{"id":"bgbl2-1996-15-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":15,"date":"1996-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/15#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_15.pdf#page=69","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT","law_date":"1996-02-29T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":69,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil lt Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1996               469\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber Vorrechte, Befreiungen und lmmunltäten\nder Internationalen Fernmeldesatellltenorganisation INTELSAT\nVom 29. Februar 1996\nDas Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten\nder INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Arikel 16 Abs. 2 für\nPortugal                                                            am 19. Februar 1996\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-\nbrachten Vorbehalte\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"a) The exemption referred to in paragraph         „a) Die in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls\n1 of Article 4 of the Protocol applies to         genannte Befreiung gilt für INTELSAT\nINTELSAT within the scope of its au-              im Rahmen ihrer genehmigten Tätigkeit\nthorized activities, with regard to taxes         in bezug auf Steuern auf ihr Einkommen\non its income and property; however,              und ihre Vermögenswerte; Portugal be-\nPortugal reserves the right to make the           hält sich jedoch das Recht vor, die ent-\nappropriate classifications for income            sprechenden Einstufungen für Einkom-\nand property.                                     men und Vermögenswerte vorzuneh-\nmen.\nb) The provisions of Article 13 do not apply      b) Artikel 13 gilt nicht für die unter die\nto litigation coming under the jurisdiction       Gerichtsbarkeit der portugiesischen\nof the Portuguese courts in tax mat-              Gerichtshöfe fallenden Rechtsstreitig-\nters.\"                                            keiten in Steuerangelegenheiten.•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 38).\nBonn, den 29. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. März 1996\nDas in Tirana am 15. Februar 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 15. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. März 1996\nB undesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","470              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Existenzsicherungsprogramm;\nWasserversorgungsprojekte Kavaja, Kukes und Has\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regieru'\"'g der Republik Albanien -\nVerfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nAlbanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Albanien beizutragen -\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 1                               Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        erforderlichen Genehmigungen.\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt\nArtikel 5\n13 000 000,- DM (dreizehn Millionen Deutsche Mark) für das\nVorhaben „Existenzsicherungsprogramm; Wasserversorgungs-                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nprojekte Kavaja, Kukes und Has\" zu erhalten, wenn nach Prüfung         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                      zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nmen ZWtschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben          vergleichbar sind.\nersetzt werden.\nArtikel 6\n(3) Der Finanzierungsbeitrag wird in ein Darlehen umgewan-\ndelt, wenn er nicht für das in Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwen-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndet wird.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 15. Februar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHannspeter Disdorn\nFür die Regierung der Republik Albanien\nPanariti"]}