{"id":"bgbl2-1996-10-15","kind":"bgbl2","year":1996,"number":10,"date":"1996-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/10#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-10-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_10.pdf#page=12","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-02-09T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-botsuanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1996\nDas in Gaborone am 18. Januar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. Januar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Wasserversorgung in ländlichen Zentren II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               bis zu 12 253 527,54 DM (in Worten: zwölf Millionen zweihundert-\ndreiundfünfzigtausendfünfhundertsiebenundzwanzig        Deutsche\nund\nMark und 54 Deutsche Pfennige) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Botsuana -\n(2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen aus\nden folgenden Vorhaben zusammen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Botsuana,            - 718 n2,96 DM (in Worten: siebenhundertachtzehntausend-\nsiebenhundertzweiundsiebzig Deutsche Mark und 96 Deutsche\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Pfennige) aus dem Vorhaben „Nationale Entwicklungsbank\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (NDB I)\" (Regierungsabkommen vom 5. Juli 1983)\nvertiefen,                                                           - 1 247 424,80 DM (in Worten: eine Million zweihundertsieben-\nundvierzigtausendvierhundertvierundzwanzig Deutsche Mark\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nund 80 Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben „Verbesserung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nvon Straßen in ländlichen Gebieten\" (Regierungsabkommen\nvom 12. Oktober 1982)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Botsuana beizutragen,                                  - 922 508,66 DM (in Worten: neunhundertzweiundzwanzigtau-\nsendfünfhundertundacht. Deutsche Mark und 66 Deutsche\nunter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen vom 20. März              Pfennige) aus dem Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds II\"\n1992-                                                                   (Regierungsabkommen vom 11. April 1986)\n- 97 459,96 DM (in Worten: siebenundneunzigtausendvier-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      hundertneunundfünfzig Deutsche Mark und 96 Deutsche\nPfennige) aus dem Vorhaben „Central Transport Organization\nArtikel 1                                   (CTO III)\" (Vereinbarung vom 3. Februar/26. April 1988)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      - 3 932,21 DM (in Worten: dreitausendneunhundertzweiunddrei-\nes der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt für       ßig Deutsche Mark und 21 Deutsche Pfennige) aus dem Vor-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-           haben „CTO - Begleitmaßnahme\" (Regierungsabkommen vom\nsorgung in ländlichen Zentren II\" einen Finanzierungsbeitrag von        18. Dezember 1981)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 1996                              293\n- 1 282 636,64 DM (in Worten: eine Million zweihundertzweiund-       der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nachtzigtausendsechshundertsechsunddreißig Deutsche Mark            Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag,\nund 64 Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben \"Ländliche              der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nGesundheitseinrichtungen II\" (Regierungsabkommen vom               schriften unterliegt.\n12. Oktober 1982)\n- 828 446,21 DM (in Worten: achthundertachtundzwanzigtau-                                       Artikel 3\nsendvierhundertsechsundvierzig Deutsche Mark und 21 Deut-             Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt für\nsche Pfennige) aus dem Vorhaben \"Studien- und Fachkräfte-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nfonds III\" (Regierungsabkommen vom 30. Juni 1988)                  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n- 1 104 148, 16 DM (in Worten: eine Million einhundertviertau-       Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nsendeinhundertachtundvierzig Deutsche Mark und 16 Deut-            Botsuana erhoben werden.\nsche Pfennige) aus dem Vorhaben \"Straßenausbau Mogo-\nditshane-Kanye\" (Regierungsabkommen vom 23. Mai 1989)                                         Artikel 4\n- 4 644 841,44 DM (in Worten: vier Millionen sechshundertvier-         Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich aus\nundvierzigtausendachthunderteinundvierzig Deutsche Mark            der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nund 44 Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben \"Wasserversor-          ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\ngung in ländlichen Zentren 1 (Investition)\" (Regierungsabkom-      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nmen vom 8. März 1988)                                              nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n- 212 859,37 DM (in Worten: zweihundertzwölftausendachthun- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ndertneunundfünfzig Deutsche Mark und 37 Deutsche Pfennige) republik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt\naus dem Vorhaben \"Wasserversorgung in ländlichen Zentren 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(Begleitmaßnahme)\" (Regierungsabkommen vom 8. März men erforderlichen Genehmigungen.\n1988)\n- 1090497,13 DM (in Worten: eine Million neunzigtausendvier-                                    Artikel 5\nhundertsiebenundneunzig Deutsche Mark und 13 Deutsche\nPfennige) aus dem Vorhaben „Wasserversorgung in ländlichen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nZentren 1 (Mahalapye lnvest.)\" (Regierungsabkommen vom             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n22. März 1990)                                                     zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n- 100 000,- DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark)          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\naus dem Vorhaben \"Wasserversorgung in ländlichen Zentren 1         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\n(Mahalapye Begleitmaßnahme)\" (Regierungsabkommen vom               bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n22. März 1990).\nArtikel 2                                                             Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt       Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 18. Januar 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßeQ verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKröger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nFestus Mogae","294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosamblkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1996\nDas in Maputo am 5. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber -Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 5. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Strukturhilfe III - Aufstockung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung der Republik Mosambik -\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhabens „Strukturhilfe III - Aufstockung\" von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nMosambik,\nAbkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           und der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nder Republik Mosambik beizutragen -                                  dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Struk-          Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nturhilfe III - Aufstockung\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDM 15 000 000,- (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der"]}