{"id":"bgbl2-1995-6-20","kind":"bgbl2","year":1995,"number":6,"date":"1995-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/6#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-6-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_6.pdf#page=31","order":20,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt","law_date":"1995-01-24T00:00:00Z","page":175,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995                                             175\nArtikel 2                                  ran und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Beitrags, die Be-         trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs:\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nanstalt für Wiederaufbau und der Regierung von Eritrea zu schlie-      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nßende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik              migungen.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtilsel 3                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung von Eritrea stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben          zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nfrei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-           wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Eritrea er-hoben wer-      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nden können.                                                            und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4\nDie Regierung von Eritrea überläßt bei den sich aus der Ge-                                    A rt ik e1 6\nwährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-          Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 28. Oktober 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Winkelmann\nFür die Regierung von Eritrea\nHaile Menkerios\nBekanntmachung ·\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 24. Januar 1995\n~ur km_~ n i s ~an hat dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten\nNationen fur ~~•ehung, Wiss~nschaft und Kultur mit Erklärung vom 26. Septem-\nber_ 1994 not1_f1z1e~. daß es sich als einer der Rechts nach f o I g e r der ehe-\nmaligen Sow1etunion als durch das in Paris am 16. November 1972 von der\nGeneralkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-\nsenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung beschlossene übereinkommen zum\nSchutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) gebunden\nbetrachtet.\n·Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. März 1989 (BGBI. II S. 395) und vom 15. August 1994 (BGBI. 11 S. 2351).\nBonn, den 24. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}