{"id":"bgbl2-1995-6-26","kind":"bgbl2","year":1995,"number":6,"date":"1995-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/6#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-6-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_6.pdf#page=27","order":26,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-01-17T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995                                      171\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 1995\nDas in Kampala am 14. Dezember 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 14. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaUliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Förderung des Basisgesundheitsdienstes und andere Vorhaben)\n.Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - \"Förderung des Basisgesundheitsdienstes\"\nund ·                                   (5 000 000,- DM)\ndie Regierung der Republik Uganda -                   - \"Kreditlinie (III) bei der Development Finance Company of\nUganda (DFCU), u.a. zur Förderung des Baumwollsektors\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (5 000 000,- DM)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            - \"Fahrbahnverstärkung der Straße Jinja-Malaba\"\nUganda,                                                                 (18 500 000,- DM)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         - \"lnstandsetzungsprogramm für Wasserver- und Abwasserent-\npartnerschaftliche ·Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       sorgung in Kabale\"\nvertiefen,                                                              (6 500 000,- DM)\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Uganda beizutragen,                                       (2) Darüber hinaus werden die für die Erweiterung des Kraft-\nwerks Owen Falls vorgesehenen 39 500 000,- DM (in Worten:\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-             neununddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nhandlungen vom 6. Mai 1994 -                                        die durch die Regierungsabkommen vom 7. Januar 1991 und\n16. Februar 1993 bereitgestellt wurden, reprogrammiert und für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   die nachstehend aufgeführten Vorhaben verwendet:\n- Programm zur Bekämpfung sexuell übertragbarer Krank-\nArtikel 1                                   heiten/AIDS\n(12 000 000,- DM)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für     - Förderung des Basisgesundheitsdienstes\nWiederaufbau, Frankfurt, für die Vorhaben                               (7 500 000,- DM)","172                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n. - Straßenunterhaltungsprogramm Ost-Uganda II                         schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\n(20 000 000,- DM).                                               in der Republik Uganda erhoben werden können.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt                                       Artikel 4\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder          Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-         der Gewlhn,ng der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt       ten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passa-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen     gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nAnwendung.                                                           trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\n(4) Die in Absatz 1 und in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben         der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nkönnen im Einvemehmen zwischen den Vertragsparteien durch            Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger         zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nder Bundesrepublik Deutschland .gattenden Rechtsvorschriften          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nunterliegen.                                                         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuem und sonstigen             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die. im Zusammenhang mit dem Ab-           Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 14. Dezember 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWorttaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCh. Nakonz\nFür die Regierung der Republik Uganda\nRukikaire","Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995              173\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei\nund des Anderungsprotokolls hierzu\nsowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 19. Januar 1995\nDomini ca hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. August\n1994 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 3. November 1978, dem Tag der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, als durch die nachstehend aufgeführten Über-\neinkünfte gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung seiner Unab-\nhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden waren:\na) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II\ns. 63),\nb) Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens vom\n25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069),\nc) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der\nSklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und\nPraktiken (BGBI. 1958 II S. 203).\nDementsprechend ist Dominica auch Vertragspartei des Übereinkommens in der\nFassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. November 1994 (BGBI. II S. 3841 ).\nBonn, den 19. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf\nVom 19. Januar 1995\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom\n11. April 1980 Ober den internationalen Warenkauf (BGBI.\n1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird nach seinem Arti-\nkel 99 Abs. 2 für\nGeorgien                        am 1. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 3. November 1994 (BGBI. II\ns. 3753).\nBonn, den 19. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","-------                 - - - - ----- -----------------\n174                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-erltrelschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1995\nDas in Addis Abeba am 28. Oktober 1994 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Eritrea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 28. Oktober 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwi·cklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nWasserversorgung Massawa (Sofortmaßnahme)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Eritrea, von der Kreditanstalt für Wieder-\ndie Regierung von Eritrea -\naufbau, Frankfurt am Main, für das Vornaben .Wasserversorgung\nMassawa (Sofortmaßnahme)\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDM 2 500 000,- (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea,\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Der in Absatz 1 ·genannte Finanzierungsbeitrag bis zu\nvertiefen,                                                           2 500 000,- DM wird in der Erwartung gewährt, daß die Vereinten\nNationen Eritrea bis Ende 1995 als LDC anerkannt haben. Falls\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       dies nicht geschieht, wird der Betrag als Darlehen behandelt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (3) Falls die Regierung der Bundesrepubltl< Deutschland es der\nRegierung von Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  weitere Finanzierungsbeiträge oder Darlehen zur Vorbereitung\nEritrea beizutragen,                                                oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nunter Bezugnahme auf Punkt 1.3.1 des Ergebnisprotokolls der      aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nRegierungsgespräche vom 23. März 1994 in Asmara -\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  setzt werden.","Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995                                             175\nArtikel 2                                  ran und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Beitrags, die Be-         trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs:\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nanstalt für Wiederaufbau und der Regierung von Eritrea zu schlie-      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nßende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik              migungen.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtilsel 3                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung von Eritrea stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben          zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nfrei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-           wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Eritrea er-hoben wer-      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nden können.                                                            und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4\nDie Regierung von Eritrea überläßt bei den sich aus der Ge-                                    A rt ik e1 6\nwährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-          Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 28. Oktober 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Winkelmann\nFür die Regierung von Eritrea\nHaile Menkerios\nBekanntmachung ·\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 24. Januar 1995\n~ur km_~ n i s ~an hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten\nNationen fur ~~•ehung, Wiss~nschaft und Kultur mit Erklärung vom 26. Septem-\nber_ 1994 not1_f1z1e~. daß es sich als einer der Rechts nach f o I g e r der ehe-\nmaligen Sow1etunion als durch das in Paris am 16. November 1972 von der\nGeneralkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-\nsenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung beschlossene übereinkommen zum\nSchutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) gebunden\nbetrachtet.\n·Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. März 1989 (BGBI. II S. 395) und vom 15. August 1994 (BGBI. 11 S. 2351).\nBonn, den 24. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","176                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerauegeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\ngee.mb.H. - Onick: Bundeedrucke,ei GmbH, Zweigniedef1assung Bonn.\nBundeegeaelzblalt Tel I enth6lt Gesetze 80Wie Verordnungen und sonstige Be-\nkannlmachungen wn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ven'lffentlfche &incl.                              ·\n&ndesgeaetzblatt Teil II enth6lt\na) ~ l c h e Obereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachung,\nb) Zolltarifvorsc:hrlften.\nlaufender Bezug nur im Vertagaabonnement. Postanechrift tor Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erachienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vetlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fOr Tel11 und Tel II halbjltwtlch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzilglich Veraandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundeegesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen V01'9insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                 Bundffannlger Vertagsgea.m.b.H. • Poettach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                             ~                 , Z 1 • · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer eflthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt7%.\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Überstellung verurteilter Personen\nVom 25. Januar 1995\nDas Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Über-\nstellung verurteilter Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) wird\nnach seinem Artikel 18 Abs. 3 für\nPolen                                        am 1. März 1995\nin Kraft treten .\n. Diese · Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1994 (BGBI. 199511\ns. 39).\nBonn, den 25. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}