{"id":"bgbl2-1996-18-9","kind":"bgbl2","year":1996,"number":18,"date":"1996-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/18#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_18.pdf#page=77","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-03-28T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":77,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1996                          637\n- 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aus                                   Artikel 4\nden 1989 für das Vorhaben „Instandsetzung der Limpopo\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich\nEisenbahn\" zugesagten Mitteln.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nhaben ersetzt werden.                                                Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 2                                 Genehmigungen.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                   Artikel 5\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik       zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 3                                 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 6\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden.                                                      Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Santos Simäo\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. März 1996\nDa~ in Maputo am 22. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","638               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nund                                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Mosambik -\nArtikel 3\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMosambik,                                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          Mosambik erhoben werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 4\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-              Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nder Republik Mosambik beizutragen -                                     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel                                    Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 5\nder Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Fachkräftefonds VII\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nbis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deut-        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-            wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ndigkeit festgestellt worden ist.                                        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nArtikel 6\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-           Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Santos S imäo","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1996 639\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten\nund fünften Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 29. März 1996\n1.\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-\nrates (BGBI. 1954 II S. 493, 501; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d\ndes Zusatzprotokolls für die\nRussische Föderation                                     am 28. Februar 1996\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die\nRussische Föderation                                     am 28. Februar 1996\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist\nnach seinem Artikel 1O Abs. 2 für die\nRussische Föderation                                    am 28. Februar 1996\nin Kraft getreten.\nIV.\nDas Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2 für die\nRussische Föderation                                    am         1.Juni 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Februar 1996 (BGBI. II S. 344).\nBonn, den 29. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","640                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 17,55 DM (15,50 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), ~i                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 18,55 DM.                                                               Postvertriebsstück • Z 1998 . Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt\nund des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden\nVom 29. März 1996\n,.\nDas Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496)\nwird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nPortugal                                                                       am 4. April 1996\nII.\nDas Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-\ngen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel\nbefinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nPortugal                                                                       am 4. April 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Februar 1996 (BGBI. II S. 341).\nBonn, den 29. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}