{"id":"bgbl2-1996-10-13","kind":"bgbl2","year":1996,"number":10,"date":"1996-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_10.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-02-09T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosamblkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1996\nDas in Maputo am 5. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber -Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 5. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Strukturhilfe III - Aufstockung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung der Republik Mosambik -\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhabens „Strukturhilfe III - Aufstockung\" von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nMosambik,\nAbkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           und der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nder Republik Mosambik beizutragen -                                  dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Struk-          Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nturhilfe III - Aufstockung\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDM 15 000 000,- (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der"]}