{"id":"bgbl2-1996-1-17","kind":"bgbl2","year":1996,"number":1,"date":"1996-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-1-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_1.pdf#page=9","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-11-20T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996     9\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 16. November 1995\nKroatien hat der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am\n12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o I g er des\nehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag seiner\nUnabhängigkeit, an das Protokoll vom 24. September 1968 Ober den verbindli-\nchen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die\nInternationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1971 II S. 984) als gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n11. April 1978 (BGBI. II S. 498) und vom 13. Oktober 1993 (BGBI. II S. 1991 ).\nLetztere wird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Kroatien hiermit berichtigt.\nBonn, den 16. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nde~ deutsch-slmbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. November 1995\nDas in Harare am 7. November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 7. November 1995\n· in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. November 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","10                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle· Zusammenarbeit\n(\"Ländliches Wegebauprogramm - Phasen VNI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                                               Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nSimbabwe,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nunterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                    und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nSimbabwe erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 17. Juni 1994, Ziffer 6.3 -                                                            Artikel 4\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:\naus der Gewährung des Darlehns und des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nArtikel                                   Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die            nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben              erforderlichen Genehmigungen.\n„Ländliches Wegebauprogramm, Phasen VNI\" ein Darlehn bis zu\nDM 10 700 000,- (in Worten: zehn Millionen siebenhunderttau-\nsend Deutsche Mark) und für die Begleitmaßnahme einen Finan-                                      Artikel 5\nzierungsbeitrag bis zu DM 4 300 000,- (in Worten: vier Millionen         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dar-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       lehns und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt            und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nermöglicht, weitere Darlehn oder weitere Finanzierungsbeiträge         der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-           Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nung des Vorhabens „Ländlicher Wegebau, Phasen VNI\" von der             tere Ausgestaltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                                                 Artikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Kraft.\nGeschehen zu Harare am 7. November 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorwin Graf leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nMisheck Chinamasa","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996   11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den Internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\nVom 20. November 1995\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über\nden internationalen Warentransport mit Carnets-TIR\n(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2\nfür\nKasachstan                        am 17. Januar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Juni 1995 (BGBI. II S. 576).\nBonn, den 20. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 22. November 1995\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-\ngen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-\nmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II\nS. 565; 1988 II S. 672, 865 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\n.\nKasachstan\nin Kraft treten.\nam 17. Juli 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n· 17. November 1994 (BGBI. II S. 3767).\nBoM, den 22. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","12  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nVom 22. November 1995\nDas Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über\ndas Recht der Verträge (BGBI. 1985 II S. 926) ist nach\nseinem Artikel 84 Abs. 2 für\nUsbekistan                           am 11 . August 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 30. August 1995 (BGBI. II S. 774).\nBonn, den 22. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nsowie des Protokolls hierzu\nVom 22. November 1995\n1.\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 U S. 1119 - ist nach\nseinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nKasachstan                                                 am 15. Oktober 1995\nTürkei                                                     am 31. Oktober 1995.\nDie T Or k e i hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 48 erklärt,\ndaß sie sich durch Artikel 47 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.\nII.\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,\n733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für die\nTürkei                                                     am 31. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDie T ü r k e i hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 9 Abs. 1\nerklärt, daß sie sich durch Artikel 8 des Protokolls nicht als gebunden betrach-\ntet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n31. Mai 1994 (BGBI. II S. 1190) und vom 11. Juli 1995 (BGBI. II S. 666).\nBonn, den 22. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996 13\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln\nüber die Hilfsleistung und Bergung in Seenot\nVom 22. November 1995\nDas Übereinkommen vom 23. September 191 O zur einheitlichen Feststellung\nvon Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (RGBI. 1913 S. 66, 84)\nist von Dänemark am 1. September 1995 gekündigt worden. Dementsprechend\nwird das Übereinkommen nach seinem Artikel 19 für\nDänemark                                              am 1. September 1996\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n17. Juli 1913 (RGBI. S. 581), vom 29. März 1954 (BGBI. II S. 467) und vom\n14. März 1995 (BGBI. II S. 310).\nBonn, den 22. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die Arbeit\ndes im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\nVom 22. November 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über\ndie Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäf-\ntigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI. 1974 II S. 1473 -\nwird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für\nKasachstan                         am 13. Januar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Ju.li 1995 (BGBI. II S. 712).\nBonn, den 22. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}