{"id":"bgbl2-1995-7-28","kind":"bgbl2","year":1995,"number":7,"date":"1995-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/7#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-7-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_7.pdf#page=30","order":28,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrern an lettische Schulen","law_date":"1995-02-02T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["206                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die deutschen Kriegsgräber 111 der Republik Ungarn\nund die ungarischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 1. Februar 1995\nNach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. November 1994 zu dem Abkom-\nmen vom 16. November 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die deutschen Kriegs-\ngräber in der Republik Ungarn und die ungarischen Kriegsgräber in der Bundes-\nrepublik Deutschland (BGBI. 1994 II S. 3640) wird bekanntgemacht, daß die\nVerordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 23. Dezember 1994\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 16. November 1993 nach seinem\nArtikel 12 in Kraft getreten.\nBonn, den 1. Februar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Abkommens\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern an lettische Schulen\nVom 2. Februar 1995\nDas in Riga am 18. September 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern an lettische\nSchulen ist nach seinem Artikel 11\nam 4. Oktober 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1995                                               207\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Entsendung von deutschen Lehrern an lettische Schulen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 kündigt, verlängert er sich um ein weiteres Schuljahr. Die Gründe\nfür die Kündigung sind dem Vertragspartner mitzuteilen.\nund\n(3) Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unter-\ndie Regierung der Republik Lettland -\nrichtsstunden von landesüblicher Dauer in deutscher Sprache zu\nerteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich, außerdem Ver-\nin der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen\ntretungen zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichts-\nSprache und Kultur im lettischen Volk einen wertvollen Beitrag zur\nstunden wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichts-\nweiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden\nstunden jährlich. Bei Übertragung von Sonderaufgaben kann\nLändern leisten kann,\njedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert werden.\nin dem Wunsch, durch die Unterstützung lettischer Schulen mit           (4) Während der lettischen Sommerferien können die deut-\ndeutschen Lehrern einen Beitrag zur Förderung der deutschen            schen Lehrer bis zu vier Wochen in Sommerkursen eingesetzt\nSprache in der Republik Lettland zu leisten,                           werden, wenn eine Urlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährleistet\nbleibt.\nauf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung                  (5) Als Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte von der jewei-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nligen Schule das übliche Gehalt lettischer Lehrer, das mindestens\nLettland über kulturelle Zusammenarbeit vom 20. April 1993,            jedoch dem Durchschnittsgehalt einer lettischen Lehrkraft ent-\nspricht.\nin der Absicht, ihre Bemühungen bei der Entwicklung des ge-\ngenseitigen Vertrauens zu verstärken -                                     (6) Die lettische Seite stellt den Lehrkräften möblierte Wohnun-\ngen zur Verfügung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                         (7) Die deutschen Lehrkräfte haben Anspruch auf Krankenver-\nsicherung entsprechend den lettischen Gesetzen.\nArtikel\nDie Vertragsparteien vereinbaren die• Entsendung deutscher                                         Artikel 4\nLehrer und Unterrichtsfachleute an lettische Schulen.\n(1) Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer einen\nfinanziellen Ausgleich von deutscher Seite, die auch eine Um-\nArtikel 2                                 zugskostenpauschale gewährt.\n(1) Die Regierung der Republik Lettland teilt der Regierung der          (2) Die Regierung der Republik Lettland gewährt den in Artikel 2\nBundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege neun Mo-             genannten Lehrkräften die Freistellung des in Absatz 1 erwähnten\nnate vor Beginn des Schuljahres die betreffenden Schulen, die           finanziellen Ausgleichs von Steuern und sonstigen fiskalischen\nUnterrichtsfächer, die Zahl der Lehrer und die gewünschte Lehr-         Lasten.\nbefähigung mit.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt\nder Regierung der Republik Lettland spätestens drei Monate vor             (1) Die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Familienmit-\nSchuljahresbeginn beziehungsweise vor Aufnahme der Unter-               glieder erhalten gebührenfrei ein Visum, eine Aufenthaltsgeneh-\nrichtstätigkeit auf diplomatischem Wege die Vornamen und                migung und eine Genehmigung zur mehrmaligen Ein- und Aus-\nNachnamen, die Unterrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbe-           reise, die eine unbeschränkte Reisemöglichkeit gewährleistet.\nfähigung der Lehrkräfte, deren Beschäftigung in der Republik            Das für die Einreise notwendige Visum erteilt die Botschaft der\nLettland die deutsche Seite zu fördern beabsichtigt. In der Mittei-     Republik Lettland in Bonn außer der Reihe.\n_lung sind neben dem Zeitraum, für den die Förderungszusage                 (2) Die in Artikel 2 genannten Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung\ngelten soll, als Vorschlag auch die jeweiligen Fächer und Schulen       ihrer Tätigkeit einer lettischen Arbeitserlaubnis. Die zuständigen\naufzuführen, an denen die Lehrer eingesetzt werden sollen.              lettischen Behörden erteilen diese Erla1Jbnis unmittelbar nach der\nAnkunft der Lehrkräfte in der Republik Lettland.\nArtikel 3\n(1) Arbeitgeber der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte in der                                       Artikel 6\nRepublik Lettland sind die in Artikel 2 Absatz 2 genannten\nSchulen. Diese übermitteln den ausgewählten Lehrkräften vor                (1) Die Regierung der Republik Lettland gewährt. nach ihren\nihrer Abreise eine schriftliche Information, die die Arbeitsstelle und Gesetzen und Rechtsvorschriften freie Ein- und Rückfuhr und\ndie Arbeitsbedingungen aufführt, und schließen mit den genann-         Abgabefreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflichtungen so-\nten Lehrkräften unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Republik         wie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lagerungs- und\nLettland einen Arbeitsvertrag nach dem Arbeitsgesetz der Repu-         Transportkosten und die Kosten anderer Dienstleistungen, für\nblik Lettland ab, um ihnen die gleichen Arbeitsrechte und -ver-        - persönliche Gebrauchsgegenstände,\npflichtungen wie den lettischen Lehrern zu gewähren.\n- Bücher, Unterrichtsmaterialien und andere Berufsgegenstände\n(2) Der Arbeitsvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er          und -instrumente, die von den in Artikel 2 genannten Lehrkräf-\nnicht spätestens vier Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrags ge-             ten eingeführt werden,","208                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentlichen sind.\nBundesgesetzbla Teil II enthAII\na) vOlkerrechtliche Übereinkilnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrlften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208·36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zUZOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundeagesetzblltter, de wr dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen VOf9inaendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatl KOln 3 99-609, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieeer Auagabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundeunzelger VerlagsgN.m.b.H. · Pa.tfac:h 13 20 • 53003 Bonn\nUefetung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                                  Pa.tvertriebatiick · Z 1 • · Entgelt bezahft\nIm Bezugspreis ist die Mehtwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrtgt 7%.\n- Umzugsgut einschließlich der privaten Kraftfahrzeuge der in                           den, wenn auch lettische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden\nArtikel 2 genannten Lehrkräfte und deren Familienangehörigen,                      nicht haften.\ndas zumindest sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt\nworden ist und innerhalb von zwöH Monaten nach der Über-                                                         Artikel 10\nsiedlung in das Hoheitsgebiet der Republik Lettland eingeführt                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der\nwird,                                                                              Regierung der Republik Lettland einen Fachberater zur Verfü-\n- notwendige Ersatzbeschaffungen für Umzugsgut.                                         gung, der die zuständigen lettischen Behörden in allen Fragen des\nDeutschunterrichts berät. Daneben obliegt ihm als Koordinator\n(2) Die Lehrkräfte und ihre Familienangehörigen müssen ihr\nauch die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben\neingeführtes Vermögen einschließlich ihrer Devisenbestände\nvon übergeordneter Bedeutung im Zusammenhang mit der Ent-\ndeklarieren.\nsendung deutscher Lehrer in die Republik Lettland. Einzelheiten\nder Tätigkeit des Fachberaters werden in einer Arbeitsanweisung\nArtikel 7\ngeregelt, die einvernehmlich von beiden Vertragsparteien erstellt\nMit Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Regierung                        wird.\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\n(2) Die dienstliche Korrespondenz der in Artikel 2 genannten\nLettland werden die statusrechtlichen Regelungen der Artikel 5\nLehrkräfte mit allen beteiligten Stellen erfolgt über den Fach-\nund 6 durch die statusrechtlichen Regelungen des Kulturabkom-\nberater.\nmens abgelöst.\n(3) Der Fachberater wird von der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 8                                      Deutschland bezahlt. Die Regierung der Republik Lettland erhebt\n(1) Die lettische Seite stellt den in Artikel 2 genannten Lehrkräf-                 hierauf keine Steuern oder sonstigen fiskalischen Abgaben.\nten einen Dienstausweis aus, in dem die Unterstützung bei der                              (4) Die Artikel 5 bis 8 gelten für den Fachberater entspre-\nDurchführung des ihnen übertragenen Auftrags durch die zustän-                         chend.\ndigen staatlichen Dienststellen zugesichert wird.\nArtikel 11\n(2) Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft der Repu-\nblik Lettland benennt einen Ansprechpartner, der als Verbin-                              (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ndungsmann zur lettischen Verwaltung den deutschen Lehrkräften                           Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nbei Behördengängen behilflich ist, insbesondere bei den Formali-                       innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\ntäten bei der Einreise.                                                                 Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des\nEingangs der letzten Notifikation angesehen.\nArtikel 9                                         (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nFür Schäden, die einer der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte im                    sen.\nZusammenhang mit der Durchführung der ihr nach diesem Ab-                                 (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich\nkommen übertragenen schulischen Aufgaben verursacht, kann                              kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der\nsie von Stellen der Republik Lettland nicht haftbar gemacht wer-                        Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Riga am 18. September 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wort-\n. laut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Trumpf\nFür die Regierung der Republik Lettland\nJanis Vaivads"]}