{"id":"bgbl2-1995-8-10","kind":"bgbl2","year":1995,"number":8,"date":"1995-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-8-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_8.pdf#page=4","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft","law_date":"1995-02-02T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["212                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber eine Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nVom 2. Februar 1995\nDas in Bukarest am 21. April 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien Ober eine\nZusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach-\nund Führungskräften ist nach seinem Artikel 1O\nam 7. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber eine Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Wirtschaft für die weitere Vertiefung der wirtschaftlichen und an-\nund                                     deren Beziehungen zukommt -\ndie Regierung von Rumänien -                            haben folgendes vereinbart:\nauf der Grundlage des deutsch-rumänischen Abkommens vom\nArtikel\n29. Juni 1973 über die wirtschaftliche, industrielle und technische\nZusammenarbeit,                                                           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, mit der Zusammenarbeit\nin der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der\nauf der Grundlage des deutsch-rumänischen Abkommens vom              Wirtschaft den wirtschaftlichen Reformprozeß in Rumänien zu\n29. Juni 1973 über kulturelle und wissenschaftliche Zusammen-          unterstützen und diese Zusammenarbeit insbesondere zur Stär-\narbeit,                                                                kung der für die Einführung der Marktwirtschaft wichtigen wirt-\nschaftlichen Strukturen und Unternehmensformen nutzbar zu\nunter Bezugnahme auf das Durchführungsprogramm für die              machen.\nJahre 1990 bis 1992 zum Abkommen vom 29. Juni 1973 über\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Zu-\nkulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit,\nsammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und\nFührungskräften der Wirtschaft dem Ziel dient, die wirtschaftlichen\nim Hinblick auf den deutsch-rumänischen Vertrag vom 21. April\nund betrieblichen Kontakte zwischen beiden Ländern zu vertie-\n1992 über Partnerschaft in Europa,                                     fen.\nunter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundeskanzlers mit                                        Artikel 2\ndem Ministerpräsidenten von Rumänien am 28./29. November\n1990 in Bonn,                                                             Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen der\n1. Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft\nunter Bezugnahme auf die Gespräche des Bundesministers                   einschließlich der Wirtschaftsverwaltung,\ndes Auswärtigen mit dem Außenminister von Rumänien am\n2. Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft ein-\n3. April 1991 in Bonn,\nschließlich der Wirtschaftsverwaltung, ·\nangesichts der großen Bedeutung, die der Zusammenarbeit in          3. Zusammenarbeit in der Berufsbildung und Berufsbildungsfor-\nder Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der                schung,","Nr. 8-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995                                                 213\n4. Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organisatio-                                         Artikel 6\nnen der Wirtschaft in der Aus- und Weiterbildung von Fach-           (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für eine\nund Führungskräften.                                             erfolgreiche Zusammenarbeit Sprachkenntnisse des Partnerlands\nbei denjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens aus- und\nArtikel 3                                 weitergebildet werden, wünschenswert sind. Sie werden dieser\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Zu-      Frage besondere Aufmerksamkeit widmen.\nsammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Bil-                 (2) Vorzugsweise werden diejenigen Bewerber an Aus- und\ndungseinrichtungen in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und         Weiterbildungsmaßnahmen aus Rumänien für eine vertiefte Qua-\nFührungskräften der Wirtschaft.                                       lifizierung und für praktisches Training in Einrichtungen und in\n(2) Sie legen während der Geltungsdauer des Abkommens ihr          Betrieben der Bundesrepublik Deutschland ausgewählt, die über\nHauptaugenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von Fach- und            deutsche Sprachkenntnisse verfügen.