{"id":"bgbl2-1995-9-14","kind":"bgbl2","year":1995,"number":9,"date":"1995-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-9-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_9.pdf#page=13","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-02-21T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995                                          237\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 1995\nDas in Ankara am 20. Juli 1994 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 20. Juli 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1995\nBundesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:\nund                                  a) ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:\ndie Regierung der Republik Türkei -                        zehn Millionen Deutsche Mark) für eine Kreditlinie zur Förde-\nrung von Investitionen türkischer Unternehmen in turk-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               sprachigen Staaten des Kaukasus und Mittelasiens;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             b) ein Darlehen bis zur Höhe von 70 000 000,- DM (in Worten:\nTürkei,                                                                   siebzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Liefe-\nrungen und Leistungen im Rahmen des Vorhabens „Klärwerk\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Adana\";\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nc) ein Darlehen bis zur Höhe von 40 000 000,- DM (in Worten:\nvertiefen,\nvierzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Liefe-\nrungen und Leistungen im Rahmen des Vorhabens \"Klärwerk\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nKayseri\";\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nd) ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       zehn Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Lieferun-\nder Republik Türkei beizutragen -                                         gen und Leistungen im Rahmen des Vorhabens \"Erdwärme-\nheizungssystem Denizli\".\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Vorhaben\nkönnen, im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nArtikel 1                               republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der\nZiele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für\nArtikel 2\ndas Jahr 1993 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 130 000 000,-              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nDM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) zur        Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nFinanzierung von Vorhaben aufzunehmen, wenn nach Prüfung             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                    Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik","238                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nTürkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik     eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              Genehmigungen.\nArtikel3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der         hen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik   Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nTürkei erhoben werden.                                             Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nbevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen\nArtikel 4                              die in Artikel 2 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nArtikel 6\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Pa§Sagieren und         Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine   zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für   Abkommens auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 20. Juli 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Oesterhelt\nFür die Regierung der Republik Türkei\nOsman Birsen"]}