{"id":"bgbl2-1996-17-6","kind":"bgbl2","year":1996,"number":17,"date":"1996-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/17#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_17.pdf#page=57","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-03-28T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1996                           553\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. März 1996\nDas in Maputo am 22. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Stromversorgung Hafen Maputo\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              versorgung Hafen Maputo\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\ninsgesamt-DM 20 000 000,- (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nund\nsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Mosambik -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nMosambik,\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Stromver-\nsorgung Hafen Maputo\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ndung.\nvertiefen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 und der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mosambik beizutragen,                                                             Artikel 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          Die Verwendung des in .Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nlungen vom 9. August 1991 und auf das Protokoll der Regierungs-     dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nverhandlungen vom 19. August 1994 -                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepuplik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt         Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Strom-       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen","554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1996\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                                       Artikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMosambik erhoben werden.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nArtikel 4                                  wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-          bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nArtikel 6\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                             Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Santos Simäo\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. März 1996\nDas in Maputo am 22. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1996\nBundesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1996                              555\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Schaltanlagen Xai-Xai, Monapo, Nacala\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Mosambik -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nMosambik,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Mosambik erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mosambik beizutragen -                                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                      aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel                                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt            ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Schalt-           für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nanlagen Xai-Xai, Monapo, Nacala\", wenn nach Prüfung die Förde-           Genehmigungen.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbei-\ntrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche                                     Artikel 5\nMark) zu erhalten.                                                          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt             zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVorhabens „Schaltanlagen Xai-Xai, Monapo, Nacala\" von der               Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,          und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                       bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Santos Si m äo"]}