{"id":"bgbl2-1996-12-6","kind":"bgbl2","year":1996,"number":12,"date":"1996-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/12#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_12.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-01-16T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["328               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 1996\nDas in Addis Abeba am 12. Dezember 1995 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nBundesrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 12. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft\")\nDie Regierung der Bundesrepublik D~utschland               Finanzierungs~itrag bis zu DM 10 000 000,- (in Worten: zehn\nund                                  Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik ~thiopien -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-      Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen          einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nBundesrepublik Äthiopien,                                            beiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 angeführ-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        ten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nvertiefen,                                                             (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nVorhaben ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 2\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nkonsultationen vom 20. Juni 1995, Punkt 2.4.1 -                      anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,           Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt a·m Main, für das  stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nVorhaben „Sektorbezogenes Programm Landwirtschaft\" einen             und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996                         329\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-                                Artikel 5\nten Vertrags in Äthiopien erhoben werden können.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                               zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-       und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl     bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-                                  Artikel 6\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                  Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 12. Dezember 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiltrud Holik\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDr. Mulatu Teshome"]}