{"id":"bgbl2-1995-9-12","kind":"bgbl2","year":1995,"number":9,"date":"1995-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_9.pdf#page=9","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-02-20T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1995                                            233\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1995\nDas in Santiago de Chile am 3. August 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nChile über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 11. August 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) für das Vorhaben \"Kreditlinie für die kleine und mittlere Indu-\nstrie\" ein Darlehen bis zu 15 Mio DM (in Worten: fünfzehn\nund\nMillionen Deutsche Mark),\ndie Regierung der Republik Chile -\nc) für das Vorhaben \"Fonds für ländliche Entwicklung\" ein Darle-\nhen bis zu 15,9 Mio DM (in Worten: fünfzehn Millionen neun-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhunderttausend Deutsche Mark)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nChile,                                                              zu erhalten und\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         d) für das Vorhaben \"Selbsthilfe-Wohnungsbau-Programm\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         einen Finanzierungsbeitrag bis zu 14 Mio DM (in Worten:\nvertiefen,                                                               vierzehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten, wenn bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nsozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nzur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Chile beizutragen -                                    Die Darlehen werden mit einer Laufzeit von 30 Jahren bei\n10 Freijahren und einem Zinssatz von 2 Prozent zur Verfügung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gestellt.\n(2) Kann bei dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d bezeichne-\nArtikel 1                               ten Vorhaben die vorgesehene Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nes der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für      rung der Republik Chile, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                              Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.\na) für das Vorhaben „Rehabilitierung des Gesundheitswesens\"\nein Darlehen bis zu 30 Mio DM (in Worten: dreißig Millionen        (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDeutsche Mark),                                                 es der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für","234                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben              werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\n„Studien- und Fachkräftefonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu     zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\n2,06 Mio DM (in Worten: zwei Millionen und sechzigtausend            der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\n(4) In den in den Absätzen 1 und 3 genannten Summen ist\ndurch Umprogrammierung ein Betrag in Höhe von 6,9 Mio DM (in\nWorten: sechs Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark)                                        Artikel 3\nenthalten, der bereits am 27. November 1972 für den Ausbau des          Die Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für\nHafens Puerto Montt zugesagt wurde und der bisher nicht abgeru-     Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffenttichen\nfen worden ist.                                                      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Chile\nRegierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt er-         erhoben werden.\nmöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                                          Artikel 4\nder in Absatz 1 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Republik Chile überläßt bei den sich aus der\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nDarlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-\nAbkommen Anwendung.\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\n(6) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können, falls sie       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nnicht oder nur teilweise durchgeführt werden, im Einvemehmen         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nRegierung der Republik Chile durch andere Vorhaben ersetzt           im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nwerden.                                                              oder erschweren,· und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen        gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngemäß Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht        gen.\nfür solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikels\n(7) Wird das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nInfrastruktur oder durch eine andere selbsthilfeorientierte Maß-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, welche die besonderen            und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-            rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nrungsbeitrags erfüllt, kann für dieses Vorhaben ein Finanzie-        Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(8) Alle vorgesehenen Leistungen der deutschen Seite werden\nArtikel 6\nerst erbracht werden, nachdem\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den\nRegterung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nProjekt-/Programmprüfungen durch die KfW eine positive Ent-\nRegierung der Republik Chile innerhalb von drei Monaten nach\nscheidung getroffen hat;\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n- die Gesamtfinanzierung des Projekts/Programms sichergestellt        abgibt.\nist.\nArtikel7\nArtikel 2\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Dekret\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 3 genannten           wirksam wird, in dem der Präsident der Republik Chile die Rege-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt        lung nach Artikel 2 genehmigt.\nGeschehen zu Santiago de Chile am 3. August 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiegand Pabsch\nDr. Ulrich Popp\nFür die Regierung der Republik Chile\nMolina"]}