{"id":"bgbl2-1995-8-12","kind":"bgbl2","year":1995,"number":8,"date":"1995-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-8-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_8.pdf#page=15","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-02-09T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995                                             223\nBekanntmachung\ndes deutsch-erltrelschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1995\nDas in Asmara am 12. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Eritrea über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 12. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Massawa\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nund\n(2) Der in Absatz 1 genal\"!nte Finanzierungsbeitrag wird in der\ndie Regierung von Eritrea -\nErwartung gewährt, daß die Vereinten Nationen Eritrea bis Ende\n1995 als LDC anerkannt haben.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea,                    (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung von Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwen-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nvertiefen,                                                           Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  men zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nEritrea beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nverhandlungen vom 30. August 1994 -                                  dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nArtikel 1                               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Eritrea, von der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 3\naufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Wasserversorgung           Die Regierung von Eritrea stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-\nund Abwasserentsorgung Massawa\" einen Finanzierungsbeitrag           bau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen Abgaben\nbis zu DM 9 500 000,- (in Worten: neun Millionen fünfhunderttau-     frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und mit der Durch-","224                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Veliags-\ngea.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\n=~~\"'::\nBundelgaeetzblalt Tel I enthtlt Gesetze aowfe Verordnungen und sonstige ee.\nBedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nBundelgaeetzblalt Tell II enthlll\na) VOfkenechtlche Überelnkllnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung eliasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekannlmachunge,\nb)  Zoltarlfvorachriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Pos1anschrift für Abonnements-\nbestellungen aowfe Beetelungen bereits erachielMNl8r Ausgaben:\nBundeaanzelger Vertagegee.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugaprels fllrTefl I und Tell II halbjlhrffch je 97,80 DM. Einzelstilcke je angefan-\ngene 16 Selten 3,10 DM zuzQglich Veraandkosten. Dieser Preis glh auch für\nBundeegeeetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreineendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngeeetzblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPral8 dleeer Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Vetiagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausechnung 6,05 DM.                                                                     Pa.tvet'trlebutück · Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrAgt 7%.\nführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Eritrea erhoben                                                           Artikel 5\nwerden können.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 4                                           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nDie Regierung von Eritrea überläßt bei den sich aus der Ge-                             die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nwährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von                               burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nPersonen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagieren                                 Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Aus-\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                             gestaltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n·Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-                               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmigungen.                                                                               Kraft.\nGeschehen zu Asmara am 12. Januar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Regierung von Eritrea\nAbrehe"]}