{"id":"bgbl2-1996-1-16","kind":"bgbl2","year":1996,"number":1,"date":"1996-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-1-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_1.pdf#page=4","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-11-15T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["- - - - - - - - - - - - - - -------       -\n4                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-vletnameslschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. November 1995\nDas in Hanoi am 28. September 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 28. September 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\n(Vorhaben „Revolvierender Fonds zur Förderung von Selbsthilfemaßnahmen\nund privaten Kleinbetrieben - insbesondere im informellen Sektor'')\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-\nben „Revolvierender Fonds zur Förderung von Selbsthilfemaß-\nund\nnahmen und privaten Kleinbetrieben - insbesondere im informal•\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -         len Sektor\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\n2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) als\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen F6rderungswür•\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-         digkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben\nschen Republik Vietnam,                                             der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        rungsbeitrags erfüllt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(2) Dieses Abkommen findet auch auf Finanzierungsbeiträge\nvertiefen,                                                          für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu dem in Absatz 1\ngenannten Vorhaben Anwendung, falls die Regierung der Bun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndesrepublik Deutschland es der Regierung der Sozialistischen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nRepublik Vietnam zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, solche\nFinanzierungsbeiträge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n(KfW) zu erhalten.\nder Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1                                 (4) Falls die in Absatz 1 erwähnte Bestätigung nicht erteilt wird,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      kann das dort erwähnte Vorhaben .Revolvierender Fonds zur\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der      Förderung von Selbsthilfemaßnahmen und privaten Kleinbetrie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996                                  5\nben - insbesondere im informellen Sektor' durch Vorhaben er-                                      Artikel 4\nsetzt werden, die ebenfalls die besonderen Voraussetzungen für\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überläßt\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen und\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags (ge-\nsomit durch einen Finanzierungsbeitrag (Zuschuß) gefördert wer-\ngebenenfalls der Finanzierungsbeiträge oder der Darlehen) erge-\nden können. Falls es durch Vorhaben aus einem anderen Bereich\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nersetzt wird, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDeutschland der Regierung der sozialistischen Republik Vietnam,\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben ein\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDarlehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nzu erhalten.\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nArtikel 2                                  ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                     Artikel 5\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nrungsbeitrags (gegebenenfalls der Finanzierungsbeiträge) oder         zierungsbeitrags (gegebenenfalls der Finanzierungsbeiträge oder\ndes Darlehens (gegebenenfalls der Darlehen) zu schließenden           der Darlehen) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden         schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nArtikel 3                                  bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nArtikel 6\nstigen öffentlichen Abgaben, die im Zu~ammenh_ang mit de~\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwahnten Vertra-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nge in Vietnam erhoben werden, frei.                                   Kraft.\nGeschehen zu Hanoi am 28. September 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChr. Kraemer\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nTrong","6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\nVom 15. November 1995\nDas Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1965 II S. 857; 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung vom\n28. Februar 1968 (BGBI. 1968 II S. 125), ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nWeißrußland                                                    am 2. Juli 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juli 1995 (BGBI. II S. 632).\nBonn, den 15. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 16. November 1995\nDas Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die\ninternationale Registrierung von Marken in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober\n1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418;\n1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buch-\nstabe b für\nAserbaidschan                   am 25. Dezember 1995\nLiberia                         am 25. Dezember 1995\nin Kraft treten.\nAserbaidschan und Liberia haben die in Artikel 3bis des\nAbkommens vorgesehene Erklärung abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. September 1995 (BGBI. II\ns. 883).\nBonn, den 16. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996          7\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber den Durchflug im Internationalen Flugllnienverkehr\nVom 16. November 1995\nKroatien hat der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 12. Juni\n1993 notifiziert, daß es sich als einer der R e c h t s n ach f o I g e r des ehemaligen\nJugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag seiner Unabhängigkeit,\nan die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationa-\nlen Fluglinienverkehr (BGBI. 1956 II S. 411, 442) als gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. Oktober 1976 (BGBI. II S. 1753) und vom 1. August 1995 (BGBI. II S. 724).\nBonn, den 16. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung\nüber die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen\nInnerhalb des Küstenmeers und in Häfen\nVom 16. November 1995\nDie Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985 über die Nutzung von\nINMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen\n(BGBI. 1995 II S. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für\nPortugal                                                        am 4. Oktober 1995\nSlowenien                                                       am 21. August 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Juli 1995 (BGBI. II S. 866).\nBonn, den 16. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmarin","8  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1996\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Erklärung\nsowie des Zusatzprotokolls zu dem Obereinkommen vom 3. Dezember 1976\nzum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride\nVom 16. November 1995\n1.\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1989 zu der Erklärung\nvom 11. Dezember 1986 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum\nSchutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride (BGBI. 1989 II\nS. 1045) wird bekanntgemacht, daß die Erklärung nach Artikel 14 des Über-\neinkommens für die\nBundesrepublik Deutschland                               am 1. November 1990\nin Kraft getreten ist.\nDie Erklärung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen war bei der Regierung der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft am 21. September 1990 hinterlegt worden.\nDie Erklärung ist ferner am 1. November 1990 in Kraft getreten für:\nFrankreich\nLuxemburg\nNiederlande\nSchweiz\nII.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. August 1994 zu dem Zusatzproto-\nkoll vom 25. September 1991 zum Chloridübereinkommen/Rhein (Zusatzprotokoll\nzum Chloridübereinkommen/Rhein) (BGBI. 1994 II S. 1302) wird bekannt-\ngemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit\nArtikel 14 des Übereinkommens für die\nBundesrepublik Deutschland                               am 1. November 1994\nin Kraft getreten ist.\nDie Erklärung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen war der Regierung der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft am 15. September 1994 notifiziert worden.\nDas Protokoll ist weiterhin am 1. November 1994 in Kraft getreten für:\nFrankreich\nLuxemburg\nNiederlande\nSchweiz\nBonn, den 16. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann"]}