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 Ober Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für\nEuropäische Gemeinschaft                                am 18. Februar 1996\nMarokko                                                 am    27. März 1996\nTürkei                                                  am 8. Februar 1996\nin Kraft getreten; sie wird in Kraft treten für\nFrankreich                                             am     2. April 1996\nKatar                                                  am    21. April 1996\nLiberia                                                 am    14. April 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 1996 (BGBI. II S. 287).\nBonn, den 1. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber wichtige Linien des Internationalen Kombinierten Verkehrs\nund damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)\nVom 1. April 1996\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien\ndes internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-\nrichtungen (AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - wird nach seinem Artikel 1O Abs. 3\nfür\nItalien                                                    am 11. April 1996\nPortugal                                                   am 4. April 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. November 1995 (BGBI. II S. 1052).\nBonn, den 1. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\nBekanntmachun.9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\nVom 1. April 1996\nDas Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1965 II S. 857; 1968 II S. 125, 1224) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in\nKraft getreten für die\nTürkei                                                    am 27. Februar 1996\nmit dem Vorbehalt gemäß Artikel          Abs. 6, daß sie sich an keine der dem\nÜbereinkommen angeschlossenen Regelungen gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. November 1995 (B~BI. 1996 II S. 6).\nBonn, den 1. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)\nVom 3. Aprll 1996\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September 1994 zu dem Überein-\nkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)\n- BGBI. 1994 II S. 2538 - wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach\nseinem Artikel 12 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                                   am 6. März 1995\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 5. Dezember 1994 bei der\nRegierung der Republik Österreich hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner am 6. März 1995 für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nLiechtenstein\nÖsterreich\nBonn, den 3. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996    663\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 3. April 1996\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen\nauf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach\nseinem Artikel XI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBarbados                                             am       4. August   1994\nChile                                                am          29. Mai  1995\nGeorgien                                             am 23. November      1995\nMarshallinseln                                       am      14. Januar   1996\nNicaragua                                            am     13. Februar   1995\nPakistan                                             am         13. April 1995\nVanuatu                                              am 13. Dezember      1992\nSI o wen i e n hat am 12. November 1992 dem Generalsekretär der Internatio-\nnalen Seeschiffahrts-Organisation seine Rechts n ach f o I g e zu dem Über-\neinkommen notifiziert. Dementsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991, dem\nTag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens\ngeworden.\nDas Vereinigte Königreich hatam27.Juni 1995-undmitWirkungvon\ndiesem Tag - dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion die Erstreckung des Übereinkommens auf die Insel Man notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. August 1975 (BGBI. II S. 1196), vom 9. Juli 1976 (BGBI. II S. 1279) und vom\n30. November 1992 (BGBI. 1993 II S. 23).\nBonn,denaApril 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil lt Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht\nVom 3. April 1996\nDas Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhalts-\npflichten anzuwendende Recht (BGBI. 1986 II S. 825) wird nach seinem Artikel 25\nAbs. 2 für\nPolen                                                                   am 1. Mai 1996\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten, Vorbehalte\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n(Translation)                                    (Übersetzung)\n1. The Republic of Poland, in accordance          1. Die Republik Poten behält sich gemäß\nwith Article 24, reserves the right not to       Artikel 24 das Recht vor, dieses Über-\napply this Convention to maintenance             einkommen im Einklang mit Artikel 14\nobligations between persons related by           Absätze 2 und 3 nicht auf Unterhalts-\naffinity and between the spouses, in             pflichten zwischen Verschwägerten oder\nagreement with the provisions of Arti-           zwischen Ehegatten anzuwenden.\ncle 14 paragraph 2 and 3 of the Con-\nvention.\n2. The Republic of Poland, in accordance         2. Die Republik Polen macht gemäß Arti-\nwith-Article 24, makes a reservation to          kel 24 einen Vorbehalt, daß ihre Behör-\nthe effect that its authorities shall apply      den im Einklang mit Artikel 15 des Über-\nits intemal law, in agreement with the           einkommens ihr innerstaatliches Recht\nprovisions of Article 15 of the Conven-          anwenden werden.\ntion.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 1993 (BGBI. II S. 1007).\nBonn, den 3. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r m an n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996        665\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens_\nüber die Internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen\nVom 3. April 1996\nDas Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-\nnale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI.\n1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 für die\nMalediven                         am 4. Dezember 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 31. August 1995 (BGBI. II S. 779).\nBonn, den 3. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon internationaler Bedeutung\nVom 4. April 1996\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.\n1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur\nÄnderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-\nten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des\nÄnderungsprotokolls in Kraft getreten für\nAlbanien                                               am    29. Februar 1996\nLettland                                               am 25. November 1995\nNamibia                                                am 23. Dezember 1995\nParaguay                                               am      7. Oktober 1995\nTogo                                                   am 4. November 1995\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat am\n4. April 1995 der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-\nschaft und Kultur notifiziert, daß sie sich als einer der Re c h t s nach f o I g e r\ndes ehemaligen Jugoslawien an das Übereinkommen gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n28. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1225)\" und vom 23. Mai 1995 (BGBI. II S. 489).\nBonn, den 4. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","666   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich von Änderungen des Übereinkommens\nüber Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon internationaler Bedeutung\nVom 4. April 1996\nDie Änderungen von 1987 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von\ninternationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II S. 1265; 1990 II S. 1670; 1995 II S. 218)\nsind nach seinem Artikel 1()\"is Abs. 6 in Kraft getreten für\nAlbanien                                                am   29. Februar 1996\nChile                                                   am      1.Januar1996\nEcuador                                                 am         1.Juni 1995\nLettland                                                am      1.Januar1996\nNamibia                                                 am 23. Dezember 1995\nParaguay                                                am     7. Oktober 1995\nTogo                                                    am 4. November 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 1995 (BGBI. II S. 218).\nBonn, den 4. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachu~s,\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur\n(MIGA-Übereinkommen)\nVom 4. April 1996\nDas Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen\nInvestitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61\nBuchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouverneur-\nrats vom 27. März 1989 (BGBI. 1995 II S. 904) für folgenden weiteren Staat in\nKraft getreten:\nJemen                                                       am 12. März 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 1996 (BGBI. II S. 238).\nBonn, den 4. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}