{"id":"bgbl2-1996-12-3","kind":"bgbl2","year":1996,"number":12,"date":"1996-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/12#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_12.pdf#page=29","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden","law_date":"1996-02-15T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996            341\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt\nund des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden\nVom 15. Februar 1996\n1.\nDas Übereinkommen vom 1O. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496) ist\nnach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nDänemark                                                      am 23. November 1995\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nangebrachten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n• ••• with the quaJification, however, that the    •.•• jedoch mit der Einschränkung, daß\nConvention as weil as the Protocol will not        das übereinkommen und das Protokoll auf\napply to the Faeroes nor to Greenland,             die Färöer und Grönland bis auf weiteres\npending a further decision.•                       keine Anwendung finden werden.•\nLibanon                                                       am        16. März 1995\nMarshallinseln                                                am     27. Februar1995\nVereinigte Staaten                                            am         6. März 1995\nII.\nDas Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-\ngen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel\nbefinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nLibanon                                                       am        16. März 1995\nVereinigte Staaten                                            am         6. März 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3874).\nBonn, den 15. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","342        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur M & S Shlpping (International) Ltd.\nIn der Bundesrepublik Deutschland\nVom 15. Februar 1996\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch\nNotenwechsel vom 2. Oktober 1995 ein Verwaltungsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechtsstellung der Regie-\nrungsfrachtagentur M & S Shipping (International) Ltd. in der Bundesrepublik\nDeutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist\nam 2. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nMit Inkrafttreten des Abkommens hat das Verwaltungsabkommen vom 16. Fe-\nbruar 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die\nRechtsstellung der Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson (GFA) Ltd. in der\nBundesrepublik Deutschland (BGBI. 1982 II S. 249) seine Gültigkeit verloren.\nBonn, den 15. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBritische Botschaft                                              Bonn, den 2. Oktober 1995\nBonn\nVerbalnote Nr. 137/95\nDie Königlich Britische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland ihre besten Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die M & S Shipping\n(International) Ud. (im folgenden als Unaccompanied Baggage Manager - UBM -\nbezeichnet) zum Beauftragten der Britischen Streitkräfte in Deutschland bestellt wurde, um\nin ihrem Auftrag die Beförderung des persönlichen Gepäcks der Mitglieder der Streitkräfte\nund des zivilen Gefolges zu Lasten der öffentlichen Hand zu veranlassen. Um die Durch-\nführung dieses Auftrags des UBM zu erleichtern, schlägt die Botschaft vor, ein Verwaltungs-\nabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 71 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen zu schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Dem UBM wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3\ndes sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Der UBM ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der britischen Streitkräfte\nin Deutschland hinsichtlich der Beförderung des persönlichen Gepäcks ihrer Mitglieder\nzu Lasten der öffentlichen Hand zuständig. Der UBM arbeitet nach Richtlinien der\nBritischen Streikräfte und untersteht deren Dienstauf:iGht.\n3. Die Tätigkeit des UBM im Verhältnis zu den von ihr eingesetzten Straßengüterverkehrs-\nunternehmen unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Vorschriften\neinschließlich des Güterkraftverkehrsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996              343\n4. Die ausschließlich im Dienst des UBM stehenden Angestellten werden, vorbehaltlich\ndes Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wie Mitglie-\nder des zivilen Gefolges, und die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von\nMitgliedern des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.\n5. Der UBM gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne des Artikels 41 Absatz 7 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgeltung von\nSchäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Vom UBM betriebene Perso-\nnenkraftwagen werden von den britischen Streitkräften nach Artikel 1O des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zugelassen und werden als Dienstfahrzeuge im\nSinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII\nAbsatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n6. Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung\nauf die Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen, welche der UBM für eigene Rech-\nnung oder für Rechnung der Behörden der britischen Streitkräfte abschließt.\n7. Die Königlich Britische Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundes-\nrepublik Deutschland, an denen der UBM seinen Sitz haben wird und die Personalien\nder beim UBM beschäftigten Personen sowie jegliche Änderungen in diesen Angaben\nmitteilen.\nFalls ein Verwaltungsabkommen obigen Wortlauts für die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland annehmbar ist, schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und die Antwortnote\ndes Auswärtigen Amtes ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbilden, das mit Datum der Antwortnote des Auswärtigen Amtes in Kraft tritt. Mit gleichem\nDatum tritt das Verwaltungsabkommen vom 16. Februar 1982 zwischen den beiden\ngenannten Regierungen über die Rechtsstellung der Vorgängerin des UBM, der Hogg\nRobinson (GFA) Ltd., in der Bundesrepublik (Bundesgesetzblatt Teil II, 1982, S. 249 ff.)\naußer Kraft.\nDie Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nAuswärtiges Amt                                                    Bonn, den 2. Oktober 1995\nVerbalnote\nDas Auswartige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Königlich Britischen\nBotschaft Nr. 137/95 vom 2. Oktober 1995 zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher\nFassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, daß sich\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft Nr. 137/95 vom 2. Oktober 1995\nund diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nirland, das mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-\nsichern.\nAn die\nBotschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland\nBonn"]}