\nFührungskräften in Rumänien. Die Zusammenarbeit soll allmäh-\nlich auch um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und                                         Artikel 7\nFührungskräfte der Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland               (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Aus-\nerweitert werden.\nund Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte im\nRahmen dieses Abkommens grundsätzlich wie nachstehend fi-\nArtikel 4                                 nanziert werden:\n(1) Die Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung von        1. Alle Kosten, die in Deutscher Mark anfallen, trägt die deutsche\nFach- und Führungskräften der Wirtschaft werden in jährlichen                Seite.\nProgrammen festgelegt. Die Programme können während ihrer\n2. Alle Kosten, die in Lei anfallen, trägt die rumänische Seite.\nLaufz~it einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.\n(2) Abweichende Regelungen zu Absatz 1 können in bezug auf\n(2) Die Förderung von weiteren Maßnahmen, die in den Pro-\nbestimmte Projekte von den jeweiligen Projektpartnern vereinbart\ngrammen nicht enthalten sind, jedoch dem Geist dieses Abkom-\nwerden.\nmens entsprechen, wird nicht ausgeschlossen.\n(3) Die im einzelnen anzuwendenden Durchführungs- und Fi-\nnanzierungsbestimmungen sind diesem Abkommen als Anlage\nArtikel 5                                 beigefügt.\n(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird einer von der                                         Artikel 8\nGemischten Regierungskommission für wirtschaftliche, in~ustriel-\nle und technische Zusammenarbeit eingesetzten Fachgruppe für               Für die Teilnehmer an den Programmen ist eine Arbeitserlaub-\nZusammenarbeit auf dem' Gebiet der Aus- und Weiterbildung              nis nicht erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die mit Vorberei-\nübertragen.                                                            tung und Durchführung der Programme unmittelbar befaßt sind.\n(2) Zu den Aufgaben der Fachgruppe gehören insbesondere:\nArtikel 9\na) die Festlegung von Programmen,\nFalls erforderlich, halten die Vertragsparteien Konsultationen\nb) die Koordinierung und Entwicklung der Zusammenarbeit der in         über die Durchführung dieses Abkommens sowie über Möglich-\nArtikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen,                       keiten seiner weiteren Entwicklung ab.\nc) die Bewertung der Programme, ihrer Durchführung und Er-\ngebnisse,                                                                                      Artikel 10\nd) die Festlegung der Ziele für die weitere Zusammenarbeit nach            (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ndiesem Abkommen,                                                  Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\ne) die Berichterstattung über die Ergebnisse der Zusammenar-\nkommens erfüllt sind.\nbeit gegenüber der Gemischten Regierungskommission für\ndie wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammen-            (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1996.\narbeit.\n(3) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die-\n(3) Die Fachgruppe tritt auf Einladung einer der beiden Ver-       ses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen\ntragsparteien möglichst einmal jährlich zusammen.                      über die weitere Zusammenarbeit auf.\nGeschehen zu Bukarest am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung von Rumänien\nAdrian Nastase","214                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nDurchführungs- und Finanzierungsbestimmungen\ngemlB Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens vom 21. April 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien\nüber eine Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\n(1) Organisationen, die Programme im Rahmen der Aus- und            c) Der programmdurchführende Partner trägt bei Maßnah-\nWeiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft                 men bis zu drei Monaten die Kosten für Unterbringung\ndurchführen, treffen alle hierzu notwendigen Regelungen mit ihren          und Verpflegung oder gewährt ein Stipendium nach Num-\njeweiligen Partnern.                                                       mer 8.\n(2) Hierbei gehen sie von f~lgenden Grundsätzen aus:                d) Der entsendende Partner stattet die Teilnehmer an Maß-\nnahmen bis zu drei Monaten, bei denen kein Stipendium\n1. Die Partner reichen ihre Projektvorschläge bis zum 31. Au-\ngewährt wird, mit einem angemessenen Taschengeld\ngust eines jeden Kalenderjahrs bei ihren zuständigen inner-\naus.\nstaatlichen Stellen ein.