{"id":"bgbl2-1996-15-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":15,"date":"1996-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/15#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_15.pdf#page=72","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden","law_date":"1996-03-08T00:00:00Z","page":472,"pdf_page":72,"num_pages":1,"content":["472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1996\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                                    Artikel 4\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nArtikel 2                                Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und         die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen den        mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nEmpfängern des Darlehens beziehungsweise des Finanzierungs-          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nbeitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.                                                                 Artikel 5\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in         und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund         rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                          Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 3                                werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 6\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nin der Republik qer Philippinen erhoben werden können.               Kraft.\nGeschehen zu Manila am 15. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepubl!k Deutschland\nKarl-Friedrich Gansäuer\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nSiazon\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 8. März 1996\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV für\nMauretanien                                                   am 15. Februar 1996\nin Kraft getreten und wird für\nTonga                                                         am         1. Mai 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Oktober 1995 (BGBI. II S. 987).\nBonn, den 8. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}