{"id":"bgbl2-1996-11-5","kind":"bgbl2","year":1996,"number":11,"date":"1996-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_11.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit","law_date":"1996-03-15T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996\nGesetz\nzu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995\nzum Abkommen vom 17. Dezember 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staat Israel\nüber Soziale Sicherheit\nVom 15. März 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Jerusalem am 12. Februar 1995 unterzeichneten Zusatzabkommen\nzum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBI. 1975 II S. 245), das\ndurch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BGBI. 1986 II S. 862)\ngeändert wurde, wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\nDie Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz\nberuhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Bei-\ntrittsgebiet.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in\nKraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 15. März 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996                                  299\nZusatzabkommen\nzum Abkommen vom 17. Dezember 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staat Israel\nüber Soziale Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland                      d) Beiträge sind in Höhe von 84,48 Deutsche Mark für jeden\nund                                       Kalendennonat zu entrichten; dabei können die nachzuent-\nrichtenden Beiträge mit der zu leistenden Rentennachzahlung\nder Staat Israel -                               verrechnet werden. Bei der Errechnung der für den Versicher-\nten maßgebenden deutschen Rentenbemessungsgrundlage\nin der Absicht, das am 17. Dezember 1973 geschlossene Ab-                sind für die nachentrichteten Beiträge die Werte des Jahres\nkommen über Soziale Sicherheit in der Fassung des Änderungs-               1994 zugrunde zu legen.\nabkommens vom 7. Januar 1986, im folgenden als „Abkommen\"\nbezeichnet, zu ergänzen -                                             e) Zur Ennittlung der Leistungshöhe sind die am 1. Juli 1990 im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          trittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften ein-\n• schließlich derjenigen über die Erbringung von Leistungen an\nBerechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen\nArtikel 1                                    anzuwenden. Die Vorschriften über die Umwertung der Rente\nNach Nummer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird                    in persönliche Entgeltpunkte (§ 307 Sechstes Buch Sozial-\nangefügt:                                                                  gesetzbuch) finden entsprechend Anwendung. Der Monats-\nbetrag der ins Ausland zu zahlenden Rente ergibt sich aus\n\"11.                                                                       dem Rentenartfaktor sowie\na) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens              aa) den persönlichen Entgeltpunkten für die nach Satz 1 zu\nbezeichneten Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der                  berücksichtigenden Beitragszeiten nach § 17a Fremd-\nnationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges                rentengesetz; dies gilt mit der Maßgabe, daß diese mit\nHeimatgebiet erstreckt hat,                                                  dem aktuellen Rentenwert (Ost), höchstens jedoch mit\n-   dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,                    dem 0,7-fachen des aktuellen Rentenwerts, vervielfacht\nwerden, wobei für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum\n-   das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und\n31. Dezember 1990 ein Rentenwert von 15,96 Deutsche\n-   sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum                    Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni\ndeutschen Volkstum bekannt hatten                                        1991 ein Rentenwert von 18,36 Deutsche Mark, für die\nZeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 ein\nund die Vertreibungsgebiete nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des\nRentenwert von 21, 11 Deutsche Mark gilt,\nBundesvertriebenengesetzes verlassen haben, können auf\nAntrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung           bb) den persönlichen Entgeltpunkten für die nach den Buch-\nnachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a                 staben b und c zu berücksichtigenden Beitragszeiten,\nFremdrentengesetz erstmals Beitragszeiten oder Beschäfti-                    vervielfacht mit dem aktuellen Rentenwert, der in dem\ngungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen                    Jahr, für das die Rentenleistung erfolgt, jeweils maßge-\nsind. Die Nachentrichtung ist nur für Zeiten nach Vollendung                 bend ist, wobei für Zeiten vor dem 1. Juli 1995 ein Betrag\ndes 16. Lebensjahrs und vor Vollendung des 65. Lebensjahrs                   von 46,00 Deutsche Mark zugrunde zu legen ist, und\nund ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der nationalsozialisti-\ncc) den übrigen persönlichen Entgeltpunkten, vervielfacht mit\nsche Einflußbereich sich auf das jeweilige Heimatgebiet er-\ndem aktuellen Rentenwert, der in dem Jahr, für das die\nstreckt hat. Die Nachentrichtung ist nur für Zeiten zulässig, die\nRentenleistung erfolgt, jeweils maßgebend ist, wobei für\nnicht bereits mit Beitragszeiten nach den deutschen Rechts-\nZeiten vor dem 1. Juli 1991 ein Betrag von 39,58 Deut-\nvorschriften belegt sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls bis\nsche Mark zugrunde zu legen ist.