{"id":"bgbl2-1995-8-3","kind":"bgbl2","year":1995,"number":8,"date":"1995-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_8.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über den vorläufigen Status des zu Europol in Den Haag abgeordneten deutschen Personals","law_date":"1995-02-03T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995                          215\nBekanntmachung\nder deutsch-nlederlindlschen Vereinbarung\nüber den vorläufigen Status des zu Europol In Den Haag\nabgeordneten deutschen Personals\nVom 3. Februar 1995\nIn Bonn ist durch Verbalnotenwechsel vom 30. November/22. Dezember 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs der Niederlande eine Vereinbarung über den vorläufigen Status des\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Europol in Den\nHaag abgeordneten Personals geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 7. Januar 1995\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg\nAuswärtiges Amt                                                   Bonn, den 22. Dezember 1994\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft des König-\nreichs der Niederlande vom 30. November 1994 zu bestätigen, die in deutscher Überset-\nzung wie folgt lautet:\n\"Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die von den TREVI-Ministem auf ihrer\nTagung in Kopenhagen am 1. und 2. Juni 1993 angenommene Ministervereinbarung über\ndie Einrichtung der Europol-Drogeneinheit und auf den Beschluß des Europäischen Rates\nvom 29. Oktober 1993, dem zufolge Europol seinen Sitz in Den Haag haben soll, bis zur\nEinrichtung von Europol durch Vertrag im Namen der Regierung des Königreichs der\nNiederlande folgendes vorzuschlagen:\n1. Verbindungsbeamte und andere Mitglieder des Personals, die im Namen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der genannten Ministervereinbarung in der\nEuropol-Drogeneinheit in Den Haag beschäftigt werden und sich aus diesem Grund in\nden Niederlanden niederlassen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-\nglieder, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen die Vor-\nrechte und lmmunitäten in und gegenüber dem Königreich der Niederlande, die Mitglie-\ndern des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Niederlanden eingerichte-\nten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961\nüber diplomatische Beziehungen zustehen; die lmmunitäten erstrecken sich jedoch\nweder auf Schäden, die von einem ihnen gehörenden oder von ihnen geführten Kraft-\nfahrzeug oder anderen Verkehrsmittel verursacht werden, noch auf Verstöße gegen\ndie Straßenverkehrsvorschriften, und die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit er-\nstreckt sich nicht auf ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen\nHandlungen.\n2. Die Pflichten der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Überein-\nkommen für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Nieder-\nlanden eingerichteten diplomatischen Missionen gelten, finden auf die unter Nummer 1\ngenannten Personen Anwendung.\n3. Die Regierung des Königreichs der Niederlande stellt den unter Nummer 1 genannten\nPersonen auf Verlangen einen Ausweis aus, aus dem ihr Status ersichtlich ist.\nDie Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die zustimmende Antwortnote des Auswär-\ntigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am fünfzehnten Tag nach\nEingang der zustimmenden Note des Auswärtigen Amts in Kraft tritt und ein Jahr lang in\nKraft bleibt; falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol\nnicht in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert\nwerden.\""]}