{"id":"bgbl2-1996-13-28","kind":"bgbl2","year":1996,"number":13,"date":"1996-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/13#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-13-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_13.pdf#page=33","order":28,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1996-03-06T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996 377\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen In Zlvll- und Handelssachen\nVom 6. März 1996\nDas Übereinkommen vom 16. September 1988 Ober die gerichtliche Zuständig-\nkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\nsachen (BGBI. 1994 II S. 2658, 3772) ist nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für\nDänemark                                                      am 1. März 1996\n(ohne Erstreckung auf die Faröer und Grönland)\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Januar 1996 (BGBI. II S. 223).\nBonn, den 6. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1996\nDas in Lilongwe am 13. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 13. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","378              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(nStraßenunterhaltungs- und Brückenbauprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Malawl -                                                Artikel 2\nDie Verwendung des In Artikel 1 genamten Betrags, die Be-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-\ndingungen, zu denen er zur VerfOgung gestellt wird, sowie das\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malawl,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt fOr Wiederaufbau und dem Empflnger des Finanzierungs-\nIm Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens Ist,                                       Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung In    Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nder Republik Malawi beizutragen,                                      Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nMalawi erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 20. Juni 1995, Ziffer 3.3.6 -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                         Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nArtikel 1                                 ten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nes der Regierung der Republik Malawl, von der Kreditanstalt für       temehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-         ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nrungswürdigkeit festgestellt worden Ist, fOr das Vorhaben .Stra-      Betemgung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen Geneh-\nßenunterhaltungs- und BrOckenbauprograrmf einen Finanzie-             migungen.\nrungsbeitrag von 15 000 000,- DM (In Worten: fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                                                      Artikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 13. Februar 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wolfgang Klapper\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda"]}