{"id":"bgbl2-1995-9-13","kind":"bgbl2","year":1995,"number":9,"date":"1995-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-9-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_9.pdf#page=11","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-02-20T00:00:00Z","page":235,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995                                            235\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1995\nDas in La Paz, Bolivien, am 2. Februar 1995 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 2. Februar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      send Deutsche Mark) zur Aufstockung des bereits gewähr-\nund                                         ten Darfehensbetrags,\ndie Regierung der Republik Bolivien -                    -    .,Alternative Entwicklung Sacaba\" zusätzlich ein Darlehen\nbis zu 6,0 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                  Mark) zur Aufstockung des bereits gewährten Darlehens-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                    betrags\nBolivien,                                                               zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist;\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    b) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII\" einen\nvertiefen,                                                              Finanzierungsbeitrag bis zu 3,0 Mio DM (in Worten: drei Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten;              ·\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nc) für das Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n-   .,Abwasserentsorgung Oruro\" zusätzlich einen Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in          rungsbeitrag bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millio-\nder Republik Bolivien beizutragen -                                         nen Deutsche Mark) zur Aufstockung des bereits gewähr-\nten Finanzierungsbeitrags,\nsind wie folgt übereingekommen:\n-    ,,Ländliches Notstandsprogramm\" zusätzlich einen Finan-\nzierungsbeitrag bis zu 4,5 Mio DM (in Worten: vier Millio-\nArtikel                                         nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Aufstockung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht               des bereits gewährten Finanzierungsbeitrags,\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für      -    ,,Artenvielfalt und Schutzgebiete\" einen Finanzierungsbei-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW),                                      trag bis zu 6,0 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deut-\na) für das Vorhaben                                                         sche Mark)\n-   ,,Bewässerung Comarapa\" zusätzlich ein Darlehen bis zu          zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\n9,5 Mio. DM (in Worten: neun Millionen fünfhunderttau-          festgestellt und bestätigt worden ist, daß diese Vorhaben als","236                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder     der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nder selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die besonderen      unterliegen.\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllen.                                                                     Artikel 3\n(2) Kann die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bestätigung             Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDeutschland der Regierung der Republik Bolivien, von der Kredit-      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nAbsatz 1 Buchstabe c genannten Vorhaben Darlehen bis zu               Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-\ninsgesamt 20,5 Mio DM (in Worten: zwanzig, Millionen fünfhun-         ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-\nderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                               nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei-\n(3) Werden die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha-         träge sind.\nben durch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,                                   Artikel 4\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege             Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-      der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\ntrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt           freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-         men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten          oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt      gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen G~nehmigun-\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               gen.\n(5) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                                       Artikel 5\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch an-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndere Vorhaben ersetzt werden; das in Absatz 1 Buchstabe c             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nbezeichnete Vorhaben ,,Artenvielfalt und Schutzgebiete\" kann nur      und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ndurch ein Vorhaben im gleichen Sektor ersetzt werden.                 Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 2                               werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-                                    Artikel 6\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in        Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 2. Februar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Hedrich\nE. Hallensleben\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nE. Trigo O'Connor\nCossro"]}