{"id":"bgbl2-1996-10-16","kind":"bgbl2","year":1996,"number":10,"date":"1996-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-10-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_10.pdf#page=15","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-02-09T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 1996                         295\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik                               Artikel 5\nMosambik erhoben werden.                                               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden              Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmigungen.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 5. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nDr. Leonardo Sa ntos Si m äo\nBekanntmachung\nder deutsch-mosamblkanlschen Vereinbarung\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1996\nDie in Maputo durch Notenwechsel vom 15. November\n1995 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nam 15. November 1995\nin Kraft getreten; die einleitende Note wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1996\nBundes mini ste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","296                    · Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 1996\nHerauageber: Bundeemlnisterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\ngee.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerel GmbH, Zwelgnledertasaung Bonn.\nBundesgeeetzblatt Tell enlhllt Geeetze aowle Verordnungen und sonstige Be-\nkannlmac:hungen von weeentUcher Bedeutung, aowelt sie nicht im Bundesgesetz·\nbllllt Tel II zu vetOffentlldlen lind.\nB u l ~ Tell II dlllt\na) ~ Ober81nk0nfte und de zu Ihrer lnkraftaetzung oder Durch-\neetzung ertaaaenen Recht8vor8chrHten eowle damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb) Zolllarlfvoractvlflen.\nlaufender Bezug nur Im Vertagaabonnement. Postanachrlft fOr Abonnements•\nbeltelungen eowle Beetelungen ber8lta 81'1Chlenener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagagee.m.b.H., Po8tfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208·38.\nBezugspreis fOr Teil I und Tell II halbjlhttlch je 97,80 DM. ElnzelstOcke je angefan-\ngene_ 18 Selten_3,10 DM zuzQgllch Veraandko&ten. Dieeer Preis gilt auch fOr\nBuncleegeeetZbl, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreineendung des Betrages auf das Poetglrokonto Bundea-\ngeeetzblatt KOln 3 91H09, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPrala dieser Auegabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzOgllch 1,95 DM Versandkosten), bei         Bundnanzelger v..i....-.m.b.H.. Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorau&nlChnung 6,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrtgt7%.\nDer Botschafter                                           Maputo, den 15. November 1995\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme\nauf das Abkommen vom 30. Oktober 1989 zwischen unseren beiden Regierungen über\nFinanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Regierungsverhandlungen vom 17. bis\n19. August 1994 folgende Vereinbarung über das Vorhaben .Getreidesilo Mato1a• vorzu-\nschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Mosambik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vor-\nhaben .Getreidesilo Matola\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von DM\n6 000 000,- (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) für Sachinvestitionen und\n700 000,- ( in Worten: siebenhunderttausend Deutsche Mark) für personelle Unterstüt-\nzung (Begleitmaßnahme) zu erhalten, so daß nunmehr für das Vorhaben insgesamt DM\n45 700 000,- (in Worten: fünfundvierzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche\nMark) zur Verfügung stehen.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n30. Oktober 1989 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den unter Nummern 1 und 2\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nRau\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für\nAuswärtige Angelegenheiten und Kooperation\nder Republik Mosambik\nHerrn Dr. Leonardo Santos Simäo\nMaputo"]}