\ne) Der entsendende Partner trägt bei Gruppenprogrammen\n2. Die Fachgruppe nach Artikel 5 des Abkommens entscheidet\ndie Dolmetscherkosten. Bei Einzelpersonen wie Dozen-\nüber die Aufnahme der Projektvorschläge in das Jahrespro-\nten und Beratern übernimmt bei Bedarf der aufnehmende\ngramm spätestens bis Ende November eines jeden Kalen-\nPartner die Dolmetscherkosten.\nderjahrs.\n8. Bei Maßnahmen (Praktika) in der Bundesrepublik Deutsch-\n3. Die Partner treffen anschließend die organisatorischen Vor-\nland von mehr als drei Monaten und insbesondere bei Indivi-\nbereitungen für die Durchführung der beschlossenen Projek-\ndualmaßnahmen zahlt der programmdurchführende Partner\nte. Sie halten hierbei eine Vorbereitungszeit von mindestens\nein angemessenes Stipendium. Aus diesem Stipendium\ndrei Monaten ein.\nmüssen alle .Lebenshaltungskosten gedeckt werden. Falls\n4. Die jeweiligen Partner werden an der Auswahl von Teilneh-         der programmdurchführende Partner Unterkunft und Verpfle-\nmern beteiligt. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache sind       gung stellt, vermindert sich das Stipendium entsprechend.\nfür die Teilnahme an der Auswahl für Maßnahmen von mehr\n9. Der programmdurchführende Partner trägt die Seminarko-\nals drei Monaten unerläßlich.\nsten in der Bundesrepublik Deutschland. ~\n5. Die Partner einigen sich über das Bewerbungsverfahren. Die\n1O. Der programmdurchführende Partner übernimmt die Kosten\nBewerbungsunterlagen sollen spätestens zehn Wochen vor\nfür einen ein- bis zweimonatigen Einführungs- und Fach-\nBeginn der Maßnahme dem programmdurchführenden Part-\nsprachkurs, der einem drei- und mehrmonatigen Programm\nner vorliegen. Der programmdurchführende Partner bestätigt\nvorausgehen kann. Während des Aufenthalts an ein_em\ndem entsendenden Partner die Aufnahme des Bewerbers\nSprachinstitut trägt der programmdurchführende Partner die\nspätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.\nKosten für Unterkunft und Verpflegung und gewährt dem\n6. Der jeweils programmdurchführende Partner legt spätestens         Teilnehmer ein Taschengeld.\nzwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme sein Programm\n11. Der programmdurchführende Partner übernimmt die Kosten\nvor.\nfür die Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Es gel-\n7. Die Partner übernehmen folgende Verpflichtungen:                  ten die jeweils üblichen Versicherungsbedingungen.\na) Der entsendende Partner trägt die Reisekosten der Teil-   12. Dozenten, die von der Regierung der Bundesrepublik\nnehmer bis zum ersten Programmort in der Bundesrepu-         Deutschland zu Vorlesungen oder Veranstaltungen von Se-\nblik Deutschland beziehungsweise in Rumänien und vom         minaren entsandt werden, gewährt der aufnehmende Partner\nletzten Programmort zurück nach Rumänien beziehungs-         kostenlose Unterkunft und medizinische Betreuung bei Er-\nweise in die Bundesrepublik Deutschland.                     krankung, sofern nicht andere Bedingungen in der Einladung\nvereinbart sind.\nb) Der programmdurchführende Partner trägt die pro-\ngrammbedingten Reisekosten für Reisen der Teilnehmer     13. Die Partner sind den Teilnehmern bei der Erlangung der\nvom Ankunftsort bis zum Abreiseort.                          erforderlichen Aufenthaltserlaubnis behilflich.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995                          215\nBekanntmachung\nder deutsch-nlederlindlschen Vereinbarung\nüber den vorläufigen Status des zu Europol In Den Haag\nabgeordneten deutschen Personals\nVom 3. Februar 1995\nIn Bonn ist durch Verbalnotenwechsel vom 30. November/22. Dezember 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs der Niederlande eine Vereinbarung über den vorläufigen Status des\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Europol in Den\nHaag abgeordneten Personals geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 7. Januar 1995\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg\nAuswärtiges Amt                                                   Bonn, den 22. Dezember 1994\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft des König-\nreichs der Niederlande vom 30. November 1994 zu bestätigen, die in deutscher Überset-\nzung wie folgt lautet:\n\"Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die von den TREVI-Ministem auf ihrer\nTagung in Kopenhagen am 1. und 2. Juni 1993 angenommene Ministervereinbarung über\ndie Einrichtung der Europol-Drogeneinheit und auf den Beschluß des Europäischen Rates\nvom 29. Oktober 1993, dem zufolge Europol seinen Sitz in Den Haag haben soll, bis zur\nEinrichtung von Europol durch Vertrag im Namen der Regierung des Königreichs der\nNiederlande folgendes vorzuschlagen:\n1. Verbindungsbeamte und andere Mitglieder des Personals, die im Namen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der genannten Ministervereinbarung in der\nEuropol-Drogeneinheit in Den Haag beschäftigt werden und sich aus diesem Grund in\nden Niederlanden niederlassen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-\nglieder, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen die Vor-\nrechte und lmmunitäten in und gegenüber dem Königreich der Niederlande, die Mitglie-\ndern des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Niederlanden eingerichte-\nten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961\nüber diplomatische Beziehungen zustehen; die lmmunitäten erstrecken sich jedoch\nweder auf Schäden, die von einem ihnen gehörenden oder von ihnen geführten Kraft-\nfahrzeug oder anderen Verkehrsmittel verursacht werden, noch auf Verstöße gegen\ndie Straßenverkehrsvorschriften, und die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit er-\nstreckt sich nicht auf ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen\nHandlungen.\n2. Die Pflichten der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Überein-\nkommen für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Nieder-\nlanden eingerichteten diplomatischen Missionen gelten, finden auf die unter Nummer 1\ngenannten Personen Anwendung.\n3. Die Regierung des Königreichs der Niederlande stellt den unter Nummer 1 genannten\nPersonen auf Verlangen einen Ausweis aus, aus dem ihr Status ersichtlich ist.\nDie Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die zustimmende Antwortnote des Auswär-\ntigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am fünfzehnten Tag nach\nEingang der zustimmenden Note des Auswärtigen Amts in Kraft tritt und ein Jahr lang in\nKraft bleibt; falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol\nnicht in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert\nwerden.\"","216                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mitzu-\nteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der\nRegierung des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die\nVerbalnote der Botschaft des Königreichs der Niederlande vom 30. November 1994 und\ndiese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am fünfzehnten Tag nach\nEingang bei der Botschaft des Königreichs der Niederlande in Kraft tritt und ein Jahr lang in\nKraft bleibt; falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol\nnicht in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert\nwerden.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die niederländische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nGust\nAn die\nBotschaft des\nKönigreichs der Niederlande\nSträßchenweg 1O\n53113 Bonn\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellltenorganisation „INTELSAT\"\nVom 7. Februar 1995\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-\nsatellitenorganisation \"INTELSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-\nkel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für\nMalta                                                            am 20. Januar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 51).\nBonn, den 7. Februar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1995                  217\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon Internationaler Bedeutung\nVom 7. Februar 1995\nDas übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.\n1976 II S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur\nÄnderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-\nten Fassung nach seinem Artikel 1OAbs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des\nÄnderungsprotokolls für\nMalaysia                                                   am 1o. März 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3.. Januar 1995 (BGBI. II S. 95).\nBonn, den 7. Februar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT}\nVom 7. Februar 1995\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-\nfunksatelliten-Organisation (INMARSATI - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach\nseinem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-\nber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nMexiko                                             am       10. Januar 1994\nSenegal                                            am          16. Juni 1994\nThailand                                           am 14. Dezember 1994\nÜbereinkommen und Betriebsvereinbarung sind nach Artikel 30 Abs. 3 und 6\ndes Übereinkommens für\nGeorgien·                                          am       2. Oktober 1994\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. Januar 1994 (BGBI. II S. 301) und vom 7. Juli 1994 (BGBI. II S. 1236).\nBonn, den 7. Februar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}