{"id":"bgbl2-1996-13-24","kind":"bgbl2","year":1996,"number":13,"date":"1996-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/13#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-13-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_13.pdf#page=26","order":24,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt","law_date":"1996-03-01T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996\nBekanntmachun.11\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die biologische Vielfalt\nVom 1. März 1996\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.\n1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nBotsuana                                                              am 10.Januar1996\nGuinea-Bissau                                                         am 25. Januar 1996\nMoldau, Republik                                                      am 18.Januar1996\nNicaragua                                                             am 18. Februar 1996\nSalomonen                                                             am     1. Januar 1996\nSüdafrika                                                             am 31. Januar 1996\nSudan                                                                 am 28. Januar 1996\nnach Maßgabe folgender, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-\nbener Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"With respect ro the principle stipulated in         ,.Im Hinblick auf den in Artikel 3 festgeleg-\narticle 3, the Govemment of the Sudan               ten Grundsatz ist die Regierung von Sudan\nagrees with the spirit of the article and inter-    mit dem Geist des Artikels einverstanden\nprets it to mean that no State is responsible       und legt ihn dahingehend aus, daß ein Staat\nfor acts that take place outside its oontrol        nicht für Handlungen verantwortlich ist, die\neven if they fall within its judicial jurisdiction  außerhalb seiner Kontrolle stattfinden,\nand may cause damage to the environment             selbst wenn sie unter seine Justizhoheit\nof other States or of areas beyond the limits       fallen und der Umwelt in anderen Staaten\nof national judicial jurisdiction.                  oder in Gebieten außerhalb der nationalen\nJustizhoheit Schaden zufügen können.\nThe Sudan also sees as regards arti-                 Sudan ist femer in bezug auf Artikel 14\ncle 14 (2), that the issue of liability and         Absatz 2 der Ansicht, daß die Frage der\nredress for damage to biological diversity          Haftung und Wiedergutmachung bei Schä-\nshould not form a priority to be tackled by         den an der biologischen Vielfalt durch das\nthe Agreement as there is ambiguity regard-         Übereinkommen nicht als vordringlich be-\ning the essence and scope of the studies            handelt werden sollte, da es hinsichtlich des\nto be carried out, in accordance with the           Inhalts und des Umfangs der nach dem\nabove mentioned article. The Sudan further          obengenannten Artikel durchzuführenden\nbelieves that any such studies on liability         Untersuchungen unterschiedliche Auffas-\nand redress should shift towards effects of         sungen gibt. Sudan ist femer der Ansicht,\nareas such as biotect:mology products,              daß sich jede solche Untersuchung über\nenvironmentaf impacts, genetically modified         Haftung und Wiedergutmachung den Fol-\norganisms and acid rains:                           gen von Bereichen wie Erzeugnisse der\nBiotechnologie, Auswirkungen auf die\nUmwelt, genetisch veränderte Organismen\nund saurer Regen zuwenden sollte.•\nTogo                                                                  am     2.Januar1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 14).\nBonn, den 1. März 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996                                371\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1995\nVom 1. März 1996\nDas in Tunis am 9. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 9. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                    ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                 es der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          a) für das Vorhaben \"Industrie-Umweltschutzfonds\", wenn nach\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen               Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nRepublik,                                                                ein Darlehen bis zu insgesamt 18 000 000,- DM (in Worten:\nachtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nb) für die Vorhaben \"Industrie-Umweltschutzfonds\" und ,.Abwas-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nserbeseitigung in den vier Städten Mateur, EI Alia, Ras Jebel\nvertiefen,\nund Raf Rar, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die\ndie Grundlage dieses 'Abkommens ist,\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 22 000 000,- DM (in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftliclTen Entwicklung in      Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu er-\nder Tunesischen Republik beizutragen,                                     halten.\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 27. bis 29. März 1995        (2) Reprogrammierung\nin Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsverhandlun-          Mittel in Höhe von 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\ngen -                                                                fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben \"Begleit-\nmaßnahme für Entwicklung in Waldgebieten\" (Abkommen vom\nsind wie folgt übereingekommen:                                    22. März 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik","372                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil lf Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1996\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über             die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nFinanzielle Zusammenarbeit) werden für das Vorhaben „Begleit-           schriften unterliegen.\nmaßnahme für die Banque Nationale Agricole (BNA)\" verwendet,\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nVerwendung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist.\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\n(3) Mittel (Finanzierungsbeitrag) in Höhe von 10 000 000,- DM         Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben              der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\n„Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul\" (Abkommen vom 17. Juli\n(3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige\n1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nund der Regierung der Tunesischen Republik über die Umwelt-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nschutzmaßnahme Lac lchkeul) werden als Finanzierungsbeitrag\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nfür das Vorhaben ,.Abwasserbeseitigung in den vier Städten Ma-\nteur, EI Alia, Ras Jebel und Rat Raf\" in Anspruch genommen,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und                                      Artikel 3\nbestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\n(4) Können bei den in Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2            Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-\nund 3 bezeichneten Vorhaben die dort genannten Bestätigungen            ben werden.\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Regierung der Tunesischen Republik, von der\nArtikel 4\nKreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben Darlehen bis\nzur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge zu erhalten.               Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Darlehens und der Finanzierungsbeiträ-\n(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Vorhaben\nge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nblik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\n(6) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 bezeich-         blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nneten Vorhaben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozia-            benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nlen Infrastruktur oder selbsthilfeorientierte Vorhaben zur Armuts-      erforderlichen Genehmigungen.\nbekämpfung ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen, können\nArtikel 5\nFinanzierungsbeiträge, anderenfalls Darlehen gewährt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nAbkommen Anwendung.\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\n(8) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-        werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nnahmen gemäß Absatz 2 und 7 werden in Darlehen umgewandelt,             genannten Verträge.\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 6\nArtikel 2\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und           blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-              staatlichen Voraussetzungen seitens der Tunesischen Republik\nlehens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,         erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 9. Dezember 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Werndl\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nM. Mizouni"]}