{"id":"bgbl2-1995-9-15","kind":"bgbl2","year":1995,"number":9,"date":"1995-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/9#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-9-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_9.pdf#page=15","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-02-22T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["----------------     . ------ - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995                                              239\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 1995\nDas in Asunci6n, Paraguay, am 21. Juni 1993 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 26. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „landwirtschaftliches Kreditprogramm Credito Agricola de Habilitaci6n II\",\n,,Stromversorgung Zentralchaco\", Stromversorgung mittleres Paraguay - ANDE III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nund                                  Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\ndie Regierung der Republik Paraguay -                  a) für das Vorhaben \"landwirtschaftliches Kreditprogramm Cre-\ndito Agricola de Habilitaci6n 11• ein Darlehen bis zu 4,0 Mio DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            b) für das Vorhaben \"Stromversorgung Zentralchaco\" ein Darle-\nParaguay,                                                                hen bis zu 40,0 Mio DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche\nMark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nc) Stromversorgung mittleres Paraguay -ANDE III: bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n8,0 Mio DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark).\nvertiefen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                    '            ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführ-\nder Republik Paraguay beizutragen -                                  ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 1                               land und der Regierung der Republik Paraguay durch andere\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Vorhaben ersetzt werden.\nes der Regierung der Republik Paraguay, von der Kreditanstalt für       (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nWiederaufbau, FrankfurVMain (KfW), für die folgenden Vorhaben        nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nDarlehen bis zu insgesamt 52,0 Mio DM (in Worten: zweiundfünf-       sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.","240                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver0ffenl1ichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) v61kerrechtfiche ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuz0glich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VOfausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 57): 11,25 DM (9,30 DM zuz0glich\n1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 14): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich\n1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 30): 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich\n1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                            Postvertriebsstück · Z 1998 · Entgelt bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel2                                    Personen und Gütern im See- und Luftverl<ehr den Passagieren\n(1) Die Verwendung der in Absatz 1 des Artikels 1 genannten                     und Lieferanten die freie Wahl der Verl<ehrsunternehmen, trifft\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt                       keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nwerden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                         Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik ausschlie-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger                       ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-                     Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht                                                       Artikel 5\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Marl< in Erfüllung                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                                      ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nArtikel 3                                   bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen\nDie Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für                die in Artikel 2 genannten Verträge.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik                                                    Artikel 6\nParaguay erhoben werden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertrags-\nparteien einander notifizieren, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nArtikel 4                                   Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nDie Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich                       sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von                               Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Asunci6n am einundzwanzigsten Juli neunzehn-\nhundertdreiundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Schneppen\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nAlexis Frutos Vaesken"]}