{"id":"bgbl2-1995-6-25","kind":"bgbl2","year":1995,"number":6,"date":"1995-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/6#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-6-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_6.pdf#page=25","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-01-17T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995                                          169\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 1995\nDas in Ulan Bator am 16. November 1994 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist\nam 16. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei                                    ·\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für das Fernmeldevorhaben (Vermittlungstechnik für die\nBereiche Ulan Bator, Darhan, Erdenet) ein Darlehen bis zu\nund\n10,0 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Mongolei -                          erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nb) für das Vorhaben \"Sektorbezogenes Programm Gesundheit II\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland tmd der Mongolei,\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 2,0 Mio. DM (in Worten:\nzwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nworden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur\nvertiefen,\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder Mongolei beizutragen,                                          oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        zeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nlungen vom 3. Juni 1994 -                                          Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Kann bei dem im Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nArtikel 1\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      rung der Mongolei, von der KfW für dieses Vorhaben ein Darlehen\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-   bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu er-\naufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                   halten.","170                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            erhoben werden können.\nland und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                                                 Artikel 4\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben           Die Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-      Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt.      träge ergebenen Transporten von Personen und Gütern im Land-,\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-     Wahl der Vertcehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die\ntrag. anderenfalls ein Darlehen. gewährt werden.                    Beteiligung der Vertcehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß.     republik Deutschland ausschließen oder erschweren. und erteilt\nnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen um-            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Vertcehrsunterneh-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet            men erforderlichen Genehmigungen.\nwerden.\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge. die Be-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das      ren Wert darauf. daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-       und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und      Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nIndustrie der Mongolei zu schließenden Verträge, die den in der      Bundesländer Brandenburg. Mecklenburg-Vorpommern. Sach-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-       sen, Sachsen-Anhalt. Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nliegen.                                                              werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtJichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der             Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 16. November 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher. mongolischer und englischer\nSprache. wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Mongolei\nTs Tsogt"]}