{"id":"bgbl2-1996-12-8","kind":"bgbl2","year":1996,"number":12,"date":"1996-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/12#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_12.pdf#page=20","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich","law_date":"1996-01-22T00:00:00Z","page":332,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["332               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996\nBekanntm,chung\ndes deutsch-spanischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Glelchwertlgkelten Im Hochschulbereich\nVom 22. Januar 1996\nDas in Bonn am 14. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung· der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Spanien\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten Im Hoch-\nschulbereich ist nach seinem Artikel 8\nam 6. April 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. SchO rmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Spanien\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                  In diesem Abkommen bedeutet\ndie Regierung des Königreichs Spanien -              a) der Ausdruck .Hochschule• alle Universitäten und Hochschu-\nlen, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden        und im Königreich Spanien durch ein Gesetz oder aufgrund\nStaaten,                                                               eines Gesetzes Hochschulcharakter zuerkannt wird und an\ndenen Studien mit einem akademischen Grad oder mit einer\nauf der Grundlage des Kulturabkommens vom 10. Dezember              Staatsprüfung abgeschlossen werden können;\n1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           b) der Ausdruck ~damischer Gracr im Fall der Bundesrepublik\nland und der Spanischen Regierung, insbesondere seiner Arti-\nDeutschland jeden Hochschulgrad, der von einer Hochschule\nkel 1 bis 3,                                                           verliehen wird und im Fall des Königreichs Spanien jeden\noffiziellen Titel, der von einer Hochschule verliehen wird;\nin der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaft\nund die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,            c) die Bezeichnung „Prüfung- alle Prüfungen, einschließlich der\nZwischenprüfungen, die zur Feststellung der durch die Stu-\nin dem Wunsch, den Studierenden beider Staaten die Fortfüh-         dien erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten\nrung des· Studiums und die Führung und Anerkennung ihrer aka-          beziehungsweise zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme\ndemischen Grade und Titel im jeweils anderen Staat zu erleich-         an einschlägigen Lehrveranstaltungen gemäß den nationalen\ntern,                                                                  Studienvorschriften dienen;\nd) die Bezeichnung „Staatsprüfung\" auf seiten der Bundesrepu-\nim Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hoch-           blik Deutschland die staatlichen Zwischenprüfungen oder die\nschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Ge-                staatlichen Abschlußprüfungen eines Studiums an einer\nmeinsamkeiten,                                                        Hochschule.\nzur Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum\nZweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich sowie zur Füh-                                     Artikel 2\nrung akademischer Grade und Titel -                                 (1) Die in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Stu-\ndienzeiten mit entsprechenden Leistungskontrollen, sonstigen\nhaben folgendes vereinbart:                                   Nachweisen und Prüfungen werden auf Antrag zum Zweck des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996                                    333\nweiteren Studiums im Königreich Spanien innerhalb eines ein-                                         Artikel 4\nschlägigen Studiengangs und in zeitlicher Übereinstimmung mit\nDer Inhaber eines akademischen Grades hat das Recht, den\ndem Beginn des spanischen Studienjahrs angerechnet bezie-\nGrad im jeweils anderen Staat auf der Grundlage dieses Abkom-\nhungsweise anerkannt.\nmens nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften in der\n(2) Die im Königreich Spanien absolvierten Studienzeiten und         Originalbezeichnung unter Angabe der verleihenden Hochschule\nPrüfungen werden zum Zweck des Weiterstudiums in der Bundes-            zu führen.\nrepublik Deutschland innerhalb eines einschlägigen Studiengangs\nauf Antrag angerechnet beziehungsweise anerkannt.                                                    Artikel 5\n(3) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepu-            Die aufgrund dieses Abkommens gemäß den Artikeln 3 und 4\nblik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen             verliehenen Rechte beschränken sich auf die Wirkungen, die\nAnrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des inner-                  ihnen die jeweilige nationale Gesetzgebung zubilligt und gehen\nstaatlichen Rechts.                                                     nicht Ober sie hinaus.\nArtikel 3                                                                Artikel 6\n(1) Akademische Grade werden im Hinblick auf die Zulassung             Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige der beiden Staa-\nzu einem einschlägigen weiterführenden oder einem weiteren              ten Anwendung. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten ist,\nStudium an Hochschulen des jeweils anderen Staates auf Antrag           bestimmt sich nach dem Recht des betreffenden Staates.\nohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen anerkannt, wenn und\ninsoweit der Inhaber des akademischen Grades Im Staate der\nVerleihung dieses Grades zu dem weiterführenden Studium oder\nzu dem weiteren Studium ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfun-                                           Artikel 7\ngen berechtigt ist. Gleiches gilt für Inhaber von Zeugnissen über          (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-\nsonstige Studienabschlüsse und Ober in der Bundesrepublik               men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission gebildet,\nDeutschland abgelegte Staatsprüfungen.                                  die aus bis zu jeweils sechs von den beiden Vertragsparteien zu\n(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 entbindet die Inhaber             benennenden Mitgliedern besteht.\nnicht von der Erfüllung inhaltlicher Auflagen, welche die Rechts-          (2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der\nvorschriften jeder Vertragspartei fOr die Zulassung zu den ent-         beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils\nsprechenden Studiengängen einschließlich der Promotion vor-             gesondert vereinbart.\nschreiben.\n(3) Die Doktorgrade werden gegenseitig für akademische                                            Artikel 8\nZwecke anerkannt.\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\n(4) Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 3 umfaßt nicht           einander notifiziert haben, .daß die erforderlichen innerstaatlichen\ndas Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).                        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 14. November 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Lothar Wittmann\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nFernando Perpii'ia-Robert"]}