\nzum Ablauf der Nachentrichtungsfrist steht der Nachentrich-\ntung nicht entgegen.                                              f)   Die Buchstaben a bis e finden nur auf Berechtigte, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Juli 1990 im Staat Israel\nb) Eine Nachentrichtung nach Buchstabe a ist höchstens in dem\nbegründet haben, Anwendung.\nUmfang zulässig, wie es zur Zahlung der auf Zeiten nach\n§ 17a Fremdrentengesetz beruhenden Leistung unter Anwen-          g) Die Buchstaben a bis f gelten für die Hinterbliebenen der unter\ndung der am 1. Juli 1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik           Buchstabe a bezeichneten Personen entsprechend für die\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrecht-            Leistungen an Hinterbliebene, auch wenn der Tod des Versi-\nlichen Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an              cherten bis zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist eingetreten\nBerechtigte ins Ausland erforderlich ist.                              ist. Dies gilt auch für Leistungen an rentenberechtigte frühere\nEhegatten und ini Fall des Wiederauflebens der Hinterbliebe-\nc) Abweichend von Buchstabe a Satz 2 können Personen, die\nnenrente.\"\nbis zum 31. Oktober 1991 das 65. Lebensjahr vollendet haben\nund durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach diesem\nArtikel 2\nAbkommen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Lei-\nstung ins Ausland am 1. Juli 1990 nicht erfüllen, für die Zeit       (1) Die Nachentrichtung nach Artikel 1 muß innerhalb von\nvom 1. Juli 1990 bis längstens 30. November 1991 freiwillige      vierundzwanzig Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Zu-\nBeiträge nachentrichten, höchstens jedoch in dem Umfang,          satzabkommens beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Versi-\nwie es zur Zahlung der Leistung ins Ausland erforderlich ist;     cherungsträger zu stellen, an den der letzte deutsche Beitrag\ninsoweit kann der Versicherungsfall auf einen Zeitpunkt nach      gezahlt wurde oder als gezahlt gilt und der für die Leistungsfest-\nVollendung des 65. Lebensjahrs hinausgeschoben werden.            stellung zuständig ist. Wurde der letzte deutsche Beitrag an den","300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, so              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, deren Rente\nkann eine Nachentrichtung nur zur Rentenversicherung der Arbei-        bereits vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt\nter oder der Angestellten erfolgen. Die Beiträge sind an den für       worden ist. Dabei werden mindestens die bisherigen persönlichen\nden Antrag zuständigen Versicherungsträger zu zahlen.                  Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\n(2) Anträge nach Absatz 1 gelten als rechtzeitig gestellte Anträ-\nge auf Rente. Rentenleistungen nach Artikel 1 werden vom 1. Juli                                   Artikel 3\n1990 an geleistet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Versiche-            (1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\nrungsfall eingetreten ist und die am 1. Juli 1990 geltenden An-        kationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge-\nspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Tritt der Versi-    tauscht.\ncherungsfall nach dem 30. Juni 1990 ein, so werden die Renten-\n(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des Monats\nleistungen nach Artikel 1 von dem Kalendermonat an geleistet,\nnach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden\nder dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten Ist\nausgetauscht werden. Es ist rückwirkend vom 1. Juli 1~90 an\nund in dem die am 1. Juli 1990 geltenden Anspruchsvorausset-\nanzuwenden.\nzungen für die Rente erfüllt sind; eine Hinterbliebenenrente wird\nvom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente           (3) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter\nim Sterbemonat nicht zu leisten ist.                                   denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatz-\nabkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Jerusalem am 12. Februar 1995, gleich dem\n12. Adar A 5755, in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nhebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nFranz Bertele\nFür den Staat Israel\nY. Rabin"]}