{"id":"bgbl2-1996-17-14","kind":"bgbl2","year":1996,"number":17,"date":"1996-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/17#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-17-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_17.pdf#page=58","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-03-28T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":58,"num_pages":4,"content":["554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1996\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                                       Artikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMosambik erhoben werden.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nArtikel 4                                  wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-          bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nArtikel 6\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                             Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Santos Simäo\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. März 1996\nDas in Maputo am 22. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1996\nBundesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1996                              555\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Schaltanlagen Xai-Xai, Monapo, Nacala\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Mosambik -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nMosambik,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Mosambik erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mosambik beizutragen -                                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                      aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel                                    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt            ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Schalt-           für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nanlagen Xai-Xai, Monapo, Nacala\", wenn nach Prüfung die Förde-           Genehmigungen.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbei-\ntrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche                                     Artikel 5\nMark) zu erhalten.                                                          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt             zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVorhabens „Schaltanlagen Xai-Xai, Monapo, Nacala\" von der               Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,          und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                       bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Santos Si m äo","556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 28. März 1996\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nCöte d'lvoire                                             am 17. März 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Februar 1996 (BGBI. II S. 289).\nBonn, den 28. März 1996\nA,uswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nVom 28. März 1996\nDas Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über\ndas Recht der Verträge (BGBI. 1985 II S. 926) ist nach\nseinem Artikel 84 Abs. 2 für\nTurkmenistan                     am 3. Februar 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 22. November 1995 (BGBI. 1996 II\ns. 12).\nBonn, den 28. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","--------·-- - ---·-·-   -- -------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. April 1996        557\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Protokolls zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 29. März 1996\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1995 zu dem Protokoll\nvom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrie-\nrung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll\nnach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für\nDeutschland                                            am        20. März 1996\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 20. Dezember 1995 beim\nGeneraldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nChina                                                  am 1. Dezember 1995\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c und in Artikel 14\nAbs. 5 des Protokolls vorgesehenen Erklärungen\nDänemark                                               am     13. Februar 1996\n(ohne Erstreckung auf Grönland und die Färöer)\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8\nAbs. 7 Buchstabe a vorgesehenen Erklärungen\nKuba                                                   am 26. Dezember 1995\nSchweden                                               am 1. Dezember 1995\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c und jn Artikel 8\nAbs. 7 Buchstabe a vorgesehenen Erklärungen\nSpanien                                                am 1. Dezember 1995\nVereinigtes Königreich                                 am 1. Dezember 1995\n(für das Vereinigte Königreich Großbritannien und\nNordirland sowie die Insel Man)\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8\nAbs. 7 Buchstabe a vorgesehenen Erklärungen.\nDas Protokoll wird ferner für\nFinnland                                               am          1. April 1996\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8\nAbs. 7 Buchstabe a vorgesehenen Erklärungen\nNorwegen                                               am        29. März 1996\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8\nAbs. 7 Buchstabe a vorgesehenen Erklärungen\nin Kraft treten.\nBonn, den 29. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H illgenbe rg"]}