{"id":"bgbl2-1996-19-16","kind":"bgbl2","year":1996,"number":19,"date":"1996-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/19#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-19-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_19.pdf#page=26","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen)","law_date":"1996-04-04T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["666   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich von Änderungen des Übereinkommens\nüber Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon internationaler Bedeutung\nVom 4. April 1996\nDie Änderungen von 1987 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von\ninternationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II S. 1265; 1990 II S. 1670; 1995 II S. 218)\nsind nach seinem Artikel 1()\"is Abs. 6 in Kraft getreten für\nAlbanien                                                am   29. Februar 1996\nChile                                                   am      1.Januar1996\nEcuador                                                 am         1.Juni 1995\nLettland                                                am      1.Januar1996\nNamibia                                                 am 23. Dezember 1995\nParaguay                                                am     7. Oktober 1995\nTogo                                                    am 4. November 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 1995 (BGBI. II S. 218).\nBonn, den 4. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachu~s,\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur\n(MIGA-Übereinkommen)\nVom 4. April 1996\nDas Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen\nInvestitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61\nBuchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouverneur-\nrats vom 27. März 1989 (BGBI. 1995 II S. 904) für folgenden weiteren Staat in\nKraft getreten:\nJemen                                                       am 12. März 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 1996 (BGBI. II S. 238).\nBonn, den 4. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996                667\n'\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der niederländischen Organisation\n„Stichling Bijzondere Scholen voor Onderwijs op Algemene Grondslag III\n(STOAG III)\" in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 11. April 1996\nDas in Bonn nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Notenwechsel\nvom 29. November 1995 geschlossene Verwaltungsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nder Niederlande über die Rechtsstellung der niederländischen Organisation\n\"Stichting Bijzondere Scholen voor Onderwijs op Algemene Grondslag III\n(STOAG III)\" in der Bundesrepublik Deutschland ist nach seiner Nummer 6\nam 1. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. April 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nNr. Bon-37239                                                            Sträßchensweg 1O\n53113 Bonn\nVerbalnote\nDie Königlich Niederländische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt folgendes\nmitzuteilen:\nUm für die Kinder der Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nniederländischen Streitkräfte sowie des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen niederlän-\ndischen Schulunterricht zu ermöglichen, schlägt die Regierung des Königreichs der Nieder-\nlande der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungabkommen nach\nArtikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das\nfolgenden Wortlaut haben soll:\n1. Der niederländischen Organisation \"Stichting Bijzondere Scholen voor Onderwijs op\nAlgemene Grondslag III\" (STOAG III), einer Stiftung, die sich nach ihrer Satzung die\nErrichtung und das Betreiben von Schulen der Unter- und Oberstufe und den Unterricht\nfür Kinder von Mitgliedern der in der Bundesrepublik stationierten niederländischen\nStreitkräfte zum Ziel gesetzt hat, wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organi-\nsationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der Bedürfnisse der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte erforderlich. Die\nOrganisation stellt ihre Dienste aufgrund eines Vertrages mit dem Staat der Niederlande\nden in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräften zur Verfügung. Die\nOrganisation wird aufgrund einer Subventionsverfügung finanziell durch Zulagen vom\nStaat der Niederlande unterstützt.\n3. Die in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich im Dienst der „Stichting Bijzon-\ndere Scholen voor Onderwijs op Algemene Grondslag III\" stehenden Bediensteten\nwerden aufgrund des Artikels 71 Absatz 5, unbeschadet des Artikels 71 Absatz 6, des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wie Mitglieder des zivilen Gefolges und\ndie Angehörigen dieser Bediensteten wie Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefol-\nges angesehen und behandelt.\n•","668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 1996\n4. Die \"Stichting Bijzondere Schalen voor Onderwijs op Algemen1 Grondslag III\" gilt nicht\nals Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der\ndeutschen Gerichtsbarkeit befreit.\n5. Die Königlich Niederländische Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der\nBundesrepublik Deutschland, in denen die .Stichting Bijzondere Schalen voor Onderwijs\nop Algemene Grondslag III\" ihre Schulen errichtet und betreibt sowie die Personalien\nder bei dieser Einrichtung beschäftigten Personen und gegebenenfalls spätere Ver-\nänderungen mitteilen.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt nach Eingang der Antwortnote des Auswärtigen\nAmts bei der Königlich Niederländischen Botschaft mit Rückwirkung zum 1. Januar 1995\nin Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den in den Nummern 1 bis 6\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis bestätigende Antwortnote des Auswärtigen Amts ein Verwaltungsabkom-\nmen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland bilden.\nDie Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige Amt\nerneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 29. November 1995\nAn das\nAuswärtige Amt\nReferat 503\n53113 Bonn\nAuswärtiges Amt\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Königlich Niederländi-\nschen Botschaft Nr. Bon-37239 vom 29. November 1995 zu bestätigen, die in vereinbarter\ndeutscher Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft mitzuteilen,\ndaß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regie-\nrung des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbal-\nnote der Königlich Niederländischen Botschaft Nr. Bon-37239 vom 29. November 1995 und\ndiese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Nieder-\nlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die rückwirkend zum 1. Januar\n1995 in Kraft tr1tt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Königlich Niederländische Botschaft\nerneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 29. November 1995\nAn die\nBotschaft des\nKönigreichs der Niederlande\nBonn\n•"]}