{"id":"bgbl2-1996-12-10","kind":"bgbl2","year":1996,"number":12,"date":"1996-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/12#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_12.pdf#page=25","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-02-12T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996                             337\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1996\nDas in Hanoi am\n•\n16.  November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 16. November 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1996\nBu ndesmin iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nund                                      den ist;\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -           b) ,,Wasserversorgung für die Stadt Viet Tri\" ein Darlehen bis zu\n12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-              festgestellt worden ist;\nschen Republik Vietnam,                                              c) \"Sonderprogramm für wirtschaftliche Eingliederungsmaß-\nnahmen\" ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nvertiefen,\nd) ,,Revolvierender Fonds zur Förderung von Selbsthilfemaßnah-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            men 11\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       worden ist, daß es als Vorhaben der selbsthilfeorientierten\nder Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen -                       Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungszuschusses erfüllt;\nsind wie folgt übereingekommen:\ne) ,,Aufforstungsprogramm Mittelvietnam\" einen weiteren Finan-\nzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nArtikel 1                                   Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam oder              daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam au~zuwählenden                 Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt           rungsbeitrags erfüllt;\nam Main, für die Vorhaben\nf)  ,,Sektorbezogenes Programm Gesundheit und Familienpla-\na) \"Sektorprogramm Eisenbahn\" ein Darlehen bis zu 8 000 000,-           nung II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM\nDM (in Worten: acht Minionen Deutsche Mark) zu erhalten,            (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn","338               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestä-                                  Artikel 2\ntigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt;\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ng) .,Studien- und Fachkräftefonds\" einen Finanzierungsbeitrag           Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nbis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche          rungsbeiträge und der Darlehen zu schließenden Verträge, die\nMark) zu erhalten.                                                 den in der Bundesrepublik i;:>eutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam von der              (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, so-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-        weit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen           Krecfrtanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nzur Deckung des-laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der           in Erfüllung von VerbindJichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden           der nach Satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 10 000 000,-                                        Artikel 3\nDM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der                   Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die           Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1995              stigen Offentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit den in\nabgeschlossen worden sind. Die Regierung der Sozialistischen            Artikel 1 genannten Prüfungen sowie mit Abschluß und Durchfüh-\nRepublik Vietnam wird die anfallenden Gegenwertmittel für in            rung der in Artikel 2 genannten Verträge in Vietnam oder durch\nVietnam anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Rückfüh-              eine Vertretung der Sozialistischen Republik Vietnam erhoben\nrung und der .Wiedereingliederung von vietnamesischen Staats-           werden.\nbürgern aus Deutschland verwenden, wobei die Finanzierung von\nLagern oder ähnlichen Einrichtungen ausgeschlossen ist.                                             Artikel 4\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der           Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überläßt\nRegierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem späte-          bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie-\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-          rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge fOr        im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung              freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nder in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Vorhaben von der           welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                       erteilt ggf. die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 5\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Dabei können die in                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbsatz 1 Buchstaben d bis f genannten Vorhaben, falls sie nicht        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\noder nur teilweise durchgeführt werden, nur für andere Vorhaben        oder der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lie-\nim jeweils gleichen· Zweckbereich (selbsthilfeorientierte Armuts-      ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nminderung bzw. Waldbewirtschaftung bzw. Gesundheit und                 Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nFamilienplanung) reprogrammiert werden.                                sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nwerden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\n(5) Falls die in Absatz 1 Buchstaben d bis f erwähnten Bestäti-\ngenannten Verträge.\ngungen nicht erteilt werden. ermöglicht es die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für                                       Artikel 6\ndiese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeitrags zu erhalten.                                     Kraft.\nGeschehen zu Hanoi am 16. November 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChr. Kraemer\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nHo Te","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996              339\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozlallstlschen Republik Vietnam\nüber Flnanilelle Zusammenarbeit 1995\n1. Liste der _Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsabkom-\nmens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Sozialistischen Repu-\nblik Vietnam von Bedeutung sind;                   ·\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc} Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned}\noder „stark beschränkt\" (severely restricted} eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. {Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschlußberichtes der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung {EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\";\nf}  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.","340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Gründung eines Internationalen Verbandes\nfür die Veröffentlichung der Zolltarife\nVom 12. Februar 1996\nDas Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung\neines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung\nder Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-\nnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. De-\nzember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) sind für\nSri Lanka                          am 22.Januar1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 4. Juli 1995 (BGBI. II S. 631).\nBonn,den12.Februar1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens\nVom 13. Februar 1996\nDas Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik\nRumänien über Sozialversicherung und das dazugehörige\nSchlußprotokoll vom selben Tag (BGBI. 1974 II S. 697)\nsowie das Zusatzabkommen vom 8. Juli 1976 zu dem\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozial-\nversicherung (BGB!: 19n II S. 661) sind durch Rumänien\nmit Verbalnote vom 26. September 1995 fristgerecht ge-\nkündigt worden und somit nach Artikel 14 des Abkommens\nvom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Sozialistischen Republik Rumänien über\nSozialversicherung\nam 1. Januar 1996\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. II\ns. 1197).\nBonn, den 13. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. März 1996            341\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt\nund des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden\nVom 15. Februar 1996\n1.\nDas Übereinkommen vom 1O. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (BGBI. 1990 II S. 494, 496) ist\nnach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nDänemark                                                      am 23. November 1995\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nangebrachten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n• ••• with the quaJification, however, that the    •.•• jedoch mit der Einschränkung, daß\nConvention as weil as the Protocol will not        das übereinkommen und das Protokoll auf\napply to the Faeroes nor to Greenland,             die Färöer und Grönland bis auf weiteres\npending a further decision.•                       keine Anwendung finden werden.•\nLibanon                                                       am        16. März 1995\nMarshallinseln                                                am     27. Februar1995\nVereinigte Staaten                                            am         6. März 1995\nII.\nDas Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-\ngen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel\nbefinden (BGBI. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nLibanon                                                       am        16. März 1995\nVereinigte Staaten                                            am         6. März 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3874).\nBonn, den 15. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}