{"id":"bgbl2-1996-11-7","kind":"bgbl2","year":1996,"number":11,"date":"1996-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_11.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993 über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-01-16T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996                          309\nArtikel 3                               gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nDie Regierung der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\n-Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 5\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nZaire erhoben werden.                                               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nArtikel 4                               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nDie Regierung der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der    und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten          bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-                                  Artikel 6\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-   Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 9. Oktober 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBönnemann\nHedrich\nFür die Regierung der Republik Zaire\nNgabuka\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 1996\nDas in Ankara am 15. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei zur\nÄnderung des Abkommens vom 8. Juli 1993 Ober Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4\nam 15. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 1996\nBundesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","310                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996\nAbkommen\nzur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     c) Finanzierungsbeitrag bis zu 30 000 000,- DM (in Worten:\ndreißig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben J<ommu-\nund\nnales Abwasserprogramm für den ländlichen Raum•.\ndie Regierung der Repu~lik Türkei -\n(3) Kann bei einem der in Absatz 2 a und c bezeichneten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 Vorhaben die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                    ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Türkei, von der Kreditanstalt für Wieder-\nTürkei,\naufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu               (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvertiefen,                                                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorha-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen              ben ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(5) Wird ein in Absatz 2 a oder c bezeichnetes Vorhaben durch\nein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Annutsbekämpfung\nder Republik Türkei beizutragen -\noder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\nersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen für die\nsind wie folgt übereingekommen:\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1\n(6) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-\nArtikel 1 des Abkommens vom 8. Juli 1993 zwischen der Regie-             maßnahme gemäß Absatz 2 b wird in ein Darlehen umgewandelt,\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                   wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird.\"\nRepublik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit erhält folgende\nFassung:                                                                                                 Artikel 2\nArtikel 5 des Abkommens vom 8. Juli 1993 zwischen der Regie-\n.,Artikel 1\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht             Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit erhält folgende\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der                Fassung:\nZiele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler FinanzhiHe von                                        .,Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge von bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMillionen Deutsche Mark) für die in Absatz 2 genannten Vorhaben            deren Wert darauf, daß bei den sich aus den Gewährung der\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-             Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nstellt und für die in Absatz 2 a und c genannten Vorhaben bestätigt         gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\nworden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der               desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die               Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.                    Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nVerträge.\"\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:\na) Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun                                          Artikel 3\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Umweltschutz-                 Die übrigen Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkom-\nmaßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz\";                                   mens vom 8. Juli 1993 gelten unverändert weiter.\n-b) Finanzierungsbeitrag bis zu 1000000,- DM (in Worten: eine\nArtikel 4\nMillion Deutsche Mark) für Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des Vorhabens \"Umweltschutzmaß-                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz\";                                      Kraft.\nGeschehen zu Ankara am 15. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik D_eutschland\nVergau\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBülent Özgün","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996    311\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno\nzur Errichtung einer Internationalen Klassifikation\nfür gewerbliche Muster und Modelle\n'\nVom 9. Februar 1996\nDas Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur\nErrichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbli-\nche Muster und Modelle, geändert am 2. Oktober 1979\n(BGBI. 1990 II S. 1677), wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3\nBuchstabe b für\nTrinidad und Tobago                   am 20. März 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im \"Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. September 1995 (BGBI. II\ns. 884).\nBonn, den 9. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die Internationale Klassifikation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nVom 9. Februar 1996\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-\nkation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken In der In\nGenf am 13. Mai 1977 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten\nFassung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4\nBuchstabe c für\nTrinidad und Tobago                                            am 20. März 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. November 1995 (BGBI. II S. 1049).\nBonn, den 9. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","312                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veroffentllchen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nlt) Zolltarifvorachriften.\nlaufender Bezug nur im Ver1agsabonnement Postanschrift für AboMements-\nbeeleNungen aowle Beelellungen bef9its el\"IChienener Ausgaben:\nBundeaanzelger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugapnlis filrTell l und Teil II halbjlhr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgeeetzblAtter, de vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   BundNanzelger VertalpgN.m.b.H. · PNtfech 13 20 , 53003 Bonn\nLieferung gegen Vonwsrec:hnung 6,05 DM.                                                                 PoetvertrlebutO · Z 1198 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl\nVom 12. Februar 1996\nDas Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von\nVerschmutzung durch andere Stoffe als 01 (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem\nArtikel VI Abs. 2 für                              .\nBarbados                                                                  am 4. August        1994\nChile                                                                      am      29. Mai    1995\nIrland                                                                    am      6.April     1995\nPakistan                                                                  am 13. April        1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. November 1992 (BGBI. 1993 II S. 21).\nBonn, den 12. Februar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}