{"id":"bgbl2-1995-7-9","kind":"bgbl2","year":1995,"number":7,"date":"1995-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/7#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_7.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen","law_date":"1995-01-23T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["190                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nsowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen\nVom 23. Januar 1995\n1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale\nHinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. Novem-\nber 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 774) ist nach seinem\nArtikel 26 Abs. 2,\n2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10\nAbs. 2 für\nSlowenien                                                  am 13. Januar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. April 1994 (BGBI. II S. 635).\nBonn, den 23. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kultur und Bildung\nder Republik Estland\nüber Jugendpolitische Zusammenarbeit\nVom 23. Januar 1995\nDie in Bonn am 25. November 1993 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminis~erium für Frau-\nen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Kultur und Bildung der Republik Estland\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem Arti-\nkel 8\nam 16. Dezember 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 1995\nB u ndesmin iste ri um\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz","Nr. 7 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1995                                         191\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland                        ,\nund dem Ministerium für Kultur und Bildung\nder Republik Estland\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend                                          Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland                       (1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammen-\nund                                arbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliederungen\nder öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.\ndas Ministerium für Kultur und Bildung\nder Republik Estland                          (2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der\nJugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die\nauf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung vom 29. April       Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-\n1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun-         wortung durch.\ndesrepublik Deutschland und der Republik Estland, und\nArtikel 3\nauf der Grundlage des Abkommens vom 29. April 1993 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der           (1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende\nRegierung der Republik Estland über kulturelle Zusammenar-         Arten und Formen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:\nbeit,                                                               1. Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim               treter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden;\nAufbau von gegenseitigem Verständnis und Zusammenarbeit,\n2. Hospitationen für Fachkräfte der Jugendarbeit;\nund in dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Bezie-    3. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler-\nhungen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,             nen und zur besseren Verständigung;\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen     4. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische,\nbeider Länder voranzubringen,                                            soziale, geschichtliche, tandeskundliche, kulturelle sowie\nwirtschaftliche Themen;\nhaben folgendes vereinbart:                                      5. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nGemeinwohls (work-camps);\nArtikel 1\n6. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen       und Denkmalschutzes;\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-          7. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen und\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit           Fachkräften der Arbeit mit Behinderten;\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.                              8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der kulturellen, gei-\n(2) Die Vertragsparteien eröffnen die Möglichkeit des Jugend-         stes- und naturwissenschaftlichen sowie technischen Ju-\naustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Berei-           gendbildung;\nchen und Schichten und ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Mehr-     9. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\nheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Minderheit. Die Teil-          sportlichen Jugendarbeit;\nnahme an Programmen ist nicht von der Zugehörigkeit zu einem\nJugendverband abhängig.                     ·                      10. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nErwerbstätigen;\n(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im\nAlter von 14 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegren-   11. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen\nzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplika-       und regionalen Beziehungen;\ntoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorheri-    12. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\ngen Zustimmung der Vertragsparteien.                                     dem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\n(4) Die Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Jugendli-   13. Austausch von jungen Journalisten und von Vertretern und\nchen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen                 Vertreterinnen aus Jugendmedien.\nArbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler-\nund Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung            (2) Die Vertragsparteien räumen der fachlichen Zusammenar-\nauf dem Gebiet des Leistungssports.                                beit Vorrang ein vor Programmen der Jugendbegegnungen.","192                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 4                                      Dolmetscherin/eine Sprachmittlerin beziehungsweise einen\nDolmetscher/einen Sprachmittler.\n(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der\njugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-           b) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\ngramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwerpunk-                  dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die\nten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen             Rückreise.\nEntwicklung werden jährlich Protokolle vereinbart.\n(2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\n(2) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien          an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die Höhe des\ndirekt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Bot-          Taschengeldes wird jährlich von den beiden Vertragsparteien\nschaften vereinbart werden.                                            festgelegt.\n(3) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung der          (3) Beide Seiten unternehmen die erforderlichen Schritte, um\njugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Bedarf Tagungen            den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Austausch auf der\nund Kolloquien veranstaltet werden.                                    Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa kostenfrei und unverzüg-\nlich zu erteilen.\nArtikel 5                                                              Artikel 7\n(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und           (1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\ndie Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-        wicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der\ngendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden             beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nRechtsvorschriften zur Verfügung.\n(2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-   der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-\nbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-           ten.\nbessern.\nArtikel 8\nArtikel 6\nDiese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durchfüh-.    einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nrung des Austauschs. Für die Programme und Maßnahmen der              Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\njugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:                  lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die     angesehen.\nKosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die\nArtikel 9\nzum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teilnehme-\nrinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthalts ausrei-          Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nchend gegen Krankheit und nach Möglichkeit gegen Unfall           schlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere\nund Schadensersatzansprüche zu ve~ichern. Ausgenommen             fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien\nhiervon sind chronische Erkrankungen und Zahnersatz. Wenn         spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdau-\nnicht anders vereinbart, stellt die gastgebende Seite eine        er schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 25. November 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nCornelia Yzer\nFür das Ministerium für Kultur und Bildung der Republik Estland\nVeiko Jürisson"]}