{"id":"bgbl2-1996-13-6","kind":"bgbl2","year":1996,"number":13,"date":"1996-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/13#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_13.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-02-23T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996                             359\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Februar 1996\nDas in Addis Abeba am 25. Januar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Bun-\ndesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 25. Januar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Februar 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\n·      und Entwicklung\nIm Auftrag\nSchwelger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft\" einen\nund                                 Finanzierungsbeitrag bis zu 50 000 000,- OM (in Worten: fünfzig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien -        Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-        (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen         Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu\nBundesrepublik Äthiopien,                                           einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 angeführten\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nvertiefen,                                                          findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       men zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 2\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisprotokolle der Regierungs-       dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nverhandlungen vom 12. Dezember 1995, Punkt 3.6.2 -                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,          Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das  stellt die Kreditanstalt _für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern"]}