{"id":"bgbl2-1996-13-25","kind":"bgbl2","year":1996,"number":13,"date":"1996-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/13#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-13-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_13.pdf#page=29","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-03-01T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996                          373\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nOber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Mirz 1996\nDas in Tunis am 26. Oktober 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Lieferung von Fahrzeugen für die Stadtbahn Tunis)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Fahrzeuge für die Stadtbahn Tunis•, wenn nach Prüfung die\nund\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ist grund-\nRepublik,                                                          sätzlich bereit, zur Ermöglichung einer FZ-Verbundfinanzierung\nfür das in Absatz 1 genannte Vorhaben im Rahmen der bestehen-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        den Innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   Deckungsvoraussetzungen Garantien bis zu einer Höhe von\nvertiefen,                                                         21 000 000,00 DM (in Worten: einundzwanzig Millionen De~sche\nMark) zu übernehmen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (3) Der in Absatz 1 genannte, für das dort bezeichnete Vorha-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                ben zur Verfügung gestellte Betrag kann im Einvernehmen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Regierung der Tunesischen Republik für andere Vorhaben ein-\nder Tunesischen Republik beizutragen,                              gesetzt werden. Für diesen Fall finden die ansonsten geltenden\nStandardkonditionen der Finanziellen Zusammenarbeit mit der\nunter Bezugnahme auf die mit Verbalnote vom 6. Dezember          Tunesischen Republik Anwendung.\n1994 übermittelte Finanzierungszusage -\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Artikel 1\nArtikel 1                              Absatz 1 und 2 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt   dung.","374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996\nArtikel 2                                 men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ngen.\ndas Verfahren zur Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nzu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-                                    Artikel 5\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 3                                 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nVorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nbevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in\nder In Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 2 erwähnten Vertrags in der Tunesischen Republik erho-\nben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich      zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\naus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von            blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat.\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren          daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft       staatlichen Voraussetzungen seitens der Tunesischen Republik\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-        erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 26. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Werndl\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nM. Mizouni\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranlschen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 1996\nDas in Tegucigalpa am 6. Februar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 6. Februar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996                              375\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wohnraumverbesserung in städtischen Randgebieten II\n(PAIMHUR II)\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nund                                   Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Ar-\nmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen\ndie Regierung der Republik Honduras -                    für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nkann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nHonduras,                                                              Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\ngemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                        Artikel 2\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nHonduras beizutragen -                                                 beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel                                      Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wohnraumver-           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Honduras\nbesserung in städtischen Randgebieten II (PRIMHUR II)\" einen           erhoben werden.\nRnanzierungsbeitrag bis zu 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn                                     Artikel 4\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt           Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei deQ sich aus\nworden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur und     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nals eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines         gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                         trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,        ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der         ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nRegierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für Wieder-     Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\naufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 12 500 000,- DM (in        migungen.\nWorten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nArtikel 5\nerhalten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ndieses Abkommen Anwendung.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras durch andere Vor-                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 6. Februar 1996 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLaqua\nFür die Regierung der Republik Honduras\nRoberto Arita Quifionez"]}