{"id":"bgbl2-1996-12-7","kind":"bgbl2","year":1996,"number":12,"date":"1996-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/12#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_12.pdf#page=18","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-01-18T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["330              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-erltrelschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1996\nDas in Asmara am 17. November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Eritrea Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. November 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Januar 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit {Warenhilfe II)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               c) Medikamenten und medizinischem Gerät (bis zu               DM\nund                                      1 000 000,-; in Worten: eine Million Deutsche Mark)\ndie Regierung des Staates Eritrea -                  und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nrung und Montage zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-      gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Eritrea,         beigefügten Liste handeln, für die Lieferverträge bzw. Leistungs-\nverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schlie-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       ßenden Finanzierungsvertrags nach dem 1. Januar 1995 abge-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        schlossen worden sind.\nvertiefen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Regierung des Staates Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt er-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nEritrea beizutragen -                                               Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nArtikel\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nes der Regierung des Staates Eritrea, von der Kreditanstalt für     fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis     den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzu DM 5 000 000,- (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zur     schriften unterliegt.\nFinanzierung der Devisenkosten !ür den Bezug von\na) Baumaschinen und Ersatzteilen (bis zu DM 3 000 000,-; in                                    Artikel 3\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark),\nDie Regierung des Staates Eritrea stellt die Kreditanstalt für\nb) Ausrüstungen für Brunnenbohrungen und Bewässerung (bis           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nzu DM 1000000,-; in Worten: eine Million Deutsche Mark),       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996                               331\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in                                   Artikel 5\nEritrea erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                  zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung des Staates Eritrea überläßt bei den sich aus der       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten              Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nvon Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-            und Bertin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft       bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 6\nausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmigungen.                                                            Kraft.\nGeschehen zu Asmara am 17. November 1995 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Ringe\nFür die Regierung des Staates Eritrea\nAbrehe\nAnlage\nzum Abkommen vom 17. November 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Eritrea\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n17. November 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Baumaschinen und Ersatzteile;\nb) Ausrüstungen für Brunnenbohrungen und Bewässerung;\nc) Medikamente und medizinisches Gerät.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unertaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren H rstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der \"Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\";\nf)   Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}