{"id":"bgbl2-1996-12-11","kind":"bgbl2","year":1996,"number":12,"date":"1996-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/12#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_12.pdf#page=30","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur M & S Shipping (International) Ltd. in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1996-02-15T00:00:00Z","page":342,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["342        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der Regierungsfrachtagentur M & S Shlpping (International) Ltd.\nIn der Bundesrepublik Deutschland\nVom 15. Februar 1996\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch\nNotenwechsel vom 2. Oktober 1995 ein Verwaltungsabkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland über die Rechtsstellung der Regie-\nrungsfrachtagentur M & S Shipping (International) Ltd. in der Bundesrepublik\nDeutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen ist\nam 2. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nMit Inkrafttreten des Abkommens hat das Verwaltungsabkommen vom 16. Fe-\nbruar 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die\nRechtsstellung der Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson (GFA) Ltd. in der\nBundesrepublik Deutschland (BGBI. 1982 II S. 249) seine Gültigkeit verloren.\nBonn, den 15. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBritische Botschaft                                              Bonn, den 2. Oktober 1995\nBonn\nVerbalnote Nr. 137/95\nDie Königlich Britische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland ihre besten Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die M & S Shipping\n(International) Ud. (im folgenden als Unaccompanied Baggage Manager - UBM -\nbezeichnet) zum Beauftragten der Britischen Streitkräfte in Deutschland bestellt wurde, um\nin ihrem Auftrag die Beförderung des persönlichen Gepäcks der Mitglieder der Streitkräfte\nund des zivilen Gefolges zu Lasten der öffentlichen Hand zu veranlassen. Um die Durch-\nführung dieses Auftrags des UBM zu erleichtern, schlägt die Botschaft vor, ein Verwaltungs-\nabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 71 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen zu schließen, das folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Dem UBM wird dieselbe Behandlung gewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3\ndes sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Der UBM ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse der britischen Streitkräfte\nin Deutschland hinsichtlich der Beförderung des persönlichen Gepäcks ihrer Mitglieder\nzu Lasten der öffentlichen Hand zuständig. Der UBM arbeitet nach Richtlinien der\nBritischen Streikräfte und untersteht deren Dienstauf:iGht.\n3. Die Tätigkeit des UBM im Verhältnis zu den von ihr eingesetzten Straßengüterverkehrs-\nunternehmen unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Vorschriften\neinschließlich des Güterkraftverkehrsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996              343\n4. Die ausschließlich im Dienst des UBM stehenden Angestellten werden, vorbehaltlich\ndes Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wie Mitglie-\nder des zivilen Gefolges, und die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von\nMitgliedern des zivilen Gefolges angesehen und behandelt.\n5. Der UBM gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne des Artikels 41 Absatz 7 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgeltung von\nSchäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Vom UBM betriebene Perso-\nnenkraftwagen werden von den britischen Streitkräften nach Artikel 1O des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zugelassen und werden als Dienstfahrzeuge im\nSinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII\nAbsatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n6. Artikel 44 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung\nauf die Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen, welche der UBM für eigene Rech-\nnung oder für Rechnung der Behörden der britischen Streitkräfte abschließt.\n7. Die Königlich Britische Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundes-\nrepublik Deutschland, an denen der UBM seinen Sitz haben wird und die Personalien\nder beim UBM beschäftigten Personen sowie jegliche Änderungen in diesen Angaben\nmitteilen.\nFalls ein Verwaltungsabkommen obigen Wortlauts für die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland annehmbar ist, schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und die Antwortnote\ndes Auswärtigen Amtes ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbilden, das mit Datum der Antwortnote des Auswärtigen Amtes in Kraft tritt. Mit gleichem\nDatum tritt das Verwaltungsabkommen vom 16. Februar 1982 zwischen den beiden\ngenannten Regierungen über die Rechtsstellung der Vorgängerin des UBM, der Hogg\nRobinson (GFA) Ltd., in der Bundesrepublik (Bundesgesetzblatt Teil II, 1982, S. 249 ff.)\naußer Kraft.\nDie Königlich Britische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nAuswärtiges Amt                                                    Bonn, den 2. Oktober 1995\nVerbalnote\nDas Auswartige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Königlich Britischen\nBotschaft Nr. 137/95 vom 2. Oktober 1995 zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher\nFassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Britischen Botschaft mitzuteilen, daß sich\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Königlich Britischen Botschaft Nr. 137/95 vom 2. Oktober 1995\nund diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nirland, das mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-\nsichern.\nAn die\nBotschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland\nBonn","344                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II ZU veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb, Zolltarlfvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (022(1) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für TeH I und Tell II halbjihr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan•\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Vertagsges.m-b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.                                                                Postvertrtebutilck · Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des zweiten, Vierten\nund fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nVom 20. Februar 1996\n1.\nDas Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nUngarn                                                                  am 12. Januar 1996\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist\nnach seinem Artikel 1O Abs. 2 für\nUngarn                                                                   am 12. Januar 1996\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Fünfte Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2 für\nUngarn                                                                  am          1. Mai 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. November 1995 (BGBI. 1996 II S. 39).\nBonn, den 20. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}