{"id":"bgbl2-1996-18-5","kind":"bgbl2","year":1996,"number":18,"date":"1996-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/18#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_18.pdf#page=76","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-03-28T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":76,"num_pages":3,"content":["636               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. März 1996\nDas in Maputo am 22. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Wiederaufbauprogramm Straßensektor'')\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Mosambik -                                             Artikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          es der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Wieder-\nMosambik,                                                          aufbauprogramm Straßensektor\", wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen weiteren Finanzie-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      rungsbeitrag bis zu DM 19 000 000,- (in Worten: neunzehn Millio-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nen Deutsche Mark) zu erhalten, so daß für das Vorhaben nun-\nvertiefen,                                                         mehr 33 700 000,- DM (in Worten: dreiunddreißig Millionen sie-\nbenhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\n(2) Der in Absatz 1 genannte Aufstockungsbetrag setzt sich wie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nfolgt zusammen:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in - 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nder Republik Mosambik beizutragen -                                    Mark) aus der Zusage des Jahres 1995 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1996                          637\n- 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aus                                   Artikel 4\nden 1989 für das Vorhaben „Instandsetzung der Limpopo\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich\nEisenbahn\" zugesagten Mitteln.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nhaben ersetzt werden.                                                Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 2                                 Genehmigungen.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                   Artikel 5\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik       zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 3                                 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 6\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden.                                                      Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Santos Simäo\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. März 1996\nDa~ in Maputo am 22. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","638               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nund                                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Mosambik -\nArtikel 3\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMosambik,                                                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          Mosambik erhoben werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 4\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-              Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nder Republik Mosambik beizutragen -                                     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel                                    Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 5\nder Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Fachkräftefonds VII\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nbis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deut-        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-            wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ndigkeit festgestellt worden ist.                                        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nArtikel 6\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-           Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Santos S imäo